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Waffenpass und Kat.A
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Waffenpass und Kat.A
... Also doch. Die Verteilung der Passagen hinsichtlich Führen auf verschiedene Paragraphen wirkt etwas verwirrend.
Erstaunlich, damit darf jeder, der eine Bewilligung nach Z. 7, 8 oder 11 hat jederzeit Magazine nach Z. 9 oder 10 führen - egal ob er WP oder WBK hat.
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A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Waffenpass und Kat.A
Die wirkt nicht nur verwirrend - sie ist nach dem 40. Mal durchlesen eine KatastrophePromo hat geschrieben: ↑Di 17. Dez 2019, 17:01... Also doch. Die Verteilung der Passagen hinsichtlich Führen auf verschiedene Paragraphen wirkt etwas verwirrend.
Erstaunlich, damit darf jeder, der eine Bewilligung nach Z. 7, 8 oder 11 hat jederzeit Magazine nach Z. 9 oder 10 führen - egal ob er WP oder WBK hat.

Ja wenn man es so liest scheint es fast so...
Damit dürfte man ein Altbestandmagazin gem. § 58 "führen" und bei einer Kat A Bewilligung für 7, 8 oder 11 ein neu gekauftes Magazin für die entsprechende Kat A Schusswaffe gem § 17. Abs. 3.
Das wäre ja elegant gelöst, wenn das so "hält" dann darf man sich nicht beschweren.
Also im Ergebnis dürfte man sie so immer führen, außer man ist z.B. Magazinsammler und bekommt eine neue Ausnahmegenehmigung zum Erwerb für ein Magazin gem. 9 oder 10, dann bräuchte man einen WP und eine entsprechende Bewilligung dort drinnen um dieses neue Magazin führen zu dürfen. Was dann so viel heißt die WP für 9 oder 10 dürften dann eine absolute Seltenheit werden weil man sie nur benötigen würde um ein neues Magazin, das man nicht aufgrund einer Berechtigung gem. 7/8 oder 11 erworben hat und dann wird es aber schwer werden das "überwiegende" Interesse zum Führen von Kat A glaubhaft zu machen.
Dürfte für die Magazinsammler aber auch nicht tragisch sein, dass sie ihre Magazine nicht "führen" dürfen.
Re: Waffenpass und Kat.A
weil die waffe im ZWR als Kat A eingetragen ist und du nur einem WP fuer kat B hast
ob das relevant ist müssten mal Juristen diskutieren
ich habe dazu keine festgelegte meinung
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Re: Waffenpass und Kat.A
Nein, ich meinte es anders ... Du hast einen Waffenpass für Kat A ... Warum sollst du dann keine auf Kat A eingetragene Waffe mit einem "nicht high Cap Magazin" führen dürfen?
Re: Waffenpass und Kat.A
1.) waffe auf Kat A umgestuftGlock1768 hat geschrieben: ↑Mi 18. Dez 2019, 12:00Nein, ich meinte es anders ... Du hast einen Waffenpass für Kat A ... Warum sollst du dann keine auf Kat A eingetragene Waffe mit einem "nicht high Cap Magazin" führen dürfen?
2.) WP auf kat A erweitert
-> du darfst die waffe auch mit normalen Magazinen fuehren weil sie im ZWR auf kat A eingetragen ist
denk ich mir halt
ich glaube nicht so sehr an die deklarative Wirkung des ZWRs die hier von einigen Juristen vertreten wird
muss ich a ned
ich ned jurist
ich bin nur der dealer
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Re: Waffenpass und Kat.A
Ist s schon klar, Umstufung der beiden Glocken auf A, führen Ok, nur dann keine Kat B mehr am WP. Dann dürfte ich die beiden anderen Kat B Waffen die ich noch auf der WBK habe nicht mehr führen.
Si vis pacem para bellum
Re: Waffenpass und Kat.A
Ich denke nicht, dass die betreffende Schusswaffe "umgestuft" wird, da es sich ja nicht um ein Einstufungsverfahren (Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie) gemäß §44 handelt.gewo hat geschrieben: ↑Mi 18. Dez 2019, 12:061.) waffe auf Kat A umgestuft
2.) WP auf kat A erweitert
-> du darfst die waffe auch mit normalen Magazinen fuehren weil sie im ZWR auf kat A eingetragen ist
denk ich mir halt
ich glaube nicht so sehr an die deklarative Wirkung des ZWRs die hier von einigen Juristen vertreten wird
muss ich a ned
ich ned jurist
ich bin nur der dealer
Ob es sich bei der betreffenden Schusswaffe um Kat A oder Kat B handelt, ergibt sich unzweifelhaft aus den Buchstaben des Gesetzes, maßgeblich ist ausschließlich der Umstand "großes Magazin" drin oder eben nicht. Das ZWR kann die Zuordnung zu einer Kategorie iSd §44 gar nicht treffen, darf es auch nicht, muss es auch nicht.
Was das ZWR jedoch schon kann, ist neben der "Bewilligung" in Form einer/eines WBK/WP festzuhalten, ob der Besitzer der betreffenden Schusswaffe zum rechtmäßigen Besitz dieser Waffe, wenn sie durch das Einsetzen eines großen Magazins in einen Kat-A-Zustand gebracht wird, berechtigt ist.
Analog dazu: wenn der Datensatz zu meiner Person im ZMR fehlerhaft ist (zB falsches Geburtsdatum), darf ich dann jetzt schon in Pension gehen, obwohl ich noch 14 Jahre vor mir habe? Wenn im ZMR eine falsche Adresse eingetragen ist, entsteht dadurch für mich ein Rechtsanspruch, dass ich im "falschen" Bundesland bei den Landtagswahlen mein Kreuzerl machen darf? Wenn im ZMR eine falsche Staatsbürgerschaft vermerkt ist, habe ich dann in Österreich meine Aufenthaltserlaubnis verloren und befinde ich mich illegal in Österreich? Werde ich dadurch automatisch zum Staatsbürger des Landes, dessen Staatsbürgerschaft mir untergejubelt wurde?
Ein Register kann immer nur "verwalten", es kann jedoch niemals "deklarieren", ebenso kann das ZWR nur "verwalten", jedoch niemals "einstufen".
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
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Re: Waffenpass und Kat.A
ich weiss es nedYukon hat geschrieben: ↑Mi 18. Dez 2019, 13:00Ich denke nicht, dass die betreffende Schusswaffe "umgestuft" wird, da es sich ja nicht um ein Einstufungsverfahren (Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie) gemäß §44 handelt.gewo hat geschrieben: ↑Mi 18. Dez 2019, 12:061.) waffe auf Kat A umgestuft
2.) WP auf kat A erweitert
-> du darfst die waffe auch mit normalen Magazinen fuehren weil sie im ZWR auf kat A eingetragen ist
denk ich mir halt
ich glaube nicht so sehr an die deklarative Wirkung des ZWRs die hier von einigen Juristen vertreten wird
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Ob es sich bei der betreffenden Schusswaffe um Kat A oder Kat B handelt, ergibt sich unzweifelhaft aus den Buchstaben des Gesetzes, maßgeblich ist ausschließlich der Umstand "großes Magazin" drin oder eben nicht. Das ZWR kann die Zuordnung zu einer Kategorie iSd §44 gar nicht treffen, darf es auch nicht, muss es auch nicht.
Was das ZWR jedoch schon kann, ist neben der "Bewilligung" in Form einer/eines WBK/WP festzuhalten, ob der Besitzer der betreffenden Schusswaffe zum rechtmäßigen Besitz dieser Waffe, wenn sie durch das Einsetzen eines großen Magazins in einen Kat-A-Zustand gebracht wird, berechtigt ist.
Analog dazu: wenn der Datensatz zu meiner Person im ZMR fehlerhaft ist (zB falsches Geburtsdatum), darf ich dann jetzt schon in Pension gehen, obwohl ich noch 14 Jahre vor mir habe? Wenn im ZMR eine falsche Adresse eingetragen ist, entsteht dadurch für mich ein Rechtsanspruch, dass ich im "falschen" Bundesland bei den Landtagswahlen mein Kreuzerl machen darf? Wenn im ZMR eine falsche Staatsbürgerschaft vermerkt ist, habe ich dann in Österreich meine Aufenthaltserlaubnis verloren und befinde ich mich illegal in Österreich? Werde ich dadurch automatisch zum Staatsbürger des Landes, dessen Staatsbürgerschaft mir untergejubelt wurde?
Ein Register kann immer nur "verwalten", es kann jedoch niemals "deklarieren", ebenso kann das ZWR nur "verwalten", jedoch niemals "einstufen".
ich glaub es dir eh
nur wir diskutieren hier auf einem Niveau dem ich aufgrund mangelnder (juristischer) bildung nimmer wirklich folgen kann
ich bin da vermutlich zu bodenständig
wenn was als Kat A im ZWR steht dann ist es fuer mich einfache Natur halt Kat A
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Re: Waffenpass und Kat.A
Noch ein gedankliches Experiment was alle "Umschreibungen" unnötig machen würde ... wenn ich eine verbotene Waffe besitze, darf ich auch "große Magazine" führen. Was wäre wenn die § 17 Abs. 1 Z. 7/8 Bewilligung nur auf WBK ist und ein WP für Kat.B ist. Grundsätzlich wäre die Waffe ohne dem Magazin ja Kat.B, das "große Magazin" darf ich dank der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 ebenfalls führen - dann könnte man auch argumentieren, die Kat.B Berechtigung am WP reicht aus um die Waffe mit angesteckten Magazin >10/20 Schuss zu führen (weil der § 17 Abs. 3 nicht festlegt, dass das Magazin nur unangesteckt geführt werden darf)?
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Re: Waffenpass und Kat.A
Jetzt kommt der Moment wo ich dann auch nicht mehr folgen kann nur noch geistiges Rauschen sich breit macht 

Si vis pacem para bellum
Re: Waffenpass und Kat.A
(Leider) Nein.Promo hat geschrieben: ↑Mi 18. Dez 2019, 18:27Noch ein gedankliches Experiment was alle "Umschreibungen" unnötig machen würde ... wenn ich eine verbotene Waffe besitze, darf ich auch "große Magazine" führen. Was wäre wenn die § 17 Abs. 1 Z. 7/8 Bewilligung nur auf WBK ist und ein WP für Kat.B ist. Grundsätzlich wäre die Waffe ohne dem Magazin ja Kat.B, das "große Magazin" darf ich dank der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 ebenfalls führen - dann könnte man auch argumentieren, die Kat.B Berechtigung am WP reicht aus um die Waffe mit angesteckten Magazin >10/20 Schuss zu führen (weil der § 17 Abs. 3 nicht festlegt, dass das Magazin nur unangesteckt geführt werden darf)?
(Auch wenn ich dein gedankliches Experiment sinnvoll finde.)
Hier wird von vielen eine Rechtsmeinung vertreten, die bei den Behörden aufgrund der Schulungen, des Runderlass, der Informationen aus dem BMI ect. so (Stand derzeit) absolut nicht geteilt wird.
Stand der Dinge ist derzeit:
- Die Waffe wird tatsächlich auf Kat A umgeschrieben, nämlich: auf Antrag->Bescheid->ZWR Eintragung (das hat rechtlich mit den Einstufungen Kat A/B/C gar nichts zu tun), sie ist aber ab dem "umschreiben" IMMER eine Kat A Waffe
- Sie bleibt auch dann eine Kat A Waffe wenn sie nur mit einem 5 Schuss Magazin verwendet wird
- Auch bleibt sie eine Kat A Waffe wenn man kein einziges Magazin mehr besitzt
- Hatte man längere Zeit kein einziges Magazin für seine Kat A Waffe kann man dennoch aufgrund der "Berechtigung" (die Waffe bleibt wie vorhin erwähnt weiter Kat A) ein "großes" Magazin erwerben
So und jetzt gehe ich mich lieber verstecken weil es gibt hier leider ein paar "Verwaltungsrechtsexperten" die andere Meinungen und Erfahrungen gar nicht gerne hören. P.S.: Nicht du Promo

Re: Waffenpass und Kat.A
Ob sich die islamistischen/linksextremistischen/rechtsextremistischen Verbrecher - WEGEN DENEN DIE EU JA DIESE SINNVOLLEN EINSCHRÄNKUNGEN VERLANGT HAT - auch an diesen Diskussionen beteiligen wollen oder einfach vor lauter lachen und tränenden Augen gar nicht mehr mitlesen können.....
Ich sehe schon die illegalen Waffenhändler, wie sie ihre jetzt verbotenen Magazine in den Metallschredder werfen und WIFI Unterlagen zur Umschulung durchblättern....

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Re: Waffenpass und Kat.A
Ich sehe das wie MikeD, die Stoßrichtung des Gesetzgebers war hier sehr klar zum Altbestandschutz. Aber wenn man schriftlich die Meldung/Antrag macht, das HAT die Behörde umzuschreiben. Aus einer schriftlichen Meldung kann sie auch nicht den Bedarfswegfall herauslesen, und wozu sollte sie - ohne Anlass - ein Ermittlungsverfahren zur Bedarfsprüfung einleiten...