Simon80 hat geschrieben: ↑Mo 22. Mär 2021, 14:41
MikeD hat geschrieben: ↑Mo 22. Mär 2021, 14:28
Was die Meldung zu umfassen hat (§58 Abs. 20 WaffG):
(20) Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und
Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen
Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des
Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung
im Sinne des Abs. 12, 13 und 18.
Hat man die Waffe für die Magazine, sind die Daten der Waffe anzuführen.
Beispiel: Für meine
Glock, Model, Seriennummer melde ich folgende Magazine:"
Da ein Magazin normalerweise keine Herstellungsnummer hat, schreibt man eben "keine Seriennummer".
Beispiel: "
Anzahl, Magazin, 9x19, Glock, Magazine 33rds, keine Seriennummer"
Sinn macht auch noch der Satz dass die Magazine (bzw. Waffen) vor dem 14.12.2019 im Besitz waren.
Danke für die Info! Laut der Sachbearbeiterin am Telefon benötigt sie auch unbedingt das Erwerbsdatum weil sie die Magazine sonst nicht ins ZWR eingeben kann- stimmt das?
Ich hätte es jetzt so übermittelt:
Anzahl: xx
Typ: Magazin passend für AR15
Kaliber: .223 Rem.
Kapazität: 30
Seriennummer: keine
Hersteller: Magpul
Erwerbsdatum: xx/xxxx
im ZWR wird ein erwersbdatum verlangt, das stimmt
genau so wie bei den altbestands kat C und kat D waffen wird man das in vielen faellen nicht mehr kennen
es ist hier wohl analog zu dem waffen so gut als moeglich anzugeben was bekannt ist
wenn du das magazin gefuehlt seit ca 3-4 jahren hast dann wirst du also
"ca. 2017" angeben, oder halt ca "1.1.2017"
wenn ein konkretes datum erforderlich sein sollte dann waehle ich bei derartigen daten im ZWR immer solche bei den klar ersichtlich ist dass es ungefaehre daten sind
denn man kann zb am 1.1. nix einkaufen normal ...