eriochromcyanin hat geschrieben: ↑Fr 1. Mai 2020, 07:19
Wenn also ein Indoor Schießstand nicht dem Zweck einer Sportstätte iSd BSFG entspricht, darf man ihn betreten. Ferner auch Sportstätten, wenn das Betreten nicht dem Zwecke der Sportausübung dient.
Alles wofür es eine Sportordnung gibt, darf man an Sportstätten somit nicht trainieren.
Rein „unsportliches“ herumballern ohne sportlichem Interesse oder zB einschießen einer Jagdwaffe sind aber von der VO nicht verboten.
Wenns nach § 10 der VO keine „Veranstaltung“ ist. Was das genau im Sinne der VO ist, sagt die VO nicht, da sie 2x nur eine demonstrative Auszählung macht.
Als Veranstaltung gelten
insbesondere
a)
geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur
b) Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung.
Dazu zählen
jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.
Dann muss man <= 10 Personen bleiben.