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Takedown Unterhebelrepetierer
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Takedown Unterhebelrepetierer
Servus Leute ich Spiele mit dem Gedanken mir einen Takedown UHR anzuschaffen jedoch habe ich mehr durch Zufall bei meiner Recherche jetzt herausgefunden das takedown Waffen in Österreich verboten sein sollen?
Nachdem ich die Waffe aber auf der Webseite eines Waffenhändlers in Österreich gefunden habe kann ich mir kaum vorstellen das diese verboten sind, oder gilt das Verbot nur für Selbstlader?
Speziell geht es mir um dieses Modell hier: https://www.chiappafirearms.com/product.php?id=65
Nachdem ich die Waffe aber auf der Webseite eines Waffenhändlers in Österreich gefunden habe kann ich mir kaum vorstellen das diese verboten sind, oder gilt das Verbot nur für Selbstlader?
Speziell geht es mir um dieses Modell hier: https://www.chiappafirearms.com/product.php?id=65
Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Dein Link ist aber kein österreichischer Waffenhändler.
Das Waffengesetz sagt:
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
Darunter fällt soweit ich weiß alles was irgendwie 'takedown' ist.
Das Waffengesetz sagt:
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
Darunter fällt soweit ich weiß alles was irgendwie 'takedown' ist.
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- .50 BMG
- Beiträge: 1094
- Registriert: Do 19. Dez 2019, 14:50
- Wohnort: Birgisch / VS / CH
Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Oberaffengeiler UHR! Wenn es den in .450 Marlin geben würde, dann wüsste ich, was ich mir zum Geburtstag wünschen würde.
1911 - It's like a Glock, but for men!
Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Das ist der Link zur Hersteller Seite da ich nicht weiß ob es erwünscht ist wenn man einen Link zum Händler postet. Lässt sich aber per Google in wenigen Augenblicken finden.
Kipplaufwaffen sind ja in den meisten Fällen auch in kürzester Zeit zerlegbar und trotzdem erlaubt. Zumindest für Jagdliche Zwecke ist es ja nicht unüblich dass sich der Waffe schnell zerlegen lässt. Aber ab welchem Punkt ist es über das Jagd bzw. Sportliche Maß hinaus zerlegbar?
Kipplaufwaffen sind ja in den meisten Fällen auch in kürzester Zeit zerlegbar und trotzdem erlaubt. Zumindest für Jagdliche Zwecke ist es ja nicht unüblich dass sich der Waffe schnell zerlegen lässt. Aber ab welchem Punkt ist es über das Jagd bzw. Sportliche Maß hinaus zerlegbar?
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Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Oberaffengeiler UHR! Wenn es den in .450 Marlin geben würde, dann wüsste ich, was ich mir zum Geburtstag wünschen würde.
1911 - It's like a Glock, but for men!
Re: Takedown Unterhebelrepetierer
kipplaufwaffen schon
die sind ja auch max ein oder zweischuessig
bei repetierern ist das eben nicht "uebliches ausmass"
ich weiss ned bei welcher art von jagd du das glaubst erkannt zu haben
aber eben genau bei legalen jagdlichen zwecken ist das eben NICHT ueblich
stichwort: "wildererwaffen"
das sagt dir eine anfrage bei deinem waffensachbearbeiter der zustandigen behoerde
der schickt diese anfrage weiter ans BMI abteilung III/3
dort wird diese anfrage mit einer rechtsmeinung des gutachters beantwortet
dauert normal ca 3 wochen
und ist gratis
wenn du zusaetzlich eine bescheidmaessige ausfertigung haben willst (und der inhalt deiner anfrage gibt das her) dann liegen die kosten bei ca 80,-
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Ab wann gilt das Take Down als Take Down? Ich habe seit 2016 eine Marlin 39D (.22 UHR), die man mit einer Schraube per Hand in 2 Teile zerlegen kann. Hätte die damals gar net verkauft werden dürfen (ganz normaler Händler, einer der bekannteren in Österreich) oder gibt es da noch andere Kriterien? Ist die Rändelschraube schon zu viel Aufwand, um als Take Down zu gelten oder sind .22er wie so oft außen vor bei diversen Gesetzgebungen?
Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Gilt auch fuer 22lrJoewood hat geschrieben: ↑Mo 10. Mai 2021, 20:57Ab wann gilt das Take Down als Take Down? Ich habe seit 2016 eine Marlin 39D (.22 UHR), die man mit einer Schraube per Hand in 2 Teile zerlegen kann. Hätte die damals gar net verkauft werden dürfen (ganz normaler Händler, einer der bekannteren in Österreich) oder gibt es da noch andere Kriterien? Ist die Rändelschraube schon zu viel Aufwand, um als Take Down zu gelten oder sind .22er wie so oft außen vor bei diversen Gesetzgebungen?
Ich selbst habe auch vor ca zwei jahren einen negativen Bescheid bei der Einstufung eines Kleinkaliberrepetierers erhalten, weil es möglich war den schaft mittels einer Münze (also werkzeuglos) vom lauf zu trennen
Due bestimmung gibt es seit 1996
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Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Verstehe dachte das bei Auslandsjagden das vielleicht von vorteil wäre bzw üblich wäre, Transport per Flugzeug etc...
Ist das nicht aufgabe des Händlers wenn er so eine Waffe als C verkauft?
Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Hab das Thema einmal bei meinem Sachbearbeiter angesprochen. Als Antwort kam, dass eine Schraube eine nicht schnell lösbare Verbindung herstellt. Eine Druckknopfentriegelung sehr wohl.
lg Ares
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Es besteht die Möglichkeit, daß meine Beiträge >nicht von mir< abgeändert oder verfälscht wurden. Nennt sich "Userrisiko"
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Dulce bellum inexpertis
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Re: Takedown Unterhebelrepetierer
es gibt dazu keine verpflichtung
der haendler darf verbotene waffen ja besitzen
der kunde halt nicht ....
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Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 ist der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunige Zerlegen eingerichtet sind, verboten. Hierzu hält der Runderlass des Bundesministerium für Inneres ("Das neue österreichische Waffenrecht" in der 4. Auflage von Grosinger/Siegert/Szymanski, Verein 978-3-214-17583-2, Seite 89) Folgendes fest:
Der Begriff "Wildererwaffen" stellt grundsätzlich auf einen Umbau einer Waffe hinsichtlich schneller Zerlegbarkeit ab, welche mittels nachträglicher Umbaumaßnahmen bewerkstelligt wird. Nachdem diese Waffe ab Werk so gebaut wurde (und wird), kann mE hierbei nicht von einer Wildererwaffe ausgegangen werden.
Somit bleibt die Frage ob die Zerlegbarkeit "über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß" hinaus geht übrig. Hierzu wären Vergleiche mit anderen Waffenmodellen anzustellen. Gibt es das idente Prinzip schon länger bei anderen Waffenmodellen, beispielsweise auch bereits vor 50/100 Jahren? Werden derartige seit Jahren bei uns veräußert?
*edit*
Das Forum macht weiter oben aus dem Wort "I.S.B.N.", Abkürzung von International Standard Book Number das Wort "Verein". Kann ich leider nicht ändern.
Die gegenständliche Waffe ist weder für das Zusammenschieben noch Zusammenklappen geeignet, weswegen lit. b - welcher auf den kürzest-möglichen feuerbereiten Zustand abzielt - nicht anwendbar. Infolge dessen wäre im Verdachtsfalle eine Einzelfallprüfung erforderlich.Wildererwaffen-Faltflinten
a) Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind, verboten.
Da das Waffengesetz eine konkrete Aussage "über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß" nicht enthält, wäre das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 2 an sich in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen.
b) Um jedoch der Praxis einerseits im Regelfalle eine solche Einzelprüfung zu ersparen und um andererseits eine möglichst einheitliche Vollziehung der o. a. Gesetzesbestimmung zu gewährleisten, wären Schusswaffen, die durch Zusammenklappen oder Zusammenschieben derart verkürzt werden können, dass sie in diesem Zustand eine Gesamtlänge von 60 cm oder weniger aufweisen, generell als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 anzusehen.
Der Begriff "Wildererwaffen" stellt grundsätzlich auf einen Umbau einer Waffe hinsichtlich schneller Zerlegbarkeit ab, welche mittels nachträglicher Umbaumaßnahmen bewerkstelligt wird. Nachdem diese Waffe ab Werk so gebaut wurde (und wird), kann mE hierbei nicht von einer Wildererwaffe ausgegangen werden.
Somit bleibt die Frage ob die Zerlegbarkeit "über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß" hinaus geht übrig. Hierzu wären Vergleiche mit anderen Waffenmodellen anzustellen. Gibt es das idente Prinzip schon länger bei anderen Waffenmodellen, beispielsweise auch bereits vor 50/100 Jahren? Werden derartige seit Jahren bei uns veräußert?
*edit*
Das Forum macht weiter oben aus dem Wort "I.S.B.N.", Abkürzung von International Standard Book Number das Wort "Verein". Kann ich leider nicht ändern.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Es ist ja generell vollkommen absurd dass werksmäßig hergestellte Waffen mit dieser Bauweise verboten sein können, weil der Hersteller grundsätzlich immer nur Jäger und Sportschützen im Auge hat. Wenn ich die Waffe auf sagen wir 50cm verkürzen kann, bring ich sie in einen Rucksack und komme damit wesentlich einfacher ins Revier oder zum Schießstand. Das sind halt alles diese diffusen Phantomängste der Behörden, die offensichtlich davon ausgehen dass der Wilderer registrierte Waffen zum wildern verwenden würde und nicht in der Lage ist den Schaft oder den Lauf von einem Gewehr abzuschneiden.
Z.B. Die Ruger 10/22 Takedown ist in den USA so beliebt weil man sie in einen Rucksack reinbringt, d.h. der Transport zum Schießstand ist supereinfach, das ist eine reine Sportschützenwaffe.
Z.B. Die Ruger 10/22 Takedown ist in den USA so beliebt weil man sie in einen Rucksack reinbringt, d.h. der Transport zum Schießstand ist supereinfach, das ist eine reine Sportschützenwaffe.
- Wilhelmshoehe
- .308 Win
- Beiträge: 318
- Registriert: Mi 9. Okt 2019, 18:55
Re: Takedown Unterhebelrepetierer
Jedes AR-15 sowie alle deren Derivate sind werkzeuglos take-down. Gibt neben den Kipplaufwaffen auch genug take-down Repetierer. Da kräht kein Hahn danach.
Die Z2 ist inzwischen überholt und daher komplett Sinn und Zahnlos. Man könnte eventuell auf nachträgliche Einzelmodifikationen abstellen, aber wieso sollte ich mir das als Wilderer antun, wenn ich für ca. nen Tausender eine neue kurze Bergara BA13 inkl. Optik und SD bekomme?
Noch was, wäre man sich seitens des Gesetzgebers bei der Z2 in der interpretation von
Die Z2 ist inzwischen überholt und daher komplett Sinn und Zahnlos. Man könnte eventuell auf nachträgliche Einzelmodifikationen abstellen, aber wieso sollte ich mir das als Wilderer antun, wenn ich für ca. nen Tausender eine neue kurze Bergara BA13 inkl. Optik und SD bekomme?
Noch was, wäre man sich seitens des Gesetzgebers bei der Z2 in der interpretation von
so sicher hätte man sich die Z11 sparen können weil sowieso schon verboten und daher auch kein Altbestand.[..]wären Schusswaffen, die durch Zusammenklappen oder Zusammenschieben derart verkürzt werden können, dass sie in diesem Zustand eine Gesamtlänge von 60 cm oder weniger aufweisen, generell als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 anzusehen.