ein befüllter Upper mit Nr-gleichem Lauf & Verschluss kann ich als 1 Zubehör aus Sicht "Bequemlichkeit" verstehen, aber der Upper alleine ist ja nicht relevant, sondern beheimatet die beiden relevanten Teile - Lauf und Verschluss ... und es ist eben nicht exakt geregelt, wie das eingetragen wird - was machst wenn der Lauf ausgeschossen ist ... den Upper verschrotten, oder doch ev nur einen neuen Lauf kaufen? wie kannst den aber austauschen, wenn Dein Händler Dir nur einen ganzen Upper einträgt?rupi hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 21:57das erklärst bitte dem Händler wennst ein 9mm Wechselsystem kaufen willstm_a_d hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 21:29kleine Anmerkung - der 9mm Upper ist kein Zubehör sondern waffenrechtlich nicht relevant (im Schuss nicht gasdruckbelastet - ausser bei fire out of battery) - Lauf und Verschluss sind die beiden relevanten Teile!theengineer hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 14:25Im Klartext: Wär dadurch ein 9mm Upper (Zubehör) zu meiner Z8-OA15 (jaja nicht gebunden, aber der Platz entsteht ja durch den Z8-Eintrag) auch High-Cap-Zubehör?
er meint einen befüllten Upper, also mit Lauf und Verschluss
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Die neue WBK ab dem 14.12.19
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Da merkt man einfach wieder, wie gut durchdacht diese Schnellschussaktion von einem Gesetz war 

Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Was bringt dann ein freier Platz wenn man mangels Waffe ohnehin keinen Neuerwerb machen darf- siehe mein Fall: werde erst dieses Jahr 21 und habe folglich weder eine Kurz- noch eine HA Langwaffe aber natürlich große Magazine für beides gekauft. Wenn mir dann der Altbestand genehmigt wird kann ich diese Magazine zwar an berechtigte verkaufen, den daraus entstandenen "freien Platz" aber nicht mehr auffüllen weil ich zum Erwerb nicht berechtigt bin mit nur Altbestand ohne Waffe. Ich müsste daher eine neue Wbk beantragen, oder?HowlingWolf hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 15:59Dann hast du einen freien Z10-Platz.TheCursedBaron hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 15:54Aber: Was passiert, wenn ich eines meiner Magazine, die nicht zu einer Waffe gehören, verkaufe? An eine berechtigte Person, die eben diese Waffe hat. Dann verändert sich die Zahl. Muss man das dann nicht auch melden und eine neue Zahl eingetragen bekommen? Hab ich schon wieder einen Denkfehler?
Wie siehts übrigens aus wenn man Altbestand hat, dann aber "Edelsportschütze" wird und z.B. 10 weitere Magazine erwirbt. Muss man diese 10 dann wieder abgeben wenn man den "Edelstatus" verliert weil man nicht mehr regelmäßig schießt oä.?
Zuletzt geändert von Simon80 am Fr 3. Jan 2020, 23:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Eines verstehe ich nicht ganz, vielleicht steh' ich ja auch grad auf der Leitung: Auf der WBK steht, dass der Inhaber berechtigt ist, 1 Waffe nach § 17 Abs. 1 Z.7 zu besitzen, aber von Magazinen (pardon: „Waffen“) nach Z.9 steht nichts dabei. Kann man denn eine Pistole als Kat. A-Altbesitz anmelden, ohne ein Pistolenmagazin mit mehr als 20 Schuss (Z.9) zu besitzen und gemeldet zu haben?TheCursedBaron hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 12:22Hello Burschen und Mädls,
hab heute meine neue WBK bekommen.
117€ dafür, dass ein Satz mehr drauf steht.
Da ich anscheinend der erste/einer der ersten Österreicher war, der seine Sachen schon gemeldet hat, gabs natürlich noch keine Erfahrungswerte und es war noch immer so viel unklar. Die Damen meinten selbst, es ist ein Chaos sondergleichen. Da steht in der Verordnung vom Innenministerium was anderes als in den Unterlagen der Arbeitsgruppen. So darf das nicht sein, wenn ein neues Gesetz kommt, ist aber wahrscheinlich der österreichische Standard. Früher schulen, gscheit schulen.
Kleiner Tipp von mir: Eine schöne, reinschriftliche Auflistung der Magazine mit Kaliber, Hersteller und Bezeichnung und zu welcher Waffe sie dazugehören. Das macht es den Beamten gleich um einiges leichter. Keines meiner Magazine hat eine Seriennummer, aber das kann von der Behörde umgangen werden, indem sie im System statt der Nummer ein paar Nullen eintragen. Wenn's noch Fragen gibt, immer her damit.
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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Die Plätze nach Z9 oder Z10 bekommt man für Magazine, für die man zum Stichtag keine passende Waffe hatte.Warnschuss hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 23:19Eines verstehe ich nicht ganz, vielleicht steh' ich ja auch grad auf der Leitung: Auf der WBK steht, dass der Inhaber berechtigt ist, 1 Waffe nach § 17 Abs. 1 Z.7 zu besitzen, aber von Magazinen (pardon: „Waffen“) nach Z.9 steht nichts dabei. Kann man denn eine Pistole als Kat. A-Altbesitz anmelden, ohne ein Pistolenmagazin mit mehr als 20 Schuss (Z.9) zu besitzen und gemeldet zu haben?
Die passenden Magazine (die den Z7 bzw. Z8 Altbestand begründen) brauchen keine Plätze und werden als "passendes Magazin" im ZWR registriert. Passende Magazine dürfen auch später jederzeit erworben werden.
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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Lies, was auf der WBK steht: "erwerben, besitzen und einzuführen", ohne die Z10 auszuschließen.Simon80 hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 23:18Was bringt dann ein freier Platz wenn man mangels Waffe ohnehin keinen Neuerwerb machen darf- siehe mein Fall: werde erst dieses Jahr 21 und habe folglich weder eine Kurz- noch eine HA Langwaffe aber natürlich große Magazine für beides gekauft. Wenn mir dann der Altbestand genehmigt wird kann ich diese Magazine zwar an berechtigte verkaufen, den daraus entstandenen "freien Platz" aber nicht mehr auffüllen weil ich zum Erwerb nicht berechtigt bin mit nur Altbestand ohne Waffe. Ich müsste daher eine neue Wbk beantragen, oder?
Wie siehts übrigens aus wenn man Altbestand hat, dann aber "Edelsportschütze" wird und z.B. 10 weitere Magazine erwirbt. Muss man diese 10 dann wieder abgeben wenn man den "Edelstatus" verliert weil man nicht mehr regelmäßig schießt oä.?
Und ja, ich weiß, dass im Gesetz die Ausnahme vom Verbot zum Erwerb nicht explizit angeführt ist...
Was den Sportschützen nach §11b Abs. 4 (aka Edelsportschütze) angeht: Das wüssten wir alle gerne.
Kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Muss aber nicht. We will see...WaffG §17 Abs. 3 hat geschrieben:Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Ah, jetzt kenne ich mich aus. Besten Dank für die Erklärung, HowlingWolf!HowlingWolf hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 23:29Die Plätze nach Z9 oder Z10 bekommt man für Magazine, für die man zum Stichtag keine passende Waffe hatte.Warnschuss hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 23:19Eines verstehe ich nicht ganz, vielleicht steh' ich ja auch grad auf der Leitung: Auf der WBK steht, dass der Inhaber berechtigt ist, 1 Waffe nach § 17 Abs. 1 Z.7 zu besitzen, aber von Magazinen (pardon: „Waffen“) nach Z.9 steht nichts dabei. Kann man denn eine Pistole als Kat. A-Altbesitz anmelden, ohne ein Pistolenmagazin mit mehr als 20 Schuss (Z.9) zu besitzen und gemeldet zu haben?
Die passenden Magazine (die den Z7 bzw. Z8 Altbestand begründen) brauchen keine Plätze und werden als "passendes Magazin" im ZWR registriert. Passende Magazine dürfen auch später jederzeit erworben werden.
Dass man passende Magazine für am Stichtag bereits im Besitz befindliche Waffen auch später noch (selbst ohne Edelsportschützenstatus) jederzeit erwerben kann, ist eine echt tolle Sache. Wusste ich auch nicht.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Ahhhh ok hab ich verpeilt das Z10 hier auf der Wbk nicht ausgenommen wurde. Dachte bis jetzt mit Altbestand auf der Wbk darf dir kein Händler mehr welche geben- heißt mit z.B. 50 Ar15 und 10 Ak Mag's auf Altbestand könnte ich 10 Ar verkaufen und dafür 10 weitere für die Ak kaufen..... ist ja gar nicht so schlecht wenn zumindest das möglich ist. Danke für die Aufklärung! Das mit dem Sportschützen wird sich wohl erst klären wenn die ersten eine solche Genehmigung haben.
LG Simon
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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
es geht mir eher darum, dass man bei AR-Systemen auch ohne BüMa den Lauf tauschen kann und wenn das als 2 einzelne WS eingetragen ist, einfach das eine durch ein anderes ersetzt - bis zur doppelten Anzahl kein Problem mit dem Platz, sonst den ausgeschossenen (oder wegen Draufschuß aufgebauchten) Lauf zur Verschrottung bei der Behörde abgeben - man braucht ja keinen BüMa dafür wenn es einzelne WS sind - war mir anfänglich auch nicht bewusst - mein erstes AR-WS war auch eine Kombo, die weiteren jeweils einzeln Lauf & Verschlusswoolf hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 23:54Wennst wirklich einen nackerten Upper kaufst, dann wird der eh nicht gemeldet.m_a_d hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 23:06ein befüllter Upper mit Nr-gleichem Lauf & Verschluss kann ich als 1 Zubehör aus Sicht "Bequemlichkeit" verstehen, aber der Upper alleine ist ja nicht relevant, sondern beheimatet die beiden relevanten Teile - Lauf und Verschluss ... und es ist eben nicht exakt geregelt, wie das eingetragen wird - was machst wenn der Lauf ausgeschossen ist ... den Upper verschrotten, oder doch ev nur einen neuen Lauf kaufen? wie kannst den aber austauschen, wenn Dein Händler Dir nur einen ganzen Upper einträgt?
Wennst bei deinem WS den Lauf ausgeschossen hast, machst du genau das selbe wie früher oder bei "ganzen" Waffen auch: du gehst zum Büma und lässt dir einen neuen Lauf einbauen. Diesbezüglich ändert sich nichts, bleibt alles so wie es ist.
ps: wird ev auch für andere Systeme gelten, da ist aber ev aufgrund der Bauart / Bettung / Präzision / whatever ein guter BüMa sowieso notwendig
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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Aber die Zubehörplätze sind ja bis zur doppelten Anzahl der gesamten WBK-Plätze nicht zugeordnet. Darum ist es ja egal, oder?HowlingWolf hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 17:52Ich denke das Problem liegt darin, dass das .22lr WS nie Kat. A sein kann. Daher kann es vermutlich auch nicht auf einem Kat. A Zubehörplatz sein.Der Stefan hat geschrieben: ↑Fr 3. Jan 2020, 17:43Dachte das mit dem .22lr WS ist kein Problem, da ja auch eine Z8 AR-15 beim anstecken eines 10er Magazin wieder zu Kat B wird. Und vor allem auf einem behördlich genehmigten Schießstand ist es ja sowieso (fast) egal was man macht...?
Oder denke ich falsch?
Ein ähnliches Problem gibt es nach derzeitigem Stand mit den Z7-Plätzen: Da ein Revolver kein Magazin hat, kann er nie die Bedingungen nach Z7 erfüllen und daher auch nicht auf einen Z7-Platz gelegt werden.
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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Nein. Es gibt tatsächlich pro B-Platz zwei B-Zubehöre und pro A-Platz zwei A-Zubehöre.Der Stefan hat geschrieben: ↑So 5. Jan 2020, 07:34Aber die Zubehörplätze sind ja bis zur doppelten Anzahl der gesamten WBK-Plätze nicht zugeordnet. Darum ist es ja egal, oder?
Wenn du also aus zwei B-Plätzen durch Altbestandsmeldung zwei A-Plätze machst, hast du nurmehr freies A-Zubehör (4 Stk., nicht zugeordnet) aber kein freies B-Zubehör.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Wenn du nach deiner §17 Meldung weiterhin Kat B Plätze haben wirst, dann ist es, wie du richtig sagst quasi egal. Allerdings wenn du danach vorerst keine B Plätze hast, kannst du auch kein B Zubehör kaufen und .22lr kann niemals §17 sein, auch wenn das Magazin 100 Schuss groß ist.
Daher am besten schauen, dass man mit der §17 Meldung gleichzeitig erweitert, dann hat man keine Einschränkungen.
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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
So mittlerweile Blick ich auch nicht mehr durch
(wenn meine Frage in einem neuen Thread sinnvoller ist bitte ich das zu entschuldigen).
Hab aktuell 5 Kat B Plätze, eines davon mein OA15 welches dann zu Kat A wird wegen großen Mags.
Dazu habe ich einen .22lr Upper (mit Lauf und Verschluss logischerweise).
Den kann ich jetzt NICHT als Zubehör zu meinem KatA OA15 melden oder wie?
Ich hab ja kein zweites AR wo es als Zubehör passen würd, nur eben .22lr kann ja nicht von der Mag verordnung betroffen sein...
Danke schonmal an euer bemühen meine rechtliche unwissenheit zu beseitigen.

(wenn meine Frage in einem neuen Thread sinnvoller ist bitte ich das zu entschuldigen).
Hab aktuell 5 Kat B Plätze, eines davon mein OA15 welches dann zu Kat A wird wegen großen Mags.
Dazu habe ich einen .22lr Upper (mit Lauf und Verschluss logischerweise).
Den kann ich jetzt NICHT als Zubehör zu meinem KatA OA15 melden oder wie?
Ich hab ja kein zweites AR wo es als Zubehör passen würd, nur eben .22lr kann ja nicht von der Mag verordnung betroffen sein...
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Glock 17 Gen 5 MOS, CZ Shadow 2, KMR Spark 02 .22 lr
OA AR-15 inkl. Chiappa Wechselsystem, CZ457 MDT .22 lr, S&W LRR 6,5 CM, Howa 1500 Oryx .223 Rem
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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Also irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, daß ich mir fuer meinen Z8 HA in Zukunft kein 22er WS kaufen kann nur weil er §17 ist und ich sonst keinen B Platz habe, noch dazu wo es zum Zubehör keine Basiswaffe mehr geben muss. Gibt es dazu Literatur?
Meiner Ansicht nach macht das ZWR aus keiner Waffe eine Kat A oder B (es hat keine konstituierende Wirkung), sondern das angesteckte Magazin. Mit einer §17 Bewilligung kann die Waffe oder das Zubehoer zu A werden, muss aber nicht. Im Umkehrschluss dürfte ich an den HA kein 10Schuss Magazin mehr anstecken wenn ich keinen freien B Platz habe?
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren...
Meiner Ansicht nach macht das ZWR aus keiner Waffe eine Kat A oder B (es hat keine konstituierende Wirkung), sondern das angesteckte Magazin. Mit einer §17 Bewilligung kann die Waffe oder das Zubehoer zu A werden, muss aber nicht. Im Umkehrschluss dürfte ich an den HA kein 10Schuss Magazin mehr anstecken wenn ich keinen freien B Platz habe?
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren...
Ich will keine Zensur, weil ich nicht für Dummheiten, die man drucken darf, verantwortlich sein will. - Napoleon