Emil hat geschrieben: ↑Do 4. Mär 2021, 01:54
Natürlich treten
während einer echten Notwehrsituation (also einer Situation, wo der Einsatz einer Schusswaffe das
gelindeste Mittel ist, einen
unmittelbaren und rechtswidrigen Angriff auf mein Leben ect. endgültig abzuwehren) die Bestimmungen über das Führen ect. in den Hintergrund.
Vor (und ggf. auch nach) einer Notwehrsituation gilt das aber nicht!
...
-> Deshalb kann man das aber trotzdem nicht als "Argument" heranziehen, warum man mit einer FFW und vorgeladenen Magazinen in einer Bauchtasche spazieren geht, so nach dem Motto "ist ja nur Transport und im Fall der Fälle rechtfertigt die Notwehr ohnehin wenn ich sie verwende" ...
Nein bitte nicht! Nicht einmal daran denken!
Du bringst hier zwei Sachen ziemlich arg durcheinander... Und ich hoffe inständig, dass du kein Jurist bist, denn mit der Diplomprüfung aus Strafrecht würde das so nichts werden...
Wenn jemand mit WBK mit einer FFW in einer Bauchtasche spazieren geht, begeht er bereits eine Straftat nach dem WaffG (er führt ohne dazu berechtigt zu sein, denn Transport ist das nicht wie wir alle wissen). Die Tat ist nicht nur versucht, sondern bereits vollendet, bevor die rechtfertigende Situation eintrifft. Daher gilt eine erst nachträglich eintretende Rechtfertigung nicht mehr die bereits zuvor begangene Straftat.
Emil hat geschrieben: ↑Do 4. Mär 2021, 01:54
Und um das Gleiche ging es mit den Z 9 Magazinen, es ging um die Frage ob es nicht irgendwann als eine offenkundige Umgehungshandlung gewertet werden könnte, wenn der 1 Kat B WP Inhaber, der auch eine WBK für 1 Kat A 17/1/7 hat, ein vorgeladenes Z 9 Magazin ohne ersichtlichen Grund (also nicht am Weg vom / zum Schießstand ect.) als "zweites" Magazin mit sich führt und als Begründung gibt er nur "§ 17 Abs 3 WaffG" an und es ist irgendwie offenkundig, dass er in Wahrheit sich bei Bedarf nur schnell durch das Einsetzen dieses Z 9 Magazins die Möglichkeit, verbotenerweise eine Kat A 17/1/7 zu führen, offen halten möchte...
Nein nein nein, es ist ganz und gar nicht das Gleiche.
Jemand der die Magazine führt neben einer Waffe, zum Führen der Waffe und davon getrennt der Magazine berechtigt ist, aber nicht zum Anstecken der Magazine, und auch nicht den Vorsatz hat sie ohne rechtfertigenden Grund anzustecken ist noch nicht einmal im Versuchsstadium einer Straftat.
Denn: Kommt es zu keinem Rechtfertigungsgrund (Notwehr) kommt es auch zu keiner rechtswidrigen Tat. Weder subjektive noch objektive Tatseite sind vor diesem Augenblick gegeben. Er will das Magazin ja gar nicht anstecken, ohne in einer dazu rechtfertigenden Situation zu sein.
§ 15 Abs 2 StGB: Eine Tat ist versucht, sobald der Tatentschluss gefasst ist und eine nach außen für diese Straftat sichtbare Handlung die der Straftat unmittelbar vorausgeht getätigt wurde.
Daher ist hier keine Tat versucht, und schon gar nicht vollendet. Auch dann nicht, wenn man das Magazin nur mit dem Hintergedanken dabei hat, es dann zu laden, sobald die Notwehrsituation eintritt.
Er hat ja auch die Schusswaffe mit Waffenpass dabei, um im Falle einer Notwehr ggf. auf jemanden zu schießen. Auf jemanden zu schießen ist eine rechtswidrige Tat. Nach deiner Argumentation wäre daher auch das Führen der Waffe mit WP bereits strafbar um sich damit im Fall der Fälle zu verteidigen.
Und betreffend "offenkundige Umgehungshandlung": Ohne Analogie anzuwenden kann man keine Straftat durch "Umgehungshandlungen" begehen. Entweder die objektiven und subjektiven Tatseiten liegen vor oder nicht. Im Strafrecht gilt absolutes Analogieverbot zum Nachteil des Beschuldigten. Das ist ja das Schöne am Strafrecht und das lernt man an der Uni ungefähr in der zweiten Strafrechts-Vorlesung.
Hat er die Waffe ohne Berechtigung geführt? Nein! Hat er das Magazin ohne Berechtigung geführt? Nein! Hat oder wollte er (bereits im Versuch) durch Anstecken des Magazins eine Waffe führen, die er nicht führen darf, ohne dass er zum entsprechenden Zeitpunkt dafür gerechtfertigt wäre. Nein! Fall abgeschlossen.
Emil hat geschrieben: ↑Do 4. Mär 2021, 01:54
es ist irgendwie offenkundig, dass er in Wahrheit sich bei Bedarf nur schnell durch das Einsetzen dieses Z 9 Magazins die Möglichkeit, verbotenerweise eine Kat A 17/1/7 zu führen, offen halten möchte...
In dem Fall (Notwehrsituation) wäre es ja nicht mehr verboten, weil gerechtfertigt...
Daher reicht es tatsächlich wenn er angibt: Die Kat B Waffe führe ich aufgrund des Waffenpasses und das Magazin aufgrund meiner WBK in Verbindung mit § 17 Abs 3 WaffG. Da hat es niemanden mehr zu interessieren, welchen "Hintergedanken" jemand dabei hat. Es liegt objektiv und subjektiv keine Straftat vor, Fall abgeschlossen.
Und auf das Verwaltungsstrafrecht kann man das praktisch 1:1 umlegen. Auch dort gibt es, und sei es nicht im Gesetz verankert, die Rechtfertigung der Notwehr und ein absolutes Analogieverbot (zB VwGH 0495/69).
PS:
Emil hat geschrieben: ↑Do 4. Mär 2021, 01:54
wo ihm eine Flucht / Deckung ect. örtlich nicht möglich gewesen wäre, es geschafft, die ordnungsgemäß...
Es ist völlig unerheblich ob man fliehen oder in Deckung gehen könnte.
Man muss nicht fliehen sondern darf sofort zurückschießen.
Die Flucht ist kein adäquates und brauchbares Mittel zur Notwehr (weil sie die Straftat ja nicht sofort und endgültig beendet, was einem das Gesetz aber als Recht einräumt).
Rechtssatz RS0088975
Es ist unentscheidend, ob der Täter von vornherein einem Angriff des Gegners hätte ausweichen können, weil niemand verpflichtet werden kann, vor einem Gewalttäter zu fliehen oder ihm auch nur aus dem Wege zu gehen.
Rechtssatz RS0089067
Daß der Notwehrparagraph den Angegriffenen verpflichte, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen und sich solcherart dem Unrecht zu beugen, ist eine überholte Rechtsansicht
Rechtssatz RS0089368
Nach herrschender Judikatur ist das Recht nicht verhalten, dem Unrecht zu weichen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, EvBl 1986/42, 1987/158 uva). Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen.
Brauchst du noch ein paar Rechtssätze zu diesem Thema
ich glaube es gibt kaum etwas das im Strafrecht höchstgerichtlich so ausjudiziert ist, als dass man eben nicht irgendwohin flüchten muss. Ich habe auf einen Schlag hierzu über 20 OGH-Urteile gefunden, die alle das selbe aussagen.