am sichersten seid ihr, wenn ihr gegenseitig je ein Überlassungsformular ausfüllt und sofern ihr die gegenseitige Überlassung innerhalb von 6 Wochen wieder rückgängig macht, ist keine Meldung an die Behörde notwendig - Formulare zerreißen und gut ist esMost_viertler hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 09:13Folgende Sachlage:
Bei mir sind alle Plätze auf der WBK belegt.
Ich würde gerne die Waffe eines Freundes am Stand testen. Dieser hat aber keine Zeit zum Schießen mitzukommen. Er würde mir also seine Waffe vorbei bringen, ich fahre wenn Zeit ist zum Stand, schieße und bring sie ihm wieder zurück. Die Waffe wäre also einige Tage bei mir. Hätte dementsprechend auch mehr Waffen im Tresor als auf der WBK vermerkt bzw. bei ihm würde bei einer etwaigen Verwahrungskontrolle eine Waffe fehlen.
Jetzt die Frage:
Wie geh i das am besten an das es zu keine Problemen kommt???
(und nein, er hat kein Zeit zum mitkommen!)
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Zeitweilige Überlassung
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Zeitweilige Überlassung
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Re: Zeitweilige Überlassung
Jetzt kann man sicher Stundenlang über verschiedene Facetten des Rechtsbegriffs Besitz fabulieren - aber mit Eigentum hat das immer noch nichts zu tun. Das ist auch was landläufig mit "auf Depot legen" passiert, du gibst Besitz aber nicht Eigentum auf.
Tausch ist oft besser - vor allem weil auch sofort klar ist, dass sich die Gesamtanzahl nicht verändert hat.
^^ sehr guter Ratm_a_d hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 14:49am sichersten seid ihr, wenn ihr gegenseitig je ein Überlassungsformular ausfüllt und sofern ihr die gegenseitige Überlassung innerhalb von 6 Wochen wieder rückgängig macht, ist keine Meldung an die Behörde notwendig - Formulare zerreißen und gut ist es
Zuletzt geändert von Wilhelmshoehe am Do 13. Feb 2020, 15:13, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Zeitweilige Überlassung
Besitzwille stellt auf Beanspruchung der Zugehörigkeit zum eigenen Vermögen ab. Nur wenn das Kausalverhältnis fehlt ist der augenblickliche subjektive Wille ausschlaggebend. Und da landen wir wieder beim eigenen Vermögen. Wenn der Dieb für jemand anderen stielt, ist er eher Besitzmittler oder Besitzdiener, afaik. So auch bei der Leihe, weshalb der Inhaber als Rechtsbesitzer lediglich Besitzmittler oder Besitzdiener des Sachbesitzers ist. Das WaffG stellt einzig auf den Sachbesitz ab, was sich aus der Gleichstellung mit der Innehabung ergibt. Sachbesitz wird aufgegeben durch Verlust ohne Hoffnung auf Wiederfund, Dereliktion, Veräußerung, oder bloßer Aneignung mit Besitzwillen eines Anderen. Ergo: Die einzige (in diesem Fall nicht sanktionierte) Lösung scheint damit die Herausnahme der Waffe aus dem eigenen Vermögen zu sein, ergo Veräußerung und damit ist die Überlassung amS mit der rechtlichen Zuordnung der dinglichen Position gleichzusetzen und das wiederum ist Eigentum. Somit läuft es im Fall der Überlassung letztendlich schon auf das Eigentum hinaus, wenn auch nur als Mittel zum Zweck. Darum sollten die Parteien nmE iRe Überlassung zu Beweiszwecken stets einen schriftlichen Veräußerungsvertrag abschließen.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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- Wilhelmshoehe
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Re: Zeitweilige Überlassung
Und wenn du eine Waffe auf Depot legst, schließt du dann einen Kaufvertrag mit anschließendem Rückkaufrecht zum gleichen Wert minus Depotgebühr ab? Wohl eher nicht.cas81 hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 15:12Besitzwille stellt auf Beanspruchung der Zugehörigkeit zum eigenen Vermögen ab. Nur wenn das Kausalverhältnis fehlt ist der augenblickliche subjektive Wille ausschlaggebend. Und da landen wir wieder beim eigenen Vermögen. Wenn der Dieb für jemand anderen stielt, ist er eher Besitzmittler oder Besitzdiener, afaik. So auch bei der Leihe, weshalb der Inhaber als Rechtsbesitzer lediglich Besitzmittler oder Besitzdiener des Sachbesitzers ist. Das WaffG stellt einzig auf den Sachbesitz ab, was sich aus der Gleichstellung mit der Innehabung ergibt. Sachbesitz wird aufgegeben durch Verlust ohne Hoffnung auf Wiederfund, Dereliktion, Veräußerung, oder bloßer Aneignung mit Besitzwillen eines Anderen. Ergo: Die einzige (in diesem Fall nicht sanktionierte) Lösung scheint damit die Herausnahme der Waffe aus dem eigenen Vermögen zu sein, ergo Veräußerung und damit ist die Überlassung amS mit der rechtlichen Zuordnung der dinglichen Position gleichzusetzen und das wiederum ist Eigentum. Somit läuft es im Fall der Überlassung letztendlich schon auf das Eigentum hinaus, wenn auch nur als Mittel zum Zweck.
Re: Zeitweilige Überlassung
Depot führt im Außenverhältnis zun Eigentumsübergang. Die Rückübereignung findet sich lediglich im Innenverhältnis, afaik. Wie Treunhand. Oder kannst du auf 366 gehen, wenn die Waffe auf Depot liegt? Afaik bleibt nur ein obligatorischer Anspruch.
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Re: Zeitweilige Überlassung
Ich frage mich, ob du schon mal einen Depotvertrag von Doubleaction gesehen hast. Da steht im Wesentlichen genau das drinnen: Eigentumsübergang mit Rückübereignungsanspruch.Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 15:19Und wenn du eine Waffe auf Depot legst, schließt du dann einen Kaufvertrag mit anschließendem Rückkaufrecht zum gleichen Wert minus Depotgebühr ab? Wohl eher nicht.cas81 hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 15:12Besitzwille stellt auf Beanspruchung der Zugehörigkeit zum eigenen Vermögen ab. Nur wenn das Kausalverhältnis fehlt ist der augenblickliche subjektive Wille ausschlaggebend. Und da landen wir wieder beim eigenen Vermögen. Wenn der Dieb für jemand anderen stielt, ist er eher Besitzmittler oder Besitzdiener, afaik. So auch bei der Leihe, weshalb der Inhaber als Rechtsbesitzer lediglich Besitzmittler oder Besitzdiener des Sachbesitzers ist. Das WaffG stellt einzig auf den Sachbesitz ab, was sich aus der Gleichstellung mit der Innehabung ergibt. Sachbesitz wird aufgegeben durch Verlust ohne Hoffnung auf Wiederfund, Dereliktion, Veräußerung, oder bloßer Aneignung mit Besitzwillen eines Anderen. Ergo: Die einzige (in diesem Fall nicht sanktionierte) Lösung scheint damit die Herausnahme der Waffe aus dem eigenen Vermögen zu sein, ergo Veräußerung und damit ist die Überlassung amS mit der rechtlichen Zuordnung der dinglichen Position gleichzusetzen und das wiederum ist Eigentum. Somit läuft es im Fall der Überlassung letztendlich schon auf das Eigentum hinaus, wenn auch nur als Mittel zum Zweck.
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Re: Zeitweilige Überlassung
Genau so werden wir es auch machen.m_a_d hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 14:49
am sichersten seid ihr, wenn ihr gegenseitig je ein Überlassungsformular ausfüllt und sofern ihr die gegenseitige Überlassung innerhalb von 6 Wochen wieder rückgängig macht, ist keine Meldung an die Behörde notwendig - Formulare zerreißen und gut ist es
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Re: Zeitweilige Überlassung
Das hängt grundsätzlich davon ab, wie man es handhabt.Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Do 13. Feb 2020, 15:10Jetzt kann man sicher Stundenlang über verschiedene Facetten des Rechtsbegriffs Besitz fabulieren - aber mit Eigentum hat das immer noch nichts zu tun. Das ist auch was landläufig mit "auf Depot legen" passiert, du gibst Besitz aber nicht Eigentum auf.
Doubleaction macht das ja wie bereits geschrieben mit Eigentumsübertragung, was juristisch am sichersten ist.
Meiner Meinung nach könnte das Eigentum aber auch beim ursprünglichen Inhaber verbleiben, weil das Waffengesetz von Überlassung und von Besitz, also von der tatsächlichen Verfügungsmacht der Waffe spricht. Das zivilrechtliche Eigentum ist dem WaffG erstmal egal.
Jetzt könnte natürlich jemand sagen, dass wenn man das Eigentum beim auf Depot legen behält, man ja jederzeit aus dem Eigentumsrecht die Herausgabe verlangen könnte. Wahrscheinlich haben das die Anwälte vom gewo auch so gesehen.
Privatrechtlich stimmt das ja auch. Aber wenn man laut öffentlichem Recht nicht zum Besitz berechtigt ist, weil man in der Zwischenzeit zB die WBK abgeben musste, und der gewo daher aus dem WaffG nicht mehr berechtigt wäre, die Waffen zu überlassen, kannst den privatrechtlichen Herausgabeanspruch aus dem Eigentum eh in die Haare schmieren.
Kein privatrechtlicher Eigentumstitel kann jemanden zwingen, eine Straftat nach öffentlichem Recht (WaffG) zu begehen.
Daher wäre der zivilrechtliche Eigentumsanspruch auf Herausgabe in so einem Fall ja eh durch öffentliches Recht beschränkt. Man könnte als Eigentümer die Waffe aber immer noch veräußern oder einen Berechtigten nennen, der die Waffe an sich nimmt und den der gewo dann ins ZWR eintragen könnte.
Veräußern ginge auch nur, wenn der Erwerber eine WBK hat, weil man sonst den Modus Übergabe ja schlecht ausführen kann (zumindest ohne im Kittchen zu landen). Außer der Erwerber nennt einen Berechtigten dem die Waffe als Besitzkonstitut überlassen werden soll

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Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine
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Re: Zeitweilige Überlassung
Servus Leute!
Wenn ich alles richtig verstanden habe, dann genügt eine mündliche Abmachung für folgendes: Ich leihe mir eine Waffe von meiner Schwester aus, bringe sie am gleichen Tag zurück. Bin aber laut Basis WBK insgesamt nur mit 2 Stk Kategorie B Waffen unterwegs.
Wenn ich die WBK auf 5 Stk Kategorie B erweitert habe, dann kann ich auch mit 3 B Waffen zum Schießstand fahren
LG Alexander
Wenn ich alles richtig verstanden habe, dann genügt eine mündliche Abmachung für folgendes: Ich leihe mir eine Waffe von meiner Schwester aus, bringe sie am gleichen Tag zurück. Bin aber laut Basis WBK insgesamt nur mit 2 Stk Kategorie B Waffen unterwegs.
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Re: Zeitweilige Überlassung
wie viele waffen besitzt du selbst?Alexander K hat geschrieben: ↑Mi 5. Jul 2023, 14:10Servus Leute!
Wenn ich alles richtig verstanden habe, dann genügt eine mündliche Abmachung für folgendes: Ich leihe mir eine Waffe von meiner Schwester aus, bringe sie am gleichen Tag zurück.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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- Alexander K
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Re: Zeitweilige Überlassung
2 Stk B Kurzwaffen auf WBK eingetragen.gewo hat geschrieben: ↑Mi 5. Jul 2023, 14:42wie viele waffen besitzt du selbst?Alexander K hat geschrieben: ↑Mi 5. Jul 2023, 14:10Servus Leute!
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Re: Zeitweilige Überlassung
Dann wirst du mit deiner Schwester tauschen müssen für den Tag wenn du 2 B Waffen hast und nur 2 Plätze
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- Alexander K
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Re: Zeitweilige Überlassung
jo genau. So haben wir das gemacht. Wichtig war, dass jeder nur 2 Waffen hat. Wem die jetzt gehört, war eben egal. Und es war ja immer nur für 1 Tag, und der Tausch war ja auch nicht regelmäßig. Bin gespannt, ob ich da eh im Rahmen der Gesetze war. Ich denke schon

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Re: Zeitweilige Überlassung
Habe eine technische Frage dazu:
Kann ich am selben Tag eine Waffe verkaufen und dann gleich eine andere kaufen mit voller WBK? Ein Tausch wäre auch so.
Ohne eine Anzeige wegen Überbestand zu bekommen?
Ich hab es nicht riskiert und habe die andere dann am nächsten Tag erworben.
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Ohne eine Anzeige wegen Überbestand zu bekommen?
Ich hab es nicht riskiert und habe die andere dann am nächsten Tag erworben.