m_a_d hat geschrieben: ↑So 18. Aug 2019, 17:47
Genau das ist eine der Situationen, die nicht im Gesetz genau beschrieben ist und ohne Durchführungsverordnung, wahrscheinlich nicht einheitlich gelebt werden wird.
zB eine WBK mit 5 Kat B Plätzen.
1 - Glock 17
2 - Pistole XYZ
3 - Pistole 4711
4 - Schrot-HA mit großer Mag-Extension Tube oder mit großem Kasten-Magazin
5 - AR15 in 223.
Die Glock hat ein 22er Wechselsystem, das AR hat 3 Wechselsysteme (223 mit kurzem Lauf, ein 22er und ein 9mm) dazu. Jeweils einige >10er Magazine sowie >20er Magazine und auch >30er. Teile der Magazine passen auch auf die Glock.
Platz 1, Platz 4 und Platz 5 würden meinem Verständnis nach von Kat B auf Kat A geändert werden (Altbestandregelung).
Lt. dem neuen §23 Abs. 3 von oben kann man ja zukünftig 10 Zubehörteile haben und keines muss zu einer Basiswaffe zugeordnet werden. Wird nun aber ein Zubehörteil mit einem >30er Magazin zu Kat A, auf welchen Platz wird das eingetragen? Oder wird doch zu einer Basiswaffe zugeordnet, obwohl das lt der neuen Regelung nicht mehr gemacht werden soll? Was wenn man die Basiswaffe verkauft und es dazu gemeldet wäre? etc
ps: Das ist nur ein (durchaus realitätsnahes) Beispiel für eines der Szenarien, für die derzeit keiner Fragen beantworten kann bzw niemand rechtssichere Auskunft erteilen kann.
gewo hat geschrieben: ↑So 18. Aug 2019, 23:20
m_a_d hat geschrieben: ↑So 18. Aug 2019, 20:37
..... und ich befürchte eben, dass wir ab Mitte Dezember wieder einige Threads mit BH-spezifischem und deutlich unterschiedlichem Handling in diesen Dingen zu erwarten haben
Davon kannst du leider ausgehen .....
Wenn es umgesetzt wird wie in den Erläuterungen sollte es meiner unkundigen Meinung nach eigentlich kein Problem sein:
Die ordnungsgemäß gemeldete Basiswaffe wird Kat A, das Zubehör selbst ist mit dem Stichtag an keine Basiswaffe mehr gebunden.
"Große" Magazine werden ordnungsgemäß gemeldet, ein Wechselsystem selbst kann ja nach meiner Interpretation keine Waffe der neuen Kat A sein, da man am Wechselsystem ja nicht alleine durch anstecken eines dann "verbotenen" Magazins eine neue Kat A Waffe haben kann, weil man ja noch keine funktionsfähige Waffe im Sinne des WaffG hat..?
Versucht man es "logisch" (mir ist bekannt dass das WaffG manchmal nicht "logisch" sein kann oder "logisch" ausgelegt wird) durchzudenken, dann sollte auf der neuen Waffenbesitzkarte statt 2 Kat B entweder 2 Kat A § 17 Abs. 1 Z 8 (Langwaffen >10 Schuss) oder, wenn man die Glock auch meldet (vorhandenes Magazin >20 Schuss vorausgesetzt), statt 3 Kat B dann 1 Kat A § 17 Abs. 1 Z 7 und 2 Kat A § 17 Abs. 1 Z 8 stehen.
Betreffend des AR15 in .223 mit 9mm Wechselsystem hat man ja - je nachdem ob man es gerade in .233 mit Magazin <10 oder in 9mm mit Magazin <10 verwendet immer nur EINE Kat A § 17 Abs. 1 Z 8 Waffe und diese EINE Kat A Waffe darf man ja besitzen und verwenden.
(Das .22er lr Wechselsystem kann schon deshalb nicht für eine neue Kat A relevant sein, da ja explizit "Zentralfeuerzündung" für die neuen Kat A im Gesetz steht)
Würde man verbotenerweise aus einem Wechselsystem mit anderen Teilen eine weitere funktionsfähige Waffe "zusammenstellen" verstößt man wegen Stückzahlüberschreitung, falscher Meldung der Waffe/ des Zubehörs ect. ect. was weiß ich, jetzt genauso gegen dass WaffG wie auch in Zukunft, die einzige Änderung die ich erkennen kann ist, dass man jetzt verbotener Weise eine Kat B Waffe "zusammengestellt" hätte und ab 14.12.2019 dann verbotener Weise eine Kat A Waffe, im Ergebnis wären bei so einer Übertretung des WaffG aber jetzt wie auch ab dem Stichtag sowieso alle Waffen und waffenrechtlichen Dokumente weg, also ändert sich für den Legalwaffenbesitzer meiner Meinung nach (außer gegebenenfalls einer höheren Strafe) nichts..?
Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Umsetzung
nicht wie in den Erläuterungen unabhängig von Basiswaffen gehandhabt werden würde, Wechselsysteme also weiterhin an eine Basiswaffe gebunden bleiben, denn dann stellen sich natürlich Fragen wie:
- Wird das Wechselsystem auch eine Art "Kat A" Wechselsystem?
- Darf man es dann nur auf der Kat A gemeldeten Waffe verwenden?
- Kann ein .22er lr Wechselsystem überhaupt eine Art "Kat A" Wechselsystem werden?
-Kann man zu einer bestehenden Kat A Waffe ein neues Wechselsystem, das selbst nur Kat B wäre (z.B. einen zweiten Lauf) nach dem Stichtag dazu melden?
- Wenn ja, darf man es dann mit den "großen" Magazinen mit der Kat A Waffe verwenden?
usw.
Hat jemand andere Ideen oder kennt sich jemand mit dem WaffG und den technischen Details aus..?
