Wenn die Beamten nicht gerade ausm Stall kommen machen mir die Schuhe in der Wohnung keine Sorgen und Kaffee bekommen´s auch immer einen angeboten

Grüße
Hi...gerioldschool hat geschrieben: ↑Sa 4. Jan 2020, 13:40Fehlt mir eh nicht, aber ist die Erweiterung nach 5 Jahren nicht an eine erfolgte Kontrolle gebunden?
Nein.gerioldschool hat geschrieben: ↑Sa 4. Jan 2020, 13:40Fehlt mir eh nicht, aber ist die Erweiterung nach 5 Jahren nicht an eine erfolgte Kontrolle gebunden?
Es müssen lediglich 5 Jahre vergangen sein, irgendwelche Mitgliedschaften, Bestätigungen, etc. sind nicht erforderlich.Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Wie schon Mal erwähnt bin ich seit 2018 im Sport und habe nach 10 Monaten in Wien erweitert von 2>4 und ich hatte keine Kontrolle. wobei ich zugeben muss das wie ich meinen Antrag abgegeben habe Fotos der Verwahrung beiliegend waren.
Wie schon zigfach erwähnt, solltet ihr endlich beginnen, zwischen den verschiedenen Erweiterungstatbeständen zu differenzieren. Bitte! So schwer ist das nicht.Alaskan454 hat geschrieben: ↑Sa 4. Jan 2020, 15:25Wie schon Mal erwähnt bin ich seit 2018 im Sport und habe nach 10 Monaten in Wien erweitert von 2>4 und ich hatte keine Kontrolle. wobei ich zugeben muss das wie ich meinen Antrag abgegeben habe Fotos der Verwahrung beiliegend waren.
Aber wie Cas81 richtig schreibt:
Wenn sie was kontrollieren wollen kommen sie eh von selbst und ob und wann die kommen liegt im Ermessen der Behörde.
Also mach dir keinen Kopf und gib deinen Antrag ab und Erlöse dein Sparschwein von seinem Leid.![]()
Das hat jetzt genau was mit der Verwahrungskontrolle zu tun? Es gibt Behörden die lassen schon vor der Erstausstellung,andere bei einer Erweiterung und andere nach 5 Jahren kontrollieren.
Alles für die konkrete Frage hat mit der Kontrolle zu tun. Denn nach spätestens 5 Jahren hat die Behörde tätig zu werden. Auch ist die Kontrolle die "Rechtfertigung" lt Gesetzesmaterialien zur Erweiterung nach 5 Jahren. Um diese Erweiterung geht es in diesem Thread und der Fragesteller will wissen, ob er eh erweitern kann, obwohl die Kontrolle nicht erfolgt ist. Dein Fall ist komplett anders gelagert, weil die Bedingungen im Ermessen lagen und kein Rechtsanspruch bestand, sich die Behörde somit auch nicht selbst blockieren kann. Dein Fall hat nichts mit zwingender Kontrolle zu tun und genausowenig mit Erweiterung nach 5 Jahren.Alaskan454 hat geschrieben: ↑Sa 4. Jan 2020, 16:45Das hat jetzt genau was mit der Verwahrungskontrolle zu tun? Es gibt Behörden die lassen schon vor der Erstausstellung,andere bei einer Erweiterung und andere nach 5 Jahren kontrollieren.
Ich habe das einzig und allein geschrieben das selbst bei mir nach der kurzen Zeit keiner kontrollieren war.
Bitte! so schwer ist das nicht.
Ja und nochmals wo ist der Unterschied? Ich brauche keine Verwahrungskontrolle um meinen Antrag abzugeben. Wenn sie erforderlich ist oder gewünscht ist wird sie die zuständige Behörde veranlassen.