Nicht wirklich, auch wenn mein Ansatz mit der WBK falsch war. Die braucht es nämlich gar nicht. Hab das eh schon in Crissis Thread aufgearbeitet, aber scheinbar wieder vergessen
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Z 7, 8, 9, 10, 11 und bestimmt die Ausstellung der WBK gar nicht bei Z 9 und 10 (Mags only). Die Behörde muss es nur bewilligen, das geht auch mittels einfachem Bescheid. Altbestand ist ex lege safe, das Gesetz selbst unterscheidet zwischen den Voraussetzungen (WBK oder nicht). Wenn sich die Behörde spielt, dann gehe am Besten so vor wie Crissi (Rechtsschutz Verband, er wurde deshalb extra Mitglied und hat im Vorfeld mit denen gesprochen. Hat funktioniert.)