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Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
Ich hab mal eine blöde Frage... angenommen ich habe keine WBK, weil bisher nur mit Langwaffen hantiert. Lade aber selber wieder.
Wie sieht es aus mit reinen Kurzwaffenkalibern? Darf man die eigentlich Wiederladen/herstellen?
Falls nein: gibt es eigentlich irgendwelche rechtlichen Hürden? Hülsen sind Altmetall, Geschoße eigentlich ebenfalls - sind ja nur geformte Bleibatzen mit oder ohne Mantel - darf ich ja auch dem 5-jährigen in die Hand drücken ohne rechtliche Konsequenzen
Pulver und Zündhütchen wird es ja wohl keine Unterschiede geben oder lieg ich da daneben?
Wie sieht es aus mit reinen Kurzwaffenkalibern? Darf man die eigentlich Wiederladen/herstellen?
Falls nein: gibt es eigentlich irgendwelche rechtlichen Hürden? Hülsen sind Altmetall, Geschoße eigentlich ebenfalls - sind ja nur geformte Bleibatzen mit oder ohne Mantel - darf ich ja auch dem 5-jährigen in die Hand drücken ohne rechtliche Konsequenzen
Pulver und Zündhütchen wird es ja wohl keine Unterschiede geben oder lieg ich da daneben?
Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
geschosse sind nicht nur ein blei batzenJoewood hat geschrieben: ↑Do 27. Mai 2021, 11:59Ich hab mal eine blöde Frage... angenommen ich habe keine WBK, weil bisher nur mit Langwaffen hantiert. Lade aber selber wieder.
Wie sieht es aus mit reinen Kurzwaffenkalibern? Darf man die eigentlich Wiederladen/herstellen?
Falls nein: gibt es eigentlich irgendwelche rechtlichen Hürden? Hülsen sind Altmetall, Geschoße eigentlich ebenfalls - sind ja nur geformte Bleibatzen mit oder ohne Mantel - darf ich ja auch dem 5-jährigen in die Hand drücken ohne rechtliche Konsequenzen
Pulver und Zündhütchen wird es ja wohl keine Unterschiede geben oder lieg ich da daneben?
wenn es sich zb um kurzwaffen teilmantel hohlspitz geschosse handelt dann darfst du auch die geschosse nur mit WBK/ WP und zusaetzlich JK oder vereinsausweis besitzen
im sonstigen darfst du natuerlich auch ohne WBK kurzwaffenpatronen wiederladen wenn du ein dazu passendes kat C gewehr hast und eine registrierungsbestaetigung auf deinen namen dafuer vorliegt
wenn nicht bist du ab dem moment in dem die patrone aus der presse kommt im illegalen besitz von munition fuer genehmigungspflichtige waffen
vermutlich selbe strafandrohung wie fuer illegalen besitz der waffe
habe aber ned nachgesehen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
Und wo bekommst das Pulver her?
Tipp:
Sprengmittelgesetz 2010 §23 bzw. §24
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006570
Grüße
Tipp:
Sprengmittelgesetz 2010 §23 bzw. §24
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006570
Grüße
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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
Wenn er die Voraussetzungen zum Erwerb von Pulver erfüllt wird es schwer sein dem LW Besitzer das Laden von KW Patronen unmöglich zu machen da zb gerade die Magnum Patronen mit langsamen Pulvern wie zb N110 arbeiten.tousibaer hat geschrieben: ↑Do 27. Mai 2021, 12:10Und wo bekommst das Pulver her?
Tipp:
Sprengmittelgesetz 2010 §23 bzw. §24
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006570
Grüße
Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
Natürlich nicht.Alaskan454 hat geschrieben: ↑Do 27. Mai 2021, 12:13Wenn er die Voraussetzungen zum Erwerb von Pulver erfüllt wird es schwer sein dem LW Besitzer das Laden von KW Patronen unmöglich zu machen da zb gerade die Magnum Patronen mit langsamen Pulvern wie zb N110 arbeiten.tousibaer hat geschrieben: ↑Do 27. Mai 2021, 12:10Und wo bekommst das Pulver her?
Tipp:
Sprengmittelgesetz 2010 §23 bzw. §24
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006570
Grüße
Nur hat er nicht geschrieben das/ob er einen Schießmittelschein hat. Ich kenne einige "Nur-LW-Wiederlader-nicht WBK-Besitzer" die vor ein paar Jahren auf einmal kein Pulver mehr kaufen konnten...

Grüße
Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
Ich geb zu, das ganze war nur ein Gedankenspiel ohne Hintergrund. Hab mich eh gefragt, wie man als Nicht-WBK Besitzer eigentlich zu Pulver kommt. Aber da ein Bekannte von mir eigene Feuerwerkskörper mit Schießpulver gebastelt hat - lange vor seiner WBK - hab ich das mit einem Schießmittelschein auch nicht wirklich am Radar gehabt...
Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
Ok, den Teil wusste ich nicht...
Dachte, nur das fertig gebaute Trumm ist irgendwie an eine Genehmigung gebunden
Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
TMHS sind eine ausnahme
da sind auch die geschosse alleine reglementiert
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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
vereinsmitgliedschaft reicht auch ....Joewood hat geschrieben: ↑Do 27. Mai 2021, 12:31Ich geb zu, das ganze war nur ein Gedankenspiel ohne Hintergrund. Hab mich eh gefragt, wie man als Nicht-WBK Besitzer eigentlich zu Pulver kommt. Aber da ein Bekannte von mir eigene Feuerwerkskörper mit Schießpulver gebastelt hat - lange vor seiner WBK - hab ich das mit einem Schießmittelschein auch nicht wirklich am Radar gehabt...
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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
Ich dachte Pulver wäre frei verkäuflich? Mich hat zumindest noch nie jemand nach irgendwas gefragt, wenn ich welches gekauft hab.
Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
nein
ist seit ueber 5 jahren nur gegen dokument erhaeltlich
und pulver darf ueberhaupt nur gefuehrt werden wenn eine person mit sprengmittelschein imbetrieb angestellt ist
interessiert aber kaum wen da das ausser von der wiener behoerde offenbar nirgendwo kontrolliert wird nach meiner wahrnehmung
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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
Dokument ist WBK nehme ich an? Und was wurde da vor 5 Jahren geändert - weißt du zufällig in welchem Gesetz das steht, dass das nicht mehr frei verkäuflich ist? Ist komplett an mir vorübergegangen anscheinendgewo hat geschrieben: ↑Do 27. Mai 2021, 13:41...
ist seit ueber 5 jahren nur gegen dokument erhaeltlich
und pulver darf ueberhaupt nur gefuehrt werden wenn eine person mit sprengmittelschein imbetrieb angestellt ist
interessiert aber kaum wen da das ausser von der wiener behoerde offenbar nirgendwo kontrolliert wird nach meiner wahrnehmung

Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
letzte aenderung durchrider650 hat geschrieben: ↑Do 27. Mai 2021, 15:51Dokument ist WBK nehme ich an? Und was wurde da vor 5 Jahren geändert - weißt du zufällig in welchem Gesetz das steht, dass das nicht mehr frei verkäuflich ist? Ist komplett an mir vorübergegangen anscheinendgewo hat geschrieben: ↑Do 27. Mai 2021, 13:41...
ist seit ueber 5 jahren nur gegen dokument erhaeltlich
und pulver darf ueberhaupt nur gefuehrt werden wenn eine person mit sprengmittelschein imbetrieb angestellt ist
interessiert aber kaum wen da das ausser von der wiener behoerde offenbar nirgendwo kontrolliert wird nach meiner wahrnehmung![]()
BGBl. I Nr. 120/2016
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006570
guckst du §23
der spannende § ist der 26
ich bin recht sicher dass ausser in wien keine behoerde das je ueberprueft hat bei ihren wirtschaftsteilnehmern
waffenhaendler die keinen mitarbeiter haben der eine ausbildung zum sprengbefugten hat duerfen seit 2016 eigentlich kein treibladungspulver verkaufen
Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
§ 26.
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel nach Österreich verbringen, einführen, erwerben, besitzen oder lagern wollen, haben einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen, soweit nicht bereits ein Verantwortlicher für die Herstellung oder den Handel bestellt ist.
(2) Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat dazu regelmäßige Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und der Einhaltung allfälliger Auflagen für die Lagerung, der vollständigen und richtigen Führung der Verzeichnisse sowie des sorgfältigen Umgangs der Mitarbeiter der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit Schieß- und Sprengmitteln durchzuführen. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.
(3) Zum Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die
1. verlässlich ist,
2. über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
3. im Betrieb dauernd beschäftigt ist oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften angehört,
4. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
5. ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und
6. über eine dem Abs. 2 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
(4) Die Behörde bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel mit Bescheid.
(5) Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
(6) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.
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Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
OK, danke. Also WBK reicht.
Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?
Hätte auch noch eine Frage:
Fallen Zündhütchen unter eine Alterbeschränkung (von zB 18 Jahren),
oder sind sie frei verkäuflich?
Fallen Zündhütchen unter eine Alterbeschränkung (von zB 18 Jahren),
oder sind sie frei verkäuflich?
I'd rather be judged by 12 than carried by 6
Patronensammler: Wer seltene Kaliber besitzt, bitte melden. (vorrangig Kurzwaffenkaliber)
Patronensammler: Wer seltene Kaliber besitzt, bitte melden. (vorrangig Kurzwaffenkaliber)