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Konfusion über "Altbestand"
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Nachdem nirgendwo explizit in den Dokumenten an die Behörden was von wegsperren erwähnt ist UND der illegale Besitz (in 2 Jahren) nur eine Verwaltungsstrafe ist, sehe ich es nicht so eng.
Tatsache ist, man sollte es nicht stecken lassen an der Waffe.
Im Dokument für die Polizei stand: Besitz verbotener Waffen ist gerichtlich strafbar AUSGENOMMEN Magazine-> Verwaltungsübertretung Paragraph 51 Abs 1 Ziffer 2 WaffG
Tatsache ist, man sollte es nicht stecken lassen an der Waffe.
Im Dokument für die Polizei stand: Besitz verbotener Waffen ist gerichtlich strafbar AUSGENOMMEN Magazine-> Verwaltungsübertretung Paragraph 51 Abs 1 Ziffer 2 WaffG
Tikka T3X Tac A1 .308 / Brünn 98k 8x57IS / Umarex S16 12G / Desert Eagle .50 AE / G45 MOS FS / M4 Phantom II .223 REM 

Re: Konfusion über "Altbestand"
Nach Lektüre der letzten Seiten hier, stellt sich die Frage, ob es tatsächlich notwendig ist, wegen der Meldung von einem langen Magazin eine (teure) WBK zu beantragen. Vielmehr könnte man ja bei der Behörde einen (kostenlosen) Bescheid über die Rechtmäßigkeit des Besitzes eines langen Magazins (Altbestand) beantragen. Der Bescheid würde ja ebenso reichen. Sehe ich da etwa falsch?
Grüße
susi
susi
Re: Konfusion über "Altbestand"
Ich frag mich ob nicht eine Magazin WBK gratis sein müsste. Laut Gesetz muss man es Melden, der Obulus ist nicht erwähnt.
Geht das überhaupt ein Zwang zu zahlen, wenn es vorher gratis war?
Irgendwo wird es in eine Datenbank eingeklopft und gut ists.
Geht das überhaupt ein Zwang zu zahlen, wenn es vorher gratis war?
Irgendwo wird es in eine Datenbank eingeklopft und gut ists.
Tikka T3X Tac A1 .308 / Brünn 98k 8x57IS / Umarex S16 12G / Desert Eagle .50 AE / G45 MOS FS / M4 Phantom II .223 REM 

Re: Konfusion über "Altbestand"
Versuch mal Deine BH zu überzeugen.
Wir könnte da aber weiterspinnen. Was wenn es mir wurscht ist und ich die WBK nicht ändere, auch nicht 2022?
Wir könnte da aber weiterspinnen. Was wenn es mir wurscht ist und ich die WBK nicht ändere, auch nicht 2022?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Dann zahlst eine Verwaltungsstrafe mit eventuellen Magazinverlust.
Wenn du es in der Waffe hast (außer behördl. Stand / Waffenhändler) dann bist du wegen Kat A Waffe dran....
Tikka T3X Tac A1 .308 / Brünn 98k 8x57IS / Umarex S16 12G / Desert Eagle .50 AE / G45 MOS FS / M4 Phantom II .223 REM 

Re: Konfusion über "Altbestand"
Also sogesehen, wenn man Gesetze als Empfehlung nimmt, vollkommen irrelevant.
Am Stand kann man damit schießen, zu Hause in eine Kiste, die man nie bei der 5jährigen Überprüfung zeigt.
Ich wollte damit nur aufzeigen, weil genauso wird es ablaufen bei denjenigen die Gesetze ignorieren oder davon nichts wissen (wissen wollen)
Erinnert mich so sehr an das Pumpgun-Verbot.
Am Stand kann man damit schießen, zu Hause in eine Kiste, die man nie bei der 5jährigen Überprüfung zeigt.
Ich wollte damit nur aufzeigen, weil genauso wird es ablaufen bei denjenigen die Gesetze ignorieren oder davon nichts wissen (wissen wollen)
Erinnert mich so sehr an das Pumpgun-Verbot.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Pumpgunregistrierung hat damals auch gekostet......wenn's zu teuer wird, dann eben Metallcontainer oder Donau ... 

Re: Konfusion über "Altbestand"
wenn sie die Durchführung nicht nach Stk. Anzahl erfassen ist das komplette Gesetz für´n Hugo...
Somit gehe ich sehr stark davon aus das im ZMR danach auch die Anzahl der Magazine mit Typ erfasst werden alles andere wäre nicht nachvollziehbar.
Und dann will ich nochmal von dir lesen es interessiert keine Sau

Re: Konfusion über "Altbestand"
Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. Gesetzlich muss man sein Auto nicht absperren.eXo hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 07:43
PS nochmal für dich.... NEIN ich habe keinen Gesetzestext gefunden... es ist eine Empfehlung...
Hast du ein Auto (Cabrio) empfehle ich dir natürlich auch das Dach zu zu machen, denn ob die Versicherung Bezahlt wenn du es den Kompletten Winter ABGESPERRT hast aber das Dach offen hast ist auch Fraglich... eine Gesetzliche Grundlage gibt es hier auch nicht den das auto muss lediglich zugesperrt sein![]()
Mit der Versicherungsgesellschat hat man einen Versicherungsvertrag, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt sind.
Zumindest in meinen Verträgen stand, dass die Versicherung nur dann zahlen muss, wenn das Auto abgeschlossen und bei Cabrios das Deck verschlossen ist.
Mit Waffengesetz und Aufbewahrung von Magazinen hat das gar nichts zu tun.
8 x 57 IS /// .357 Magnum /// 9mm Para /// .308 Win
Re: Konfusion über "Altbestand"
Das habe ich früher bereits zwei mal angesprochen, aber den Sachkundigen schien es egal sein (zu viel Aufwand, bzw hat keiner dagegen geredet) und für die Besserwisser war es schlicht unvorstellbar. Du liegst amS richtig. Die Lösung: Stell einen Individualantrag wegen Verletzung der Eigentumsfreiheit (in dem Fall ist das dein Geld). Die Voraussetzungen passen: du bist unmittelbar betroffen und es gibt einen Grundrechtseingriff, leistest du dem nicht Folge, dann kommt eine Strafe auf dich zu (oder du gibts dein Eigentum ab/vernichtest es: diesmal die Magazine), ein vorgeschaltetes behördliches Verfahren ist ausgeschlossen. Streng genommen - der VfGH wirds auch streng nehmen - ist eine alternative, wirtschaftliche, zielführende Lösung ohne Grundrechtseingriff durch simple Bescheidausstellung oder Einklopfen ins ZWR ebenfalls möglich. Aber ganz ehrlich... wer tut sich das an? Ich nicht. Auch ich bin als Betroffener einfach "glücklich", dass ich nicht enteignet werde... Obwohl mir mein Verstand eigentlich etwas anderes sagt, nämlich: "so nicht!". Blöde Situation.
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Ich kann dir die Antwort jetzt schon sagen. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der die Sicherheitsinteressen höher einstuft als das Recht auf Eigentum des Einzelnen auf Besitz von bösen bösen Kat. A "Waffen". Um das zu gewähleisten muss eine WBK zur Kontrolle her, die sich der Gesetzgeber natürlich zum Gemeininteresse bezahlen wird lassen.cas81 hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 12:13Das habe ich früher bereits zwei mal angesprochen, aber den Sachkundigen schien es egal sein (zu viel Aufwand, bzw hat keiner dagegen geredet) und für die Besserwisser war es schlicht unvorstellbar. Du liegst amS richtig. Die Lösung: Stell einen Individualantrag wegen Verletzung der Eigentumsfreiheit (in dem Fall ist das dein Geld). Die Voraussetzungen passen: du bist unmittelbar betroffen und es gibt einen Grundrechtseingriff, leistest du dem nicht Folge, dann kommt eine Strafe auf dich zu (oder du gibts dein Eigentum ab/vernichtest es: diesmal die Magazine), ein vorgeschaltetes behördliches Verfahren ist ausgeschlossen. Streng genommen - der VfGH wirds auch streng nehmen - ist eine alternative, wirtschaftliche, zielführende Lösung ohne Grundrechtseingriff durch simple Bescheidausstellung oder Einklopfen ins ZWR ebenfalls möglich. Aber ganz ehrlich... wer tut sich das an? Ich nicht. Auch ich bin als Betroffener einfach "glücklich", dass ich nicht enteignet werde... Obwohl mir mein Verstand eigentlich etwas anderes sagt, nämlich: "so nicht!". Blöde Situation.

Re: Konfusion über "Altbestand"
Oh mhmm dann verstehe ich Wohl die Richterentscheidungen der vergangenen 20 Jahre nach § 102 Abs. (6) KFG komplett falsch?Wulpe hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 11:59Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. Gesetzlich muss man sein Auto nicht absperren.eXo hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 07:43
PS nochmal für dich.... NEIN ich habe keinen Gesetzestext gefunden... es ist eine Empfehlung...
Hast du ein Auto (Cabrio) empfehle ich dir natürlich auch das Dach zu zu machen, denn ob die Versicherung Bezahlt wenn du es den Kompletten Winter ABGESPERRT hast aber das Dach offen hast ist auch Fraglich... eine Gesetzliche Grundlage gibt es hier auch nicht den das auto muss lediglich zugesperrt sein![]()
Mit der Versicherungsgesellschat hat man einen Versicherungsvertrag, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt sind.
Zumindest in meinen Verträgen stand, dass die Versicherung nur dann zahlen muss, wenn das Auto abgeschlossen und bei Cabrios das Deck verschlossen ist.
Mit Waffengesetz und Aufbewahrung von Magazinen hat das gar nichts zu tun.
"(6) Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug, daß er es nicht mehr überwachen kann, so hat er den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann."
Und ja es gibt Richter Entscheidungen welche sich genau auf das Versperren des KFZ mittels vorhandener Versperrung stützen.
Wie auch immer es geht hier um die Magazine dafür gibt es keinen Gesetzestext jedoch ist es zu empfehlen... wir wissen in ein paar Wochen mehr ob die Stk und Typ auf euren WBK Platz eingetragen werden oder nicht.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Geht genauso mittels Papierbescheid. WBK ist ja nur das + Ausweis. IdS kann ich ein Blattl Papier genauso hinhalten. Ein Blatt Papier vs ein Stück Plastik hat exakt null mit Sicherheit zu tun. Sicherheit zählt also nicht, nichtmal Bequemlichkeit der Behörden. Eigentlich ein recht klarer Fall. Der VfGH arbeitet auch ned so schlecht im Großen und Ganzen.Maddin hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 12:50Ich kann dir die Antwort jetzt schon sagen. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der die Sicherheitsinteressen höher einstuft als das Recht auf Eigentum des Einzelnen auf Besitz von bösen bösen Kat. A "Waffen". Um das zu gewähleisten muss eine WBK zur Kontrolle her, die sich der Gesetzgeber natürlich zum Gemeininteresse bezahlen wird lassen.cas81 hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 12:13Das habe ich früher bereits zwei mal angesprochen, aber den Sachkundigen schien es egal sein (zu viel Aufwand, bzw hat keiner dagegen geredet) und für die Besserwisser war es schlicht unvorstellbar. Du liegst amS richtig. Die Lösung: Stell einen Individualantrag wegen Verletzung der Eigentumsfreiheit (in dem Fall ist das dein Geld). Die Voraussetzungen passen: du bist unmittelbar betroffen und es gibt einen Grundrechtseingriff, leistest du dem nicht Folge, dann kommt eine Strafe auf dich zu (oder du gibts dein Eigentum ab/vernichtest es: diesmal die Magazine), ein vorgeschaltetes behördliches Verfahren ist ausgeschlossen. Streng genommen - der VfGH wirds auch streng nehmen - ist eine alternative, wirtschaftliche, zielführende Lösung ohne Grundrechtseingriff durch simple Bescheidausstellung oder Einklopfen ins ZWR ebenfalls möglich. Aber ganz ehrlich... wer tut sich das an? Ich nicht. Auch ich bin als Betroffener einfach "glücklich", dass ich nicht enteignet werde... Obwohl mir mein Verstand eigentlich etwas anderes sagt, nämlich: "so nicht!". Blöde Situation.![]()
Ich halte diesmal einfach die andere Wange hin und jammere dann aber auch nicht deswegen.
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Könnte man theoretisch ja auch auf die Waffen selbst umlegen.cas81 hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 14:57Geht genauso mittels Papierbescheid. WBK ist ja nur das + Ausweis. IdS kann ich ein Blattl Papier genauso hinhalten. Ein Blatt Papier vs ein Stück Plastik hat exakt null mit Sicherheit zu tun. Sicherheit zählt also nicht, nichtmal Bequemlichkeit der Behörden. Eigentlich ein recht klarer Fall. Der VfGH arbeitet auch ned so schlecht im Großen und Ganzen.Maddin hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 12:50Ich kann dir die Antwort jetzt schon sagen. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der die Sicherheitsinteressen höher einstuft als das Recht auf Eigentum des Einzelnen auf Besitz von bösen bösen Kat. A "Waffen". Um das zu gewähleisten muss eine WBK zur Kontrolle her, die sich der Gesetzgeber natürlich zum Gemeininteresse bezahlen wird lassen.cas81 hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 12:13Das habe ich früher bereits zwei mal angesprochen, aber den Sachkundigen schien es egal sein (zu viel Aufwand, bzw hat keiner dagegen geredet) und für die Besserwisser war es schlicht unvorstellbar. Du liegst amS richtig. Die Lösung: Stell einen Individualantrag wegen Verletzung der Eigentumsfreiheit (in dem Fall ist das dein Geld). Die Voraussetzungen passen: du bist unmittelbar betroffen und es gibt einen Grundrechtseingriff, leistest du dem nicht Folge, dann kommt eine Strafe auf dich zu (oder du gibts dein Eigentum ab/vernichtest es: diesmal die Magazine), ein vorgeschaltetes behördliches Verfahren ist ausgeschlossen. Streng genommen - der VfGH wirds auch streng nehmen - ist eine alternative, wirtschaftliche, zielführende Lösung ohne Grundrechtseingriff durch simple Bescheidausstellung oder Einklopfen ins ZWR ebenfalls möglich. Aber ganz ehrlich... wer tut sich das an? Ich nicht. Auch ich bin als Betroffener einfach "glücklich", dass ich nicht enteignet werde... Obwohl mir mein Verstand eigentlich etwas anderes sagt, nämlich: "so nicht!". Blöde Situation.![]()
Ich halte diesmal einfach die andere Wange hin und jammere dann aber auch nicht deswegen.
Wobei die WBK in Form der Scheckkarte eh gut umgesetzt ist bei uns wie ich finde. In Deutschland habens noch immer ihre Papierkarten.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Willst mich ärgern?Maddin hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 15:17Könnte man theoretisch ja auch auf die Waffen selbst umlegen.cas81 hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 14:57Geht genauso mittels Papierbescheid. WBK ist ja nur das + Ausweis. IdS kann ich ein Blattl Papier genauso hinhalten. Ein Blatt Papier vs ein Stück Plastik hat exakt null mit Sicherheit zu tun. Sicherheit zählt also nicht, nichtmal Bequemlichkeit der Behörden. Eigentlich ein recht klarer Fall. Der VfGH arbeitet auch ned so schlecht im Großen und Ganzen.Maddin hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 12:50
Ich kann dir die Antwort jetzt schon sagen. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der die Sicherheitsinteressen höher einstuft als das Recht auf Eigentum des Einzelnen auf Besitz von bösen bösen Kat. A "Waffen". Um das zu gewähleisten muss eine WBK zur Kontrolle her, die sich der Gesetzgeber natürlich zum Gemeininteresse bezahlen wird lassen.![]()
Ich halte diesmal einfach die andere Wange hin und jammere dann aber auch nicht deswegen.
Wobei die WBK in Form der Scheckkarte eh gut umgesetzt ist bei uns wie ich finde. In Deutschland habens noch immer ihre Papierkarten.


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