Davomon1979 hat geschrieben: ↑So 16. Feb 2020, 09:17
HowlingWolf hat geschrieben: ↑So 16. Feb 2020, 06:55
Davomon1979 hat geschrieben: ↑So 16. Feb 2020, 01:51
...da sonst jemand der einen baurechtlich genehmigten nicht öffentlichen Schießstand besitzt waffenrechtliche Narrenfreiheit hätte.
Nein. Denn irgendwie müssen die Waffen ja auch zum Schießstand kommen... Es geht also in diesem Urteil darum, dass ein behördlich genehmigter Schießstand keine grundsätzlich illegale Waffe für den Besitzer "legalisieren" kann. Die "Mexikoplatz-Glock" bleibt dort also auch dort
für den Besitzer illegal. Von einem Dritten, der sie sich dann dort ausleiht, wird allerdings nicht erwartet, dass er um die illegale Herkunft wissen muss.
Warum so kompliziert und teuer am Mexicoplatz? - Kauf doch die Waffen beim Gewo, aber bitte nie mehr gleichzeitig als deine 2 genehmigten Stück. Danach bringst die Waffen auf deinen privaten behördliche genehmigten Schießplatz und verwahrst sie dort sicher. - Am nächsten Tag fährst dann wieder zum Gewo und kaufst zwei weitere B Waffen und eine Schrotflinte. -
keine ahnung was das hier werden soll
das eis zur simnplen zeitverschwendung ist hier ploetzlich sehr duenn
eine waffe belegt dann einen platz, wenn ich darueber ein "waffenrechtliches verfuegungsrecht" habe
es ist egal ob sie in meinem tresor, in meinem auto (ggf verboten), im tresor meines schuetzenkollegen, oder in in der werkstaette des buechsenmachers liegt
eine waffe belegt dann KEINEN platz wenn ich darueber KEIN "waffenrechtliches verfuegungsrecht" habe, zb wenn sie beim waffenhaendler am depot liegt, wenn ich so noch nicht gekauft habe, wenn ich sie bereits wieder verkauft habe.
Weiters gibt es zwei priviliegierte raeume in denen eine innegehabte waffe keinen platzbedarf verursacht, das ist der schauraum des waffenfachhaendlers und der behoerdlich genehmigte schiessstand.
wenn du in deinem beispiel die ersten beiden waffen am schiesstand sicher verwahrt hast und dir "vom gewo" die "nachsten zwei" kaufst hats du in dem moment eine stueckzahlueberschreitung wenn denb beim gewo die strasse betrittst.
das beispiel ist daher schlichtweg FALSCH
nebenbemerkung:
eine flinte am schiesstand auf eine unter 90cm gesamt oder unter 45cm lauflaenge zu kuerzen ist ein interessantes nebenthema
sie wird dabei zu ein er Kat A gem. §17/1/3
diese darfst du tatsaechlich am behoerdlich genehmigten schiesstand innehaben
verlassen darfst du ihn halt nicht
ich denke es wird aber irgendwo in den tiefen der gesetze was geben zum thema herstellung von verbotenen waffen die das verunmoeglicht