Hallo!
Da ich einen Neukauf eines zusätzlichen Halbautomaten plane, beschäftigt mich die Frage nach HA-ü10-Altbestand und Ausnahmeregelung auch.
Vor Kurzem habe ich mich mit einem "Sachkundigen" darüber unterhalten und von diesem die Auskunft bekommen, dass die Ausnahmeregelung so ausschauen soll, dass man auf der WBK anstelle eines Kat.B quasi einen "offenen Kat.A-HA-ü10-Ausnahmeplatz" bekommen soll, welchen man dann immer wieder mit einer entsprechenden Waffe füllen kann.
Das klingt für mich fast ein bisserl zu schön um wahr zu sein, wäre für mich aber zufriedenstellend.
Und weil ich grade dabei bin- meine Fragen an die Runde:
Was gilt denn nun ab 14.12.2019 wirklich als Altbestand? Besitz vor dem 01.01. oder vor dem 14.12.?
Gilt die Ausnahmegenehmigung dann allgemein für Anzahl x an ü10-Magazinen und ist dann ein Nachkauf möglich oder wird die Anzahl an Magazinen mitregistriert?
Ist die Ausnahmegenehmigung einer Kurzwaffe mit ü20-Magazin gleichwertig einer für eine HA-Langwaffe mit ü10-Magazin? Denn falls ja, und der Ausnahmeplatz dann "offen" wäre, könnte dieser ja auch mit einer ü10-HA-Langwaffe belegt werden.
Ich habe deswegen auch schon der WKO geschrieben und diese um Ihre Einschätzung gebeten, aber vermutlich weiß man auch dort noch nichts 100%iges
In jedem Fall schon jetzt: vielen Dank für Eure Hilfe!