Papa Bär hat geschrieben: ↑Sa 8. Feb 2020, 15:48
Es gibt ein neues Gesetz, in dem ein zuvor (also vor dem 14.12.2019) erworbenes "Ding" das keiner Limitierung unterworfen war (weder das Ding selbst betreffend noch bezüglich des Alters des jeweiligen Besitzers) jetzt plötzlich einer Limitierung unterliegt UND einer Bedingung, was das Alter des Besitzers betrifft.
Diese Bedingung auf das Alter (um das es hier ja geht) liegt NUR vor wenn man sich JETZT (also NACH Inkrafttreten des Gesetztes) ein solches Kaufen will.
Da ist in $17 Abs. 3 WaffG festgehalten dass die Behörde ein Bewilligung ausstellen
KANN, wenn unter anderem das 21. Lebensjahr vollendet ist.
In $21 WaffG ist auch noch öfter das 21. Lebensjahr als Anforderung definiert, aber da geht es IMMER um das Ausstellen einer WBK (nicht erforderlich in diesem Fall) einer Schusswaffe der Kat. B. Hier geht es weder um eine Schusswaffe noch um Kat.B, also ist der ganze $21 hinfällig.
ABER:
$58 Abs. 3 ist eigentlich unmissverständlich (Und definiert die Übergangsbestimmung um die es hier geht), denn da steht folgendes:
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Da steht:
"Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden."
D.h. "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens", und
da war er rechtmäßig im Besitz und der Besitz ist weiterhin zulässig, melden innerhalb von zwei Jahre.
Hier ist keine Einschränkung auf das Alter!.
Weiters ...
"Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen."
Genau dieser Satz trifft doch auf den Betroffenen hier zu.
Da steht "HAT" und nicht "KANN", d.h. es liegt NICHT im Ermessungsspielraum einer Behörde ob ein Bewilligung erteilt wird, sondern die Behörde muss eine Bewilligung erteilen. Und es steht Bewilligung, es steht explizit NICHT WBK oder WP.
Hier ist keine Einschränkung auf das Alter!
Weiters ...
"Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen."
Hier (was aber auf den hier diskutierten Fall NICHT zutrifft) hingegen spricht der Gesetzgeber explizit von WBK und WP, d.h. da ist bewusst ein Unterschied zu den Magazinen im vorherigen Satz. D.h. da sollte daraus klar hervorgehen dass hier in diesem diskutierten Fall keine WBK auszustellen ist (und somit jegliche Diskussion des Alters in Bezug auf WBK/WP hinfällig ist).
Papa Bär hat geschrieben: ↑Sa 8. Feb 2020, 15:48
Und zum thema Altbesitz, weil immer alle drauf rumreiten, vor dem Stichtag war für jemanden mit Waffenverbot der Besitz eines HiCap auch erlaubt, was ist denn mit diesen Leuten und ihren HiCaps aktuell?
lol, gute Frage. Aber der Zitierte §58 Abs. 3 ist eigentlich auch da unmissverständlich. Denn da steht "... hat die Behörde ... zu bewilligen" ohne jegliche Einschränkung.
Papa Bär hat geschrieben: ↑Sa 8. Feb 2020, 15:48
Alles nicht lustig, keine Frage...
Ja, is eine Sauerei
Ja, leider, da kann ich dir zur zustimmen.
Papa Bär hat geschrieben: ↑Sa 8. Feb 2020, 15:48
aber so ist eben das Gesetz.
Nöp, das sehe ich eben nicht ganz so wie ich versucht habe zu erklären.
D.h. ich halte es für eine Sauerei wie hier durch die Behörde vorgegangen wird.
Wie vorher jemand geschrieben hat, glaube ich auch dass da jemand aus (vermutlich) Unwissenheit eine falsche Entscheidung getroffen hat und anstatt Rückgrad zu beweisen, die Fehlinterpretation klarzustellen und Gesetzteskonform zu handeln jetzt versucht wird auf Stur zu schalten und nicht von der ursprünglichen Auslegung abzuweichen.