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von gewo » So 8. Mär 2020, 11:04
the_law hat geschrieben: ↑So 8. Mär 2020, 10:55
DerDunkc hat geschrieben: ↑Di 21. Jan 2020, 12:25
§ 5 Abs 1 Z 1 WaffG: halbautomatische Karabiner und Gewehre sind kein Kriegsmaterial iSd WaffG mehr.
Für den Import gilt freilich weiter das KMG. Da hat sich nichts geändert, wie Promo schon richtig geschrieben hat.
Abgekürzt: wenns dir wer importieren kann, darfst es besitzen.
Benötigt ein berechtigte Händler noch weiter Dokumente für einen Import eines in Deutschland erwerbaren Selbstlader?
Im konkreten Fall ginge es um ein französisches MAS 49/56.
Er braucht für import und Überlassung eine militaerische handelslizenz ..
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