Konkret geht es um den ersten Fall des § 17 Abs. 1 Z 11 der da lautet:
Klar ist, dass halbautomatische Langwaffen wie z.B. das Hera mit 7,5 Zoll Lauf, wenn es mit einem Teleskopschaft ohne Funktionseinbuße auf unter 60cm verkürzt werden kann, ab 14.12. eine Waffe Kat A § 17 Abs. 1 Z 11 werden.§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
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7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
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11.von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Aber wie ist die Ausnahme im ersten Satz "soweit sie nicht unter Z 7 fallen" zu verstehen und für was gibt es sie überhaupt?
In den Erläuterungen steht nur kurz dazu:
Nach den Erläuterungen wären das alle Schusswaffen die eine Gesamtlänge von >60cm haben und mit einem abnehmbaren oder verstellbaren Schaft auf <60 cm ohne Funktionseinbuße gekürzt werden können.Überdies sollen in Umsetzung der erwähnten Richtlinie halbautomatische Schusswaffen mit einer Gesamtlänge über 60 cm, die mithilfe eines abnehmbaren oder in anderer Weise verstellbaren Schafts rasch auf unter 60 cm gekürzt werden können, künftig den verbotenen Waffen zugeordnet werden.
Jetzt hat der Gesetzgeber aber sicher nicht extra eine Ausnahme in den Gesetzestext hineingeschrieben wenn er dafür nicht irgendeinen Grund hatte; aber Faustfeuerwaffen sind ja definiert:
Warum also diese Ausnehme in der Ziffer 11. "sowie sie nicht unter Z 7 fallen"?§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Darf man an eine Glock, die man als Kat A § 17 Abs. 1 Z 7 gemeldet hat und die also solche im ZWR eingetragen ist dann also einen verstellbaren Schaft montieren, mit dem die Gesamtlänge von insgesamt 60cm überschritten wird aber an eine Glock die als Kat B eingetragen ist darf man das nicht?
Vielleicht weiß ja jemand dazu etwas, meine Behörde hatte dazu auch keine Erklärung, vielleicht habe aber einfach auch nur ich irgendeinen Denkfehler