Nachdem für Z7 und Z8 keine gesonderte Magazin-Erlaubnis nötig istDavomon1979 hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 09:47
Angenommen du hast derzeit:
- Glock 17 mit 33 Schuss Magazin
- Steyr AUG mit 30 Schuss Magazin
Dann darfst du sobald du nach der Altbestandsmeldung die neue WBK hast (sofern nicht weitere Einschränkungen auf der WBK vermerkt sind):
- 30 Schuss AR15 Magazin
- High Cap Magazine für die Glock 17, und
- High Cap Magazine für das Steyr AUG kaufen
AR15 high cap Magazine darfst nicht kaufen. AR10 High Cap genausowenig.
Wenn jemand anders sieht bitte kommentieren.
und die Waffe erst durch das Anstecken des Magazins von Kat B nach Kat A wandertWaffG §17 Abs. 3 (Auszug) hat geschrieben:Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
sollte man eigentlich zumindest für zum jeweiligen Zeitpunkt besessene Kat B große Magazine kaufen können. Praktisch gesehen kann/darf ein Händler meines Wissens nach im ZWR nicht in deine Bestand schauen und wüsste daher weder, ob du eine passende Waffe besitzt, noch ob die betreffende Waffe als Kat A gemeldet ist...WaffG §17 Abs. 1 Z7 und Z8 (Auszug) hat geschrieben:mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als x Patronen aufnehmen kann
Abgesehen davon: Sollten explizite Meldungen für Kat A (die dem Gesetzestext widersprechen würden) angedacht sein, wird es verwaltungstechnisch schnell mal ein Super-GAU (Meldungen von A nach B und umgekehrt im Sekundentakt...).