Falls er keine Bewerbe geschossen hat und keine Nachschulung machen kann, wird er seine WBK an die Behörde zurückgeben müssen und die Waffen verkaufen müssen.
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Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
WBK weg, Plätze weg und auch die "Platzhalter", wenn nicht vorher alles verkauft. Sch...., auch keine sichere Sache.
- combatmiles
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
naja wir leben in Ö... da gibst sicher Lösungen... allein schon wenn i dran denk wie mein Freund den "Waffenführerschein" gemacht hat..
Oder ich den Tauchschein... in Wien, net einmal nass geworden dabei..
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suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)
Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
Ja, das stimmt zu 100%. Zumindest beim Führerschein.combatmiles hat geschrieben: ↑So 17. Jan 2021, 20:41naja wir leben in Ö... da gibst sicher Lösungen... allein schon wenn i dran denk wie mein Freund den "Waffenführerschein" gemacht hat..
Oder ich den Tauchschein... in Wien, net einmal nass geworden dabei..
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
Ja, das wäre halt dann Pech, dann sind die Platzhalter eben verloren. Es kann aber auch anders kommen:
Ich habe 2020 live einen 100jährigen erlebt, der beim Seidler den Waffenführerschein verlängert hat. Der lebt zwar im Heim, aber freiwillig gibt er nix ab hat er erklärt. Der beste Gag war aber die Aussage: "Gehörschutz? Brauch i ned, weil i dreh eh das Hörgerät ab!"
Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
Ergänzend vielleicht interessant: mir ist ein keine 3 Jahre alter Fall bekannt, wo die Behörde dem Erben sogar Plätze für die vom Verstorbenen besessene aber bei einem Händler in Depot befindliche Waffen bewilligt hat, sohin der Erbe mehr Plätze zusätzlich bekommen hat, als der Verstorbene gehabt hat. Diese waren hierfür auch dezidiert in der Verlassenschaft beim Notar angegeben.
PS: im Zuge einer Verlassenschaft können auch illegale Waffen legalisiert werden - sogar Kriegsmaterial (wenngleich dieses nur jemanden überlassen werden kann, der zu dessen Besitz berechtigt ist; ein Erbenprivileg gibt es allerdings für Kriegsmaterial iSd WaffG nicht, zudem die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sehr restriktiv gehandhabt werden, sodass in den meisten Fällen lediglich eine Überlassung an einen zum Besitz berechtigten Gewerbetreibenden möglich ist).
PS: im Zuge einer Verlassenschaft können auch illegale Waffen legalisiert werden - sogar Kriegsmaterial (wenngleich dieses nur jemanden überlassen werden kann, der zu dessen Besitz berechtigt ist; ein Erbenprivileg gibt es allerdings für Kriegsmaterial iSd WaffG nicht, zudem die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sehr restriktiv gehandhabt werden, sodass in den meisten Fällen lediglich eine Überlassung an einen zum Besitz berechtigten Gewerbetreibenden möglich ist).
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
alter Hase hat geschrieben: ↑Mo 18. Jan 2021, 16:38Der beste Gag war aber die Aussage: "Gehörschutz? Brauch i ned, weil i dreh eh das Hörgerät ab!"
Danke für den Lacher!
- doc steel
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
blede freg, dann is nix. aus ende.
Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
kann man versuchenPromo hat geschrieben: ↑Mi 20. Jan 2021, 17:30Ergänzend vielleicht interessant: mir ist ein keine 3 Jahre alter Fall bekannt, wo die Behörde dem Erben sogar Plätze für die vom Verstorbenen besessene aber bei einem Händler in Depot befindliche Waffen bewilligt hat, sohin der Erbe mehr Plätze zusätzlich bekommen hat, als der Verstorbene gehabt hat. Diese waren hierfür auch dezidiert in der Verlassenschaft beim Notar angegeben.
wird bei ganz vielen behoerden ned funktionieren ....
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
Das war sicherlich auch dem geschuldet, dass der Verstorbene einer anderen waffenrechtlichen Behörde zuzuordnen war, als die des Erben. Der Erbe ging mit der Einantwortungsurkunde, in der eben alle vom Verstorbenen besessenen Waffen angegeben waren (ohne dass erwähnt wird, ob diese auf den Verstorbenen im ZWR gemeldet sind) zu seiner Behörde, welche daraufhin die WBK um die in der Einantwortungsurkunde angegebene Plätzezahl erweitert hat. Wenn sich die für den Erben zuständige Behörde nicht die Mühe macht, den Verstorbenen im ZWR zu überprüfen, dann erlangt sie nicht mal Kenntnis hierüber, wodurch ihr auch kein Vorwurf zu machen ist.
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
Ich kenne einen Fall, wo ein älterer Herr mit WBK, dessen Sohn ebenfalls WBK Besitzer, in einen körperlichen Zustand verfallen ist, der die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben hat. Beide waren voll, und beide hatten mehr oder weniger wertvolle Sammlerwaffen auf ihren WBKs.
Bei der Verwahrungskontrolle wurde festgestellt, dass aufgrund der körperlichen Schwäche des Vaters die WBK zu entziehen ist. Es wurde eine Frist ... von glaube einem Monat ... gesetzt, die Waffen zu veräussern. Der "potentiellen Erben" konnte keine einzige dieser Waffen übernehmen, da kein Anrecht auf Erweiterung ---> nur im Erbfall, nicht aber im Fall eines WBK Entzugs.
Zum Glück konnte ich einige dieser Waffen auch hier im Forum vermitteln.
Aber eigentlich a Frechheit, oder wie seht ihr das?
Bei der Verwahrungskontrolle wurde festgestellt, dass aufgrund der körperlichen Schwäche des Vaters die WBK zu entziehen ist. Es wurde eine Frist ... von glaube einem Monat ... gesetzt, die Waffen zu veräussern. Der "potentiellen Erben" konnte keine einzige dieser Waffen übernehmen, da kein Anrecht auf Erweiterung ---> nur im Erbfall, nicht aber im Fall eines WBK Entzugs.
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Aber eigentlich a Frechheit, oder wie seht ihr das?
Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
so einen fall gab es in wien vor ca 10 jahren da kam es angeblich zu einem strafverfahren gegen einen haendlerPromo hat geschrieben: ↑Mi 27. Jan 2021, 10:55Das war sicherlich auch dem geschuldet, dass der Verstorbene einer anderen waffenrechtlichen Behörde zuzuordnen war, als die des Erben. Der Erbe ging mit der Einantwortungsurkunde, in der eben alle vom Verstorbenen besessenen Waffen angegeben waren (ohne dass erwähnt wird, ob diese auf den Verstorbenen im ZWR gemeldet sind) zu seiner Behörde, welche daraufhin die WBK um die in der Einantwortungsurkunde angegebene Plätzezahl erweitert hat. Wenn sich die für den Erben zuständige Behörde nicht die Mühe macht, den Verstorbenen im ZWR zu überprüfen, dann erlangt sie nicht mal Kenntnis hierüber, wodurch ihr auch kein Vorwurf zu machen ist.
der notar der verlassenschaft hat beim haendler angerufen udn gefragt ob der haendler waffen verwahrt, welche im eigentum des verstorbene stehen.
der haender hat das bestaetigt und dem notar eine liste ueber die auf depot befindlichen waffen geschickt
der notar hat die waffen auf den erben eingeantwortet und der wollte sich bei der LPD wien die plaetze holen
das schreiben des haendlers an den notar hat dann zur einleitung eines verfahrens gegen den haendler gefuehrt
der haendler hat ja bestaetigt dass die waffen im eigentum des verstorbenen stehen
wenn die waffen im eigentum des verstorbene stehen dann haette der haendler keine meldung gem §28 (ueberlassung einer schusswaffe) an die behoerde richten duerfen als er die waffen uebernommen hat
wenn der verstorbene die WBK nach der ueberlassung der waffen an den haendler zurueck gegeben hat
und der handler bestaetigt dass die waffen im eigentum des verstorbene stehen
dann folgert daraus zwingend dass der haendler einem unberechtigten waffen ueberlassen hat
ist auf den ersten blick kompliziert
in wirklichkeit aber logisch
eine ueberlassungmeldung darf ein haendler nur machen wenn er das eigentum an einer waffe erworben hat
auch bei DEPOTwaffen
bei denen ist dieses eigentum halt mit einer kostenlosen rueckgabeoption verbunden (so ferne die voraussetzungen erfuellt werden)
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
neinKGR84 hat geschrieben: ↑Mi 27. Jan 2021, 11:15Ich kenne einen Fall, wo ein älterer Herr mit WBK, dessen Sohn ebenfalls WBK Besitzer, in einen körperlichen Zustand verfallen ist, der die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben hat. Beide waren voll, und beide hatten mehr oder weniger wertvolle Sammlerwaffen auf ihren WBKs.
Bei der Verwahrungskontrolle wurde festgestellt, dass aufgrund der körperlichen Schwäche des Vaters die WBK zu entziehen ist. Es wurde eine Frist ... von glaube einem Monat ... gesetzt, die Waffen zu veräussern. Der "potentiellen Erben" konnte keine einzige dieser Waffen übernehmen, da kein Anrecht auf Erweiterung ---> nur im Erbfall, nicht aber im Fall eines WBK Entzugs.
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Aber eigentlich a Frechheit, oder wie seht ihr das?
so steht das eben im gesetz
wenns a sammlung ist kanns der erbe eh uebernehmen
wenns nur a "ansammlung" ist dann muss ers halt auf depot geben und verkaufen zug um zug
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Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
Ja so stehst im Gesetz ist für mich kein Ausschlusskriterium, dass ka Frechheit sein kann ...
"Übernehmen" kanns der Erbe nicht. Er kanns dann übernehmen wenn er die entsprechende Anzahl an Plätzen frei hat ... war nicht der Fall. Wie gesagt Anspruch auf Erweiterung gabs keine, da kein Erbfall ...
Re: Erbschaftsfrage: WBK aber ohne Waffen?
a sammlung kannst immer erweiternKGR84 hat geschrieben: ↑Mi 27. Jan 2021, 11:39Ja so stehst im Gesetz ist für mich kein Ausschlusskriterium, dass ka Frechheit sein kann ...
"Übernehmen" kanns der Erbe nicht. Er kanns dann übernehmen wenn er die entsprechende Anzahl an Plätzen frei hat ... war nicht der Fall. Wie gesagt Anspruch auf Erweiterung gabs keine, da kein Erbfall ...
und mit dem grund der vererbung erst recht
es muessen halt die voraussetzungen fuer eine sammlung vorliegen
simma ehrlich
frueher war des egal was wer gesammelt hat
heute gibts dafuer halt genauere richtline
ist eine unerfreuliche situation und wennst willst ist es auch ungerecht
aber naja
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