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Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
Hallo allerseits,
gibt's rechtlich gesehen einen Unterschied zwischen der Aufbewahrung von KAT B und C Waffen?
Oder sind KAT C genauso zu verwahren wie KAT B?
gibt's rechtlich gesehen einen Unterschied zwischen der Aufbewahrung von KAT B und C Waffen?
Oder sind KAT C genauso zu verwahren wie KAT B?
Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
Im Gesetz wird kein Unterschied in der Kategorie gemacht, auch werden keine expliziten Anforderungen gestellt, wie z.B. Schrank der Klasse 0, wie es bei unseren deutschen Kollegen der Fall ist.
WaffG §16b hat geschrieben:Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Glock 19
OA 15 BL
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
Weder §16b WaffG, noch §3 der 2. Durchführungs-VO unterscheiden zwischen Kategorien. Die Rede ist immer von "Schusswaffen". Umfasst sind damit Kategorien A wie B wie C.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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- .50 BMG
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
waffen sind gemäß ihrer "Gefährlichkeit" zu verwahren
siehe laufende judikatur und runderlässe
kat B daher "besser" als kat C
kat A daher "besser" als kat B
siehe laufende judikatur und runderlässe
kat B daher "besser" als kat C
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
Danke für die Info, gibt's dafür auch einen Link?
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- .357 Magnum
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
Judikatur wär sicher nicht schlecht, in den Fällen von denen ich bis dato gehört habe, haben nur die Leute wegen der Verwahrung ein Waffenverbot bekommen,die die Waffen herumliegen ließen trotz nicht zugriffsberechtigter Mitbewohner. Evtl könnte es aber auch ein Problem sein, wenn der Schlüssel für den Gewehrschrank offen oder kaum versteckt herumliegt. Aber wäre nicht schlecht wenn hier wer Genaueres posten könnte
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- .357 Magnum
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0200401L03
,,Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben."
Ergo, wenn ein Unberechtigter ein Hinderniss zu überwinden hätte um an die Waffe der Kat B zu gelangen, dann passt es. Ein versperrbarer Koffer mit Zahlenkombi oder Schlüssel reicht deshalb schon.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 009L00.pdf
hier ist das Verwahren von Schusswaffen der Kat.C. im unversperrten Holzschrank ,,nicht sorgfaltswidrig", weil keine regelmäßigen Besucher, aber bei HA Büchse Kat B schon, weil die außerhalb des versperrbaren Schranks herumstand. (Punkt 30 und 5)
Jedoch ist das schon ein kompliziert Fall und ich hoffe ich hab das richtig verstanden
,,Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben."
Ergo, wenn ein Unberechtigter ein Hinderniss zu überwinden hätte um an die Waffe der Kat B zu gelangen, dann passt es. Ein versperrbarer Koffer mit Zahlenkombi oder Schlüssel reicht deshalb schon.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 009L00.pdf
hier ist das Verwahren von Schusswaffen der Kat.C. im unversperrten Holzschrank ,,nicht sorgfaltswidrig", weil keine regelmäßigen Besucher, aber bei HA Büchse Kat B schon, weil die außerhalb des versperrbaren Schranks herumstand. (Punkt 30 und 5)
Jedoch ist das schon ein kompliziert Fall und ich hoffe ich hab das richtig verstanden
Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
neinSmith und Wesson fan hat geschrieben: ↑Do 28. Mai 2020, 21:27Ergo, wenn ein Unberechtigter ein Hinderniss zu überwinden hätte um an die Waffe der Kat B zu gelangen, dann passt es. Ein versperrbarer Koffer mit Zahlenkombi oder Schlüssel reicht deshalb schon.
reicht nicht
weil er nicht befestigt ist
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Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
Wo steht das?gewo hat geschrieben: ↑Do 28. Mai 2020, 21:33neinSmith und Wesson fan hat geschrieben: ↑Do 28. Mai 2020, 21:27Ergo, wenn ein Unberechtigter ein Hinderniss zu überwinden hätte um an die Waffe der Kat B zu gelangen, dann passt es. Ein versperrbarer Koffer mit Zahlenkombi oder Schlüssel reicht deshalb schon.
reicht nicht
weil er nicht befestigt ist
Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
§3 (2):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006074
Kurzfassung: Zweck ist, dass kein Unberechtigter Zugriff darauf haben soll. Wegtragen ist auch eine Art von Zugriff. Also anketten, andübeln, anpicken, Schwerlast, irgendwas adäquates, dass den Zweck erfüllt. Verhältnismäßigkeit spielt natürlich immer eine Rolle. Btw, auch die Feuerwehr oder der Rettungsdienst kann "rechtmäßig anwesend" sein, selbst wenn du nicht daheim bist.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006074
Kurzfassung: Zweck ist, dass kein Unberechtigter Zugriff darauf haben soll. Wegtragen ist auch eine Art von Zugriff. Also anketten, andübeln, anpicken, Schwerlast, irgendwas adäquates, dass den Zweck erfüllt. Verhältnismäßigkeit spielt natürlich immer eine Rolle. Btw, auch die Feuerwehr oder der Rettungsdienst kann "rechtmäßig anwesend" sein, selbst wenn du nicht daheim bist.
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
im Gesetz steht nix dergleichen übers andübeln und Urteil gibts auch keins anscheinendcas81 hat geschrieben: ↑Do 28. Mai 2020, 22:10§3 (2):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006074
Kurzfassung: Zweck ist, dass kein Unberechtigter Zugriff darauf haben soll. Wegtragen ist auch eine Art von Zugriff. Also anketten, andübeln, anpicken, Schwerlast, irgendwas adäquates, dass den Zweck erfüllt. Verhältnismäßigkeit spielt natürlich immer eine Rolle. Btw, auch die Feuerwehr oder der Rettungsdienst kann "rechtmäßig anwesend" sein, selbst wenn du nicht daheim bist.
Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
Du sollst es irgendwie sichern, das verlangt die VO. Du kannst auch auf kreativere Methoden zurückgreifen, aber der unberechtigte Zugriff soll verhindert werden, irgendwas Adäquates eben. Was ist daran nicht verständlich?Smith und Wesson fan hat geschrieben: ↑Fr 29. Mai 2020, 08:24im Gesetz steht nix dergleichen übers andübeln und Urteil gibts auch keins anscheinendcas81 hat geschrieben: ↑Do 28. Mai 2020, 22:10§3 (2):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006074
Kurzfassung: Zweck ist, dass kein Unberechtigter Zugriff darauf haben soll. Wegtragen ist auch eine Art von Zugriff. Also anketten, andübeln, anpicken, Schwerlast, irgendwas adäquates, dass den Zweck erfüllt. Verhältnismäßigkeit spielt natürlich immer eine Rolle. Btw, auch die Feuerwehr oder der Rettungsdienst kann "rechtmäßig anwesend" sein, selbst wenn du nicht daheim bist.
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Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
Das Thema "Verwahrung" wurde schon 1-2 (tausend) mal hier im Forum diskutiert, vielleicht benutzt du mal die Forensuche.Smith und Wesson fan hat geschrieben: ↑Fr 29. Mai 2020, 08:24im Gesetz steht nix dergleichen übers andübeln und Urteil gibts auch keins anscheinend
(Und doch, du musst andübeln)
Re: Unterschied Waffenverwahrung KAT B und C
Es ist doch so einfach (aus RIS):
Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs. 2 der 2. WaffenG Durchführungsverordnung folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs. 2 der 2. WaffenG Durchführungsverordnung folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.