evo86 hat geschrieben:Moment mal.
Die WBK berichtigt mich zum besitzen von 2 Schusswaffen.
Wenn ich mir jetzt von Person A eine Waffe leihe oder für ihn aufbewahre, ist Person A immer noch der Besitzer.
Sonst würde die Waffe im Augenblick des Überlassens ja 2 WBK Plätze in anspruch nehmen.
Einen Platz von mir und den Platz von Person.A
Wenn das Stimmt hätte mein Dad auch ein Problem weil der 2 Plätze hat.
Ich habe 5 Plätze und wir teilen uns einen Waffenschrank. Er hat also zugriff auf derzeit 4 Kat B Waffen aber nur
2 Plätze.
nochmal zur klarstellung:
Besitzen = verfügungsgewalt darüber haben
das andere ist Eigentümer.
ich könnte auch mit einer 2-platz-WBK eigentümer von 100 waffen sein, sofern davon nur die 2 die ich besitzen darf auf mich gemeldet zuhause im safe liegen kein problem. permanenter zugriff auf mehr als die genehmigten aufgrund gemeinsamen tresors = problem!
ausborgen für ein paar tage oder wochen = besitzen. im prinzip befreit dich nur die §28 6 wochen meldefrist davor sowas gleich der behörde mitteilen zu müssen. der §28 schreibt zwar nur von "veräußerung", ich denke aber man kann es sinngemäß anwenden da ja andererseits eigentumsverhältnisse auch wurscht sind.
ausborgen am schießstand = völlig frei:
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind
die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie
die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen
nicht anzuwenden.
schon seltsam, zuhause zugriff auf sehr viele waffen = pfui. am schießstand = hui.
lg
Martin
“From birth, man carries the weight of gravity on his shoulders. He is bolted to earth. But man has only to sink beneath the surface and he is free.” (Jaques Custeau)