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Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Ich hab mal in einer Kiesgrube einen Treibstofftank im Boden vorgefunden. Wurde durch eine Fachfirma gereinigt und vor Ort belassen. Die Wasserrechtsbehörde war eingebunden und einverstanden. Der gereinigte Tank selbst ist aus meiner Sicht bloß Altmetall mit Korrosionsschutzbeschichtung.
Beim Ausgraben des Tanks wäre heutzutage eine Bodenuntersuchung zeitgerecht VORHER jedenfalls sinnvoll. Der Tank könnte zu irgendeiner Zeit seines langjährigen Bestehens mal undicht gewesen sein und das Heizöl könnte den umgebenden Boden irgendwann mal kontaminiert haben. Ebenso könnte beim Befüllen zu irgendeiner Zeit mal Heizöl ausgeronnen sein. Vorbesitzer vergessen gerne sowas zu erzählen. Dann wäre eine Sanierung anzudenken (Bodenaustausch). Für die mögliche Entsorgung eines kontaminierten Aushubmaterials gibt es Regeln (DVO 2008).
Beim Ausgraben des Tanks wäre heutzutage eine Bodenuntersuchung zeitgerecht VORHER jedenfalls sinnvoll. Der Tank könnte zu irgendeiner Zeit seines langjährigen Bestehens mal undicht gewesen sein und das Heizöl könnte den umgebenden Boden irgendwann mal kontaminiert haben. Ebenso könnte beim Befüllen zu irgendeiner Zeit mal Heizöl ausgeronnen sein. Vorbesitzer vergessen gerne sowas zu erzählen. Dann wäre eine Sanierung anzudenken (Bodenaustausch). Für die mögliche Entsorgung eines kontaminierten Aushubmaterials gibt es Regeln (DVO 2008).
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Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Das kommt auf die grösse an und ob er so abtransportiert werden kann.burggraben hat geschrieben: ↑Sa 3. Apr 2021, 23:16
So wie ich das verstehe: Reinigen muss du immer, so oder so. Vorher kannst nicht anfangen einen Stahltank zu zerlegen wo es möglicherweise zu Funkenflug kommen kann. Es ist also keine Abwägung zwischen reinigen oder entsorgen, weil reinigen immer der erste Schritt ist.
Was die Entsorgungsfirma auf ihrem Firmengelände macht damit kann dir ja wurscht sein, bis auf den Preis.
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Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Altlastenatlas bzw verdachtsflächenkataster fallen mir hierfür als Stichworte ein.mikonis hat geschrieben: ↑Sa 3. Apr 2021, 23:24
Beim Ausgraben des Tanks wäre heutzutage eine Bodenuntersuchung zeitgerecht VORHER jedenfalls sinnvoll. Der Tank könnte zu irgendeiner Zeit seines langjährigen Bestehens mal undicht gewesen sein und das Heizöl könnte den umgebenden Boden irgendwann mal kontaminiert haben. Ebenso könnte beim Befüllen zu irgendeiner Zeit mal Heizöl ausgeronnen sein. Vorbesitzer vergessen gerne sowas zu erzählen.
Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Nein. Da sind wir wo ganz anders unterwegs.Alaskan454 hat geschrieben: ↑Sa 3. Apr 2021, 23:26Altlastenatlas bzw verdachtsflächenkataster fallen mir hierfür als Stichworte ein.mikonis hat geschrieben: ↑Sa 3. Apr 2021, 23:24
Beim Ausgraben des Tanks wäre heutzutage eine Bodenuntersuchung zeitgerecht VORHER jedenfalls sinnvoll. Der Tank könnte zu irgendeiner Zeit seines langjährigen Bestehens mal undicht gewesen sein und das Heizöl könnte den umgebenden Boden irgendwann mal kontaminiert haben. Ebenso könnte beim Befüllen zu irgendeiner Zeit mal Heizöl ausgeronnen sein. Vorbesitzer vergessen gerne sowas zu erzählen.
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Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
stimmt genau , zumindest war das vor 15J so , bei der Fa. wo ich das mal mitgemacht habe. (einfamilien Haus öltank)burggraben hat geschrieben: ↑Sa 3. Apr 2021, 12:03Zumindest bei Stahlöltanks hätte ich jetzt intuitiv vermutet dass das nach der fachgerechten Reinigung und der Demontage vor Ort in tragbare Blechstreifen kein Sondermüll mehr ist sondern eher Altmetall bei der Entsorgung? Beim ganzen Ölschlamm den sie vor Ort rausputzen, da bin ich bei dir - Sondermüll / Gefahrstoffsammlung. Aber das zerschnittene Metall selber? Ein zerschnittener Tank ist ja nicht mal mehr ein Leergebinde, sondern halt ein Stück Metallblech?Alaskan454 hat geschrieben: ↑Sa 3. Apr 2021, 07:49@ burggraben
Der Öltank ist auf jeden Fall ein gefährlicher Abfall und beim Transport ein Gefahrgut was die Entsorgung aufwendig und teuer macht.
aber mehr als ne Fa. zu nennen die das macht , kann ich dem TE auch ned helfen.
aber billig is der spaß sicher ned !
"Hängen muss man nur miese Bastarde. Aber miese Bastarde muss man hängen." .... John Ruth
Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Ich hab den Spass 2008 durchgezogen.
Hab mir da auch alle möglichen Gedanken gemacht, bezgl. Explosionsgefahr, Entsorgung usw.
Im Endeffekt ist da eine Firma angetanzt, welche wirklich russisch gewerkt hat.
Das Restöl (Extraleicht) rausgesaugt und dann mit dem Schneidbrenner den Tank zerteilt. In leicht handhabbare Stücke zerteilt und fertig.
Vorher ein übliches Gebläse mit Schlauch reingehängt und so für ein bisserl Frischluft gesorgt.
Das Zeug ist als Stahlschrott deklariert worden (hat aber eine spezielle Bleibeschichtung/Farbe). Hab mir da etliche Teile zurückgehalten und hab mir schon viele brauchbare Teile daraus gebaut.
Es war aber echt a wilde Partie.
Erledigt haben die alle Papierthemen, ich hab mich da um gar nix kümmern müssen. Den Dreck brauchst dir selber auch ned antun....
Grüße
donner
Hab mir da auch alle möglichen Gedanken gemacht, bezgl. Explosionsgefahr, Entsorgung usw.
Im Endeffekt ist da eine Firma angetanzt, welche wirklich russisch gewerkt hat.
Das Restöl (Extraleicht) rausgesaugt und dann mit dem Schneidbrenner den Tank zerteilt. In leicht handhabbare Stücke zerteilt und fertig.
Vorher ein übliches Gebläse mit Schlauch reingehängt und so für ein bisserl Frischluft gesorgt.
Das Zeug ist als Stahlschrott deklariert worden (hat aber eine spezielle Bleibeschichtung/Farbe). Hab mir da etliche Teile zurückgehalten und hab mir schon viele brauchbare Teile daraus gebaut.
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Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Die traegst du doch sowieso ...Alaskan454 hat geschrieben: ↑So 4. Apr 2021, 08:17Bis das Land auf die Idee kommt zum nachschauen ist das korrekt. Wenn sie was finden trägst du aber die kosten fürs abtragen und entsorgen.
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Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Hast von denen dann irgendeinen Papierkram in die Hand bekommen?
Bei "nicht selber antun" muss dir jeder vernüftig denkende Mensch zustimmen. Interessieren wie das jetzt genau ist täts mich trotzdem.
- burggraben
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Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Ich hab als Laie (ausgerüstet nur mit der Erfahrung vom Stöbern im Waffenrecht) jetzt mal ein bisserl in Gerichtsurteilen gelesen und in Gesetzen und schreibe hier mal ohne Beurteilung oder Interpretation rein was ich gefunden habe.
Relevant scheint das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu sein, welches unter anderem Definition, Besitz und Übergabe von (gefährlichem) Abfall und Elektronische Register über diese Informationen regelt. Darin sind aber weitreichende Ausnahme für private Haushalte enthalten (so wie ich das lese).
Zitate von: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20002086
Ausnahmen fett markiert.
Relevant scheint das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu sein, welches unter anderem Definition, Besitz und Übergabe von (gefährlichem) Abfall und Elektronische Register über diese Informationen regelt. Darin sind aber weitreichende Ausnahme für private Haushalte enthalten (so wie ich das lese).
Zitate von: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20002086
Ausnahmen fett markiert.
Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer
§ 17. (1) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß § 18 Abs. 1 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register gemäß § 22 Abs. 1 als erfüllt.
(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen
1.
private Haushalte,
Übergabe von gefährlichen Abfällen
§ 18. (1) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben.
(2) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (7. Abschnitt) sind Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und im Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV zu deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(2a) Im Fall einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen gelten die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, als Begleitschein im Sinne des Abs. 1. Die Identifikationsnummern (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz) des Übernehmers und des Übergebers sind im Falle der elektronischen Aufzeichnungspflicht des Übernehmers bei der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben. Diese Meldungen sind wie Begleitscheine mit der entsprechenden Begleitscheinnummer zu nummerieren.
(3) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 24a Abs. 2 Z 2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.
(4) Wer im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandelt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle zu melden.
(5) Für Begleitscheine, Notifizierungs- und Begleitformulare (Abs. 2), Informationen (Abs. 2a) und Meldungen gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß.
(6) Abs. 1 und 3 gilt nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen von privaten Haushalten als Abfallersterzeuger.
Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle
§ 20. (1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 unter Angabe folgender Daten zu registrieren:
1. Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
3. Branchencode (vierstellig),
4. Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden,
5. Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. private Haushalte,
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
1. ein elektronisches Register für Stammdaten und
[...]
(6) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
ich denke da wird es auch nix geben
frag halt noch bei der gemeinde nach wenn du airklich auf sicher gehen willst
aber es ist fraglich ob die ueberhaupt was aufliegen haben
in meinem fall haben die nicht mal irgendwelche bauplaene vom haus ( aus ca 1960 )
die sind irgendwann mal in verstoss geraten ...
und von der oelheizung wissen sie bei mir erst recht nix ...
wer weiss was ueber dein objekt ueberhaupt aufliegt ...
kannst ja mal nachfrage
weil du „ evt was umbauen willst“ oder so ..
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Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Das du kein Abfallwirtschaftskonzept als privater Haushalt brauchst ist korrekt. Für das gibts in einem Betrieb üblicherweise einen Abfallbeauftragten,der sich darum kümmert.burggraben hat geschrieben: ↑Mo 5. Apr 2021, 00:50
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Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Der Rauchfangkehrer wird es wissen.gewo hat geschrieben: ↑Mo 5. Apr 2021, 11:16ich denke da wird es auch nix geben
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Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Evt aufgrund persoenlichen interesses, jaAres hat geschrieben: ↑Di 6. Apr 2021, 07:25Der Rauchfangkehrer wird es wissen.gewo hat geschrieben: ↑Mo 5. Apr 2021, 11:16ich denke da wird es auch nix geben
frag halt noch bei der gemeinde nach wenn du airklich auf sicher gehen willst
aber es ist fraglich ob die ueberhaupt was aufliegen haben
in meinem fall haben die nicht mal irgendwelche bauplaene vom haus ( aus ca 1960 )
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Aber den gehen eigentlich nur die sachen rund um die heizstelle selber was an
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Tankraum und so kram ist nicht sein baustelle sagt er ..
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Re: Rechtliches zur Stilllegung / Entsorgung von privaten Heizöltanks
Der Rauchfangkehrer trägt im Befund aber die Art, Marke und Type des Heizkessels ein. Aufgrund dieser Daten ist es sehr wohl ersichtlich und nachvollziehbar, ob extern oder intern (per "Gießkanne") die Zufuhr kommt, bzw eventuell Revisionseinmündungen direkt gequert werden.
Wegen der Umweltverträglichkeit. Wenn viel Öl und Schlacke drinnen ist, würde ich erstmals den Öllieferanten kontaktieren. Ansonsten mit einem Ölabsauger Marke Autozubehör in geeignete Kanister umfüllen und ab zum Freundlichen damit. Zum Putzen eine Doserl Bremsenreiniger und sauber ist er.
Wegen der Umweltverträglichkeit. Wenn viel Öl und Schlacke drinnen ist, würde ich erstmals den Öllieferanten kontaktieren. Ansonsten mit einem Ölabsauger Marke Autozubehör in geeignete Kanister umfüllen und ab zum Freundlichen damit. Zum Putzen eine Doserl Bremsenreiniger und sauber ist er.
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