Da will ich dir nicht ganz widersprechen auch wenn es - und jetzt geht es mir zu sehr ins Detail vom Europarecht - diverse Fälle gibt was man als Bürger rechtlich machen kann wenn ein Staat eine Richtlinie nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt und einem daraus ein Nachteil erwächst. Das hilft uns hier nur ohnehin nichts, da man im Waffenrecht auch z.B. pinkfarbene Waffen der Kat A zuordnen könnte ohne dass man gegen die Richtlinie verstoßen würde.woolf hat geschrieben: ↑Mi 15. Jan 2020, 02:04Man kann sich nicht direkt auf die EU-RL berufen, es zählt immer erstmal nur die nationale Umsetzung.
Die EU RL wurde in diesem Punkt nicht wörtlich umgesetzt (sinnvollerweise weil unser WaffG bei Kurz- oder Langwaffen nicht nach dem Wesen unterscheidet, sondern es nur die Festlegung gibt, dass alles unter 60cm FFW sind).
Aber sehen wir uns die Situation der Z 11 einmal genauer an:
WaffG § 3:
WaffG § 17:Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Der Gesetzgeber hat also direkt in der Z. 11 Faustfeuerwaffen mit "großem" Magazin aus der Anwendbarkeit der Z. 11 explizit ausgenommen, sie bleiben immer Z. 7.7.
von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
[...]
11.
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können
Dies deckt sich auch mit den derzeit kursierenden und offenbar vom Ministerium bzw. von der Arge bzw. im Runderlass zur Verfügung gestellten Informationen hinsichtlich des Verkaufs von "großen" Magazinen:
Es geht also auch hier offenbar niemand davon aus, dass eine Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 11 WaffG eine Faustfeuerwaffe umfassen könnte.Der Verkauf von Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 9 WaffG (=Magazine für FAUSTFEUERWAFFEN, Anm.) ist an Personen zulässig, die Inhaber einer der folgenden Bewilligungen sind:
Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG
Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG
Der Verkauf von Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 10 WaffG (= Magazine für LANGWAFFEN, Anm.) ist an Personen zulässig, die Inhaber einer der folgenden Bewilligungen sind:
Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 8 WaffG
Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 10 WaffG
Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 11 WaffG
Vielleicht kann ja jemand eine offizielle Anfrage richten - und bitte vielleicht als Beispiel eine Mauser C96 und eine Browning Modell 35 mit Anschlagschaft anführen und nicht als Beispiel gleich die SP5 anführen...
