Da ändert sich ja nicht viel, die leben ja oft sowieso vom Staat.
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Da ändert sich ja nicht viel, die leben ja oft sowieso vom Staat.
Verschrei' es nicht, sonst steht er noch vor einem Supermarkt und darf Masken austeilen.
Selbst wenn du aus dem Härtefonds anspruchsberechtigt bist...
Waffenhandel?COB hat geschrieben: ↑Mo 30. Mär 2020, 21:04Ja, die NGOs und Künstler sind auch überlebenswichtig, und so nebenbei haben sie wahrscheinlich die entsprechenden Beziehungen.
Blöde Frage weil ich mich mit dem Gewerberecht nicht auskenne, könntest du als Händler unkompliziert mit dem Versandhandel beginnen?
Das kommt drauf an
Was Waffen und Munition betrifft war mir das schon klar, aber ich hab ja keine Ahnung wie viel Umsatz du mit Produkten machst die du versenden darfst. Oder verwendest du sowieso auf Anfrage, das wär nämlich an mir vorbeigegangen.gewo hat geschrieben: ↑Mo 30. Mär 2020, 21:35Waffenhandel?COB hat geschrieben: ↑Mo 30. Mär 2020, 21:04Ja, die NGOs und Künstler sind auch überlebenswichtig, und so nebenbei haben sie wahrscheinlich die entsprechenden Beziehungen.
Blöde Frage weil ich mich mit dem Gewerberecht nicht auskenne, könntest du als Händler unkompliziert mit dem Versandhandel beginnen?
Nö
Ist Verboten
Es gab dazu vom Beginn an Infos an alle Händler
Abholung und Zustellung von Waren
Zum Schutz vor empfindlich hohen Strafen möchten wir Sie dringend über
die aktuelle Rechtslage informieren:
Abholung: Das Gesundheitsministerium hat am 19.3.2020 schriftlich der WKÖ mitgeteilt, dass die Abholung von Waren verboten ist und dies eine Umgehung der Verordnung darstellt. Dabei ist festzuhalten, dass der Kundenbereich nicht immer nur die Betriebsstätte selbst umfasst; so sind beispielsweise Vorplätze etc. unter den Begriff Kundenbereich zu subsumieren.
Zustellung von Waren: § 139 Abs. 3 GewO: Der Verkauf von Waffen und Munition außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist unzulässig.
Versandhandelsverbot: § 50 Abs. 2 GewO: Der Versandhandel mit Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig.
Onlinehandel: Grundsätzlich ist der Onlinehandel (Lieferung/Versand) von nichtreglementierten Waren zulässig. Beispielsweise Jagdbekleidung, Waffenzubehör etc.
Hinweis: Wir gehen davon aus, dass Verwaltungsübertretungen mit hohen Strafen geahndet werden. Dies kann auch bis zu einer Entziehung der ZWR-Bevollmächtigung bis hin zur Gewerbeentziehung führen.
Oder das eh allseits bekannte BMI schreiben
bmi.gv.at
An die
Wirtschaftskammer Österreich Arbeitsgemeinschaft Zivile Sicherheit – ARGE ZS
z.H. Mag. Sabrina Winkler
per E-Mail
Geschäftszahl: 2020-0.189.767
BMI - III/3 (Abteilung III/3) BMI-III-3@bmi.gv.at
Mag. Robert Gartner
Sachbearbeiter/in
robert.garnter@bmi.gv.at +43 1 53126 3622 Minoritenplatz 9 , 1010 Wien
E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an BMI-III-3@bmi.gv.at zu richten.
WaffG 1996; COVID-19 Maßnahmengesetz; Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 - Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19; Liste der Wirtschaftskammer Österreich; Ausgenommene Bereiche - Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten (Waffen, Munition, Feuerlöscher, Schutzausrüstung etc.)
Sehr geehrte Frau Mag. Winkler!
Bezugnehmend auf die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wird unvorgreiflich der Rechtsansicht des sachlich zuständigen Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitgeteilt, dass nach ho. Rechtsansicht Waffenhändler von den Ausnahmeregelungen des § 2 Z. 9 „Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten“ nicht erfasst sind. Im Übrigen darf auf den im Gegenstand erfolgten Emailverkehr vom 18.03.2020 verwiesen werden.
Abschließend darf angemerkt werden, dass das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als sachlich zuständiges Bundesministerium unter einem mit der Angelegenheit befasst wurde.
Was passiert jetzt mit der Konkurrenz die sich ja augenscheinlich nicht daran hält?gewo hat geschrieben: ↑Mo 30. Mär 2020, 21:35Waffenhandel?COB hat geschrieben: ↑Mo 30. Mär 2020, 21:04Ja, die NGOs und Künstler sind auch überlebenswichtig, und so nebenbei haben sie wahrscheinlich die entsprechenden Beziehungen.
Blöde Frage weil ich mich mit dem Gewerberecht nicht auskenne, könntest du als Händler unkompliziert mit dem Versandhandel beginnen?
Nö
Ist Verboten
Es gab dazu vom Beginn an Infos an alle Händler
Abholung und Zustellung von Waren
Zum Schutz vor empfindlich hohen Strafen möchten wir Sie dringend über
die aktuelle Rechtslage informieren:
Abholung: Das Gesundheitsministerium hat am 19.3.2020 schriftlich der WKÖ mitgeteilt, dass die Abholung von Waren verboten ist und dies eine Umgehung der Verordnung darstellt. Dabei ist festzuhalten, dass der Kundenbereich nicht immer nur die Betriebsstätte selbst umfasst; so sind beispielsweise Vorplätze etc. unter den Begriff Kundenbereich zu subsumieren.
Zustellung von Waren: § 139 Abs. 3 GewO: Der Verkauf von Waffen und Munition außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist unzulässig.
Versandhandelsverbot: § 50 Abs. 2 GewO: Der Versandhandel mit Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig.
Onlinehandel: Grundsätzlich ist der Onlinehandel (Lieferung/Versand) von nichtreglementierten Waren zulässig. Beispielsweise Jagdbekleidung, Waffenzubehör etc.
Hinweis: Wir gehen davon aus, dass Verwaltungsübertretungen mit hohen Strafen geahndet werden. Dies kann auch bis zu einer Entziehung der ZWR-Bevollmächtigung bis hin zur Gewerbeentziehung führen.
Oder das eh allseits bekannte BMI schreiben
bmi.gv.at
An die
Wirtschaftskammer Österreich Arbeitsgemeinschaft Zivile Sicherheit – ARGE ZS
z.H. Mag. Sabrina Winkler
per E-Mail
Geschäftszahl: 2020-0.189.767
BMI - III/3 (Abteilung III/3) BMI-III-3@bmi.gv.at
Mag. Robert Gartner
Sachbearbeiter/in
robert.garnter@bmi.gv.at +43 1 53126 3622 Minoritenplatz 9 , 1010 Wien
E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an BMI-III-3@bmi.gv.at zu richten.
WaffG 1996; COVID-19 Maßnahmengesetz; Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 - Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19; Liste der Wirtschaftskammer Österreich; Ausgenommene Bereiche - Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten (Waffen, Munition, Feuerlöscher, Schutzausrüstung etc.)
Sehr geehrte Frau Mag. Winkler!
Bezugnehmend auf die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wird unvorgreiflich der Rechtsansicht des sachlich zuständigen Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitgeteilt, dass nach ho. Rechtsansicht Waffenhändler von den Ausnahmeregelungen des § 2 Z. 9 „Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten“ nicht erfasst sind. Im Übrigen darf auf den im Gegenstand erfolgten Emailverkehr vom 18.03.2020 verwiesen werden.
Abschließend darf angemerkt werden, dass das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als sachlich zuständiges Bundesministerium unter einem mit der Angelegenheit befasst wurde.
ein grossteil unserer waren sind schusswaffen, munition und pulverCOB hat geschrieben: ↑Mo 30. Mär 2020, 21:54Was Waffen und Munition betrifft war mir das schon klar, aber ich hab ja keine Ahnung wie viel Umsatz du mit Produkten machst die du versenden darfst. Oder verwendest du sowieso auf Anfrage, das wär nämlich an mir vorbeigegangen.gewo hat geschrieben: ↑Mo 30. Mär 2020, 21:35Waffenhandel?COB hat geschrieben: ↑Mo 30. Mär 2020, 21:04
Ja, die NGOs und Künstler sind auch überlebenswichtig, und so nebenbei haben sie wahrscheinlich die entsprechenden Beziehungen.
Blöde Frage weil ich mich mit dem Gewerberecht nicht auskenne, könntest du als Händler unkompliziert mit dem Versandhandel beginnen?
Nö
Ist Verboten
Es gab dazu vom Beginn an Infos an alle Händler
Abholung und Zustellung von Waren
Zum Schutz vor empfindlich hohen Strafen möchten wir Sie dringend über
die aktuelle Rechtslage informieren:
Abholung: Das Gesundheitsministerium hat am 19.3.2020 schriftlich der WKÖ mitgeteilt, dass die Abholung von Waren verboten ist und dies eine Umgehung der Verordnung darstellt. Dabei ist festzuhalten, dass der Kundenbereich nicht immer nur die Betriebsstätte selbst umfasst; so sind beispielsweise Vorplätze etc. unter den Begriff Kundenbereich zu subsumieren.
Zustellung von Waren: § 139 Abs. 3 GewO: Der Verkauf von Waffen und Munition außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist unzulässig.
Versandhandelsverbot: § 50 Abs. 2 GewO: Der Versandhandel mit Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig.
Onlinehandel: Grundsätzlich ist der Onlinehandel (Lieferung/Versand) von nichtreglementierten Waren zulässig. Beispielsweise Jagdbekleidung, Waffenzubehör etc.
Hinweis: Wir gehen davon aus, dass Verwaltungsübertretungen mit hohen Strafen geahndet werden. Dies kann auch bis zu einer Entziehung der ZWR-Bevollmächtigung bis hin zur Gewerbeentziehung führen.
Oder das eh allseits bekannte BMI schreiben
bmi.gv.at
An die
Wirtschaftskammer Österreich Arbeitsgemeinschaft Zivile Sicherheit – ARGE ZS
z.H. Mag. Sabrina Winkler
per E-Mail
Geschäftszahl: 2020-0.189.767
BMI - III/3 (Abteilung III/3) BMI-III-3@bmi.gv.at
Mag. Robert Gartner
Sachbearbeiter/in
robert.garnter@bmi.gv.at +43 1 53126 3622 Minoritenplatz 9 , 1010 Wien
E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an BMI-III-3@bmi.gv.at zu richten.
WaffG 1996; COVID-19 Maßnahmengesetz; Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 - Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19; Liste der Wirtschaftskammer Österreich; Ausgenommene Bereiche - Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten (Waffen, Munition, Feuerlöscher, Schutzausrüstung etc.)
Sehr geehrte Frau Mag. Winkler!
Bezugnehmend auf die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wird unvorgreiflich der Rechtsansicht des sachlich zuständigen Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitgeteilt, dass nach ho. Rechtsansicht Waffenhändler von den Ausnahmeregelungen des § 2 Z. 9 „Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten“ nicht erfasst sind. Im Übrigen darf auf den im Gegenstand erfolgten Emailverkehr vom 18.03.2020 verwiesen werden.
Abschließend darf angemerkt werden, dass das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als sachlich zuständiges Bundesministerium unter einem mit der Angelegenheit befasst wurde.
in unserer branche macht traditionell jeder sein ding und kuemmert sich ned viel um die anderen
Das gemeine Volk bekommt wegen jeder Kleinigkeit eine Anzeige und da passiert überhaupt nix ? Keine Gewerbeaufsicht oder ähnliche Instanz die sich dieser Sache annimmt ? Sind manche "gleicher" als gleich ? Da soll man nicht das Vertrauen in den Rechtsstaat verlieren. Wenn die "Sperren" nicht bald gelockert werden für den restlichen Handel wird es bald eine Revolte geben .gewo hat geschrieben: ↑Mo 30. Mär 2020, 22:21in unserer branche macht traditionell jeder sein ding und kuemmert sich ned viel um die anderen
das ist grundsaetzlich auch eine gesunde herangehensweise
mit ausnahme irgendwelcher newcomer die glauben sie gewinnen den jackpot wenn sie zum kadi rennen passiert da nie was ueber anzeigen oder so
und die stossen sich eh bald genug die nase blutig damit
du darfst ned vergessen wer regelmaessig grossabnehmer der meisten „grossen“ ist ...
Definiere bald. Plus Minus ein Monat würde scho reichen.
Mit Revolte ist nicht das gemeine Fußvolk gemeint sondern der restliche Handel, oder was bis dahin noch überlebt hat. Über die heutigen Medien ist eine Absprache zur Öffnung ja ein Kinderspiel. Dann kommt der Schneefalleffekt dazu und es passiert das Unausweichliche. So Mai/Juni würde ich tippen. Wenn bis dahin die Regierung weiter die Wirtschaft opfert.