Die Kollegen in blau reden Unsinn. Der Zivildienstleistende unterliegt a priori
keinem Waffenverbot iSd §§ 12, 13 WaffG.
Wohl aber besteht nach dem ZDG ein
eigenständiges Verbot von Erwerb und Besitz von Waffen gemäß §§ 17 (Verbotene Waffen), 18 (Kriegsmaterial) und 19 iVm 20 Abs 1 WaffG (genehmigungspflichtigen Schusswaffen, dh Kat B).
§ 5 Abs 5 ZDG hat geschrieben:Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.
Der Vollständigkeit halber: es besteht auch ein Verbot zum Führen von Schusswaffen allgemein (siehe oben), dh ein grds erlaubtes Führen von Kat C als Schießsportausübender (§ 34 Abs 2 Z 4) - oder aus einem der anderen Tatbestände in diesem Paragraphen - ist einer dem Verbot nach dem ZDG unterliegenden Person ebenfalls untersagt.
Quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005603