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H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Wie seht ihr das:
Gem. § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG sind halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 (s.u.) fallen, sowie halbautomatische Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können, unter verbotenen Waffen zu subsumieren.
§ 17 Abs. 1 Z 7 normiert hierbei halbautomatische Faustfeuerwaffen. Faustfeuerwaffen weißen gem. § 3 WaffG eine Gesamtlänge von max. 60 cm auf
In Österreich kann man die zivile MP-5 (so zB als MKE T94 oder H&K SP5) erwerben und besitzen. Die werden ausschließlich mit Festschaft und einer Gesamtlänge von ca. 675 mm verkauft, wonach diese auch als halbautomatische Langwaffen zu qualifizieren sind. Da die obgenannten Modelle jedoch mit allen H&K Teilen kompatibel sind, kann demnach auch ein Schubschaft verbaut werden. Im eingeschobenen Zustand kommt man nachvollziehbarerweise unter eine Gesamtlänge von 60 cm und wäre man daher mE im Besitz einer verbotenen Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 11 leg cit.
Ohne einer Ausnahmebewilligung erfüllt man in meinem Dafürhalten den Tatbestand gem. § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, weil man, wenn auch nur fahrlässig (!), eine verbotene Waffe gem. § 17 Abs 1 Z 11 WaffG unbefugt besitzt und ist man daher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Da ich mir die H&K SP5 holen möchte, wollte ich eventuelle Unsicherheiten abklären. Ist wer anderer Meinung?
Gem. § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG sind halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 (s.u.) fallen, sowie halbautomatische Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können, unter verbotenen Waffen zu subsumieren.
§ 17 Abs. 1 Z 7 normiert hierbei halbautomatische Faustfeuerwaffen. Faustfeuerwaffen weißen gem. § 3 WaffG eine Gesamtlänge von max. 60 cm auf
In Österreich kann man die zivile MP-5 (so zB als MKE T94 oder H&K SP5) erwerben und besitzen. Die werden ausschließlich mit Festschaft und einer Gesamtlänge von ca. 675 mm verkauft, wonach diese auch als halbautomatische Langwaffen zu qualifizieren sind. Da die obgenannten Modelle jedoch mit allen H&K Teilen kompatibel sind, kann demnach auch ein Schubschaft verbaut werden. Im eingeschobenen Zustand kommt man nachvollziehbarerweise unter eine Gesamtlänge von 60 cm und wäre man daher mE im Besitz einer verbotenen Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 11 leg cit.
Ohne einer Ausnahmebewilligung erfüllt man in meinem Dafürhalten den Tatbestand gem. § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, weil man, wenn auch nur fahrlässig (!), eine verbotene Waffe gem. § 17 Abs 1 Z 11 WaffG unbefugt besitzt und ist man daher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Da ich mir die H&K SP5 holen möchte, wollte ich eventuelle Unsicherheiten abklären. Ist wer anderer Meinung?
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Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Ich bin kein Jurist aber meiner Meinung nach hast du bei der SP5 wenn du einen Schubschaft anbaust und unter die 60 fällst dann ist es eine Z11 Waffe und das wird auch seinen Grund haben warum die HK so verkauft wird.
Meiner Meinung nach macht so ein Gewehr auch Sinn wenn man einen Z8 oder Z11 Platz dafür opfern will. 10er Mags bei 9mm? Das hat mich davon abgehalten die Sp5 zu kaufen denn sie ist: leider geil
Meiner Meinung nach macht so ein Gewehr auch Sinn wenn man einen Z8 oder Z11 Platz dafür opfern will. 10er Mags bei 9mm? Das hat mich davon abgehalten die Sp5 zu kaufen denn sie ist: leider geil
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Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Ich habe eine Ausnahmegenehmigung, dass ich Magazine über 10 Schuss für halbautomatische Langwaffen besitzen darf. Deshalb hätte ich natürlich die 30 Schuss Magazine miterworben. Und da entsteht das nächste Problem - sobald der Schubschaft schlagend wird, besitze ich im eingeschobenen Zustand eine "Faustfeuerwaffe" (da unter 60 cm) und Faustfeuerwaffenmagazine über 20 Schuss, für die ich wiederum keine Genehmigung besitze. Die rechtliche Einordnung der Magazinkapazität gem. § 17 richtet sich nach der Zugehörigkeit des im Besitz befindlichen Modells und wie ebenjenes waffenrechtlich eingestuft wird.Incite hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:36Ich bin kein Jurist aber meiner Meinung nach hast du bei der SP5 wenn du einen Schubschaft anbaust und unter die 60 fällst dann ist es eine Z11 Waffe und das wird auch seinen Grund haben warum die HK so verkauft wird.
Meiner Meinung nach macht so ein Gewehr auch Sinn wenn man einen Z8 oder Z11 Platz dafür opfern will. 10er Mags bei 9mm? Das hat mich davon abgehalten die Sp5 zu kaufen denn sie ist: leider geil
Ergo hat man dann nicht nur ein strafrechtliches Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2, sondern auch eine Verwaltungsübertretung gem. § 51 Abs. 1 Z 2, weil die Ausnahmegenehmigung für die (Faustfeuerwaffen)Magazine nicht vorhanden ist.
Um sämtliche Probleme zu vermeiden, werde ich wohl auf den Schubschaft verzichten müssen
Pew Pew
Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Ich habe wegen was ähnlichem beim BMI angefragt:
Wenn die Waffe, so wie sie aktuell gebaut ist, >60cm ist, ist das kein Problem.
Rein die Möglichkeit, die Waffe durch einen Umbau (Werkzeug!) kürzer zu machen, stellt noch kein Problem dar.
Mein Fall betraf expliziter die Mündungsbremse.
Eine gewünschte Waffenkonfiguration hätte in meinem Fall mit MüBr + Schubschaft mindestens 61cm gehabt.
Laut BMI i.O, da ich die MüBr ja nicht ohne Werkzeug abnehmen kann.
EDIT: Weil du den Schubschaft ansprichst: Natürlich fällst du voll in den §17/1/11 rein, wenn du bei der SP5 den Fixschaft (>60cm) abmontierst, und stattdessen den Schubschaft (<60cm eingeschoben, >60 ausgezogen) montierst.
Wenn die Waffe, so wie sie aktuell gebaut ist, >60cm ist, ist das kein Problem.
Rein die Möglichkeit, die Waffe durch einen Umbau (Werkzeug!) kürzer zu machen, stellt noch kein Problem dar.
Mein Fall betraf expliziter die Mündungsbremse.
Eine gewünschte Waffenkonfiguration hätte in meinem Fall mit MüBr + Schubschaft mindestens 61cm gehabt.
Laut BMI i.O, da ich die MüBr ja nicht ohne Werkzeug abnehmen kann.
EDIT: Weil du den Schubschaft ansprichst: Natürlich fällst du voll in den §17/1/11 rein, wenn du bei der SP5 den Fixschaft (>60cm) abmontierst, und stattdessen den Schubschaft (<60cm eingeschoben, >60 ausgezogen) montierst.
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Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Ok danke, das hab ich mir nämlich schon gedacht.
Pew Pew
Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Ich kenne jetzt den Schubschaft nicht, aber was du dir überlegen kannst, wären bauliche Veränderungen, damit sie auch mit Schubschaft >60cm hat.
Mündungsbremse, Dickere Auflage, kurze Einrastpunkte des Schubschafts entfernen, etc.
Alles was nur mit Werkzeug runter geht, reicht für die 60cm aus.
Mündungsbremse, Dickere Auflage, kurze Einrastpunkte des Schubschafts entfernen, etc.
Alles was nur mit Werkzeug runter geht, reicht für die 60cm aus.
Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Also Grundsätzliches zu klären:Hauptsacheesknallt hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:53Ich habe eine Ausnahmegenehmigung, dass ich Magazine über 10 Schuss für halbautomatische Langwaffen besitzen darf. Deshalb hätte ich natürlich die 30 Schuss Magazine miterworben. Und da entsteht das nächste Problem - sobald der Schubschaft schlagend wird, besitze ich im eingeschobenen Zustand eine "Faustfeuerwaffe" (da unter 60 cm) und Faustfeuerwaffenmagazine über 20 Schuss, für die ich wiederum keine Genehmigung besitze. Die rechtliche Einordnung der Magazinkapazität gem. § 17 richtet sich nach der Zugehörigkeit des im Besitz befindlichen Modells und wie ebenjenes waffenrechtlich eingestuft wird.Incite hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 12:36Ich bin kein Jurist aber meiner Meinung nach hast du bei der SP5 wenn du einen Schubschaft anbaust und unter die 60 fällst dann ist es eine Z11 Waffe und das wird auch seinen Grund haben warum die HK so verkauft wird.
Meiner Meinung nach macht so ein Gewehr auch Sinn wenn man einen Z8 oder Z11 Platz dafür opfern will. 10er Mags bei 9mm? Das hat mich davon abgehalten die Sp5 zu kaufen denn sie ist: leider geil
Ergo hat man dann nicht nur ein strafrechtliches Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2, sondern auch eine Verwaltungsübertretung gem. § 51 Abs. 1 Z 2, weil die Ausnahmegenehmigung für die (Faustfeuerwaffen)Magazine nicht vorhanden ist.
Um sämtliche Probleme zu vermeiden, werde ich wohl auf den Schubschaft verzichten müssen
Das, was ich da unterstrichen habe ist absoluter Blödsinn.
Die Kategorie der Waffe ändert sich nicht, nur weil du den Schubschaft auf oder zu machst.
Die Kategorie der Waffe ändert sich sobald du ein "Gewehr" mit einem Gegenstand ausrüstest, der die Möglichkeit offeriert, dass du unter 60cm Gesamtlänge im Schussbereiten Zustand kommst.
Weiters, der § 17. (1) 11. gillt nicht für Pistolen (FFW), sonder nur für "Alles Andere", also Gewehre und Co.
Auf gut Deutsch:
Du hast eine "SP5" die als "Gewehr" ausgeliefert wurde und du baust einen Schaubschaft dran = Ausnahmegenehmigung § 17. (1) 11. nötig (außer am behördlich genehmigten Schießstand).
Du hast eine "SP5" die als "Gewehr" ausgeliefert wurde und du willst ein "großes Magazin" anstecken = Ausnahmegenehmigung § 17. (1) 8 (außer am behördlich genehmigten Schießstand).
Viele fragen sich, ob eine § 17. (1) 11. Ausnahmegenehmigung auch als § 17. (1) 8. gilt. Leider habe ich hierfür noch keine aufschlussreiche Erklärung von seitens der Behörde bekommen.
Teilweise sagen sie "JA", andere sagen "NEIN" und wieder andere sagen "es gibt was Internes".
Laut meines Wissenstandes ist eine normale MP5A3 im eingeschobenen Zustand 550 mm lang.zeroflow hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 13:12Ich kenne jetzt den Schubschaft nicht, aber was du dir überlegen kannst, wären bauliche Veränderungen, damit sie auch mit Schubschaft >60cm hat.
Mündungsbremse, Dickere Auflage, kurze Einrastpunkte des Schubschafts entfernen, etc.
Alles was nur mit Werkzeug runter geht, reicht für die 60cm aus.
Somit müssten midestens 51mm an Gesamtlänge dazu gewonnen werden.
Dies ist am "einfachsten" zu erfüllen, indem man zB eine (mindestens 51mm lange) Mündungsbremse, oder Ähnliches, an den Lauf dauerhaft befestigt.
"kurze Einrastpunkte des Schubschafts entfernen" ist relativ schwer, teuer und auch unlogisch, da der Sinn eines Schubschaftes ist, so kompakt wie möglich zu werden.
LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.
Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Danke fürs ergänzen der Maße, die 5cm sind da doch zu viel, um das Ästhetisch über die Bühne zu bringen.hasgunz hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 13:36Laut meines Wissenstandes ist eine normale MP5A3 im eingeschobenen Zustand 550 mm lang.
Somit müssten midestens 51mm an Gesamtlänge dazu gewonnen werden.
Dies ist am "einfachsten" zu erfüllen, indem man zB eine (mindestens 51mm lange) Mündungsbremse, oder Ähnliches, an den Lauf dauerhaft befestigt.
"kurze Einrastpunkte des Schubschafts entfernen" ist relativ schwer, teuer und auch unlogisch, da der Sinn eines Schubschaftes ist, so kompakt wie möglich zu werden.
LG
In meinem Fall wars weniger, da meine Combo in Summe 58cm im Rohzustand gehabt hätte.
Da hätte es reichen können, einen Spacer in die Buffertube des Lowers einzukleben, damit man den einen Zentimeter gewinnt.
Unlogisch ist es natürlich, allerdings ohne §17 (1) 11 Platz machts dann doch wieder Sinn, wenn man eben genau 61cm erreichen möchte.
Zum Thema Schubschaft und schwer/teuer: Ich habe beim AR System überlegt, einfach ein Stück Metall in die Führung zu kleben, so dass z.B der letzte Einrastpunkt + der Weg dorthin blockiert sind.
Mit gutem Epoxidharz kommt das ohne Fräse nicht wieder raus.
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Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Thoretisches Beispiel: ich rüste eine MP5K (Faustfeuerwaffe) mit einem Schaft aus, wonach sie über 60 cm hat - nach der gesetzlichen Definition kann sie dann sinngemäß keine Faustfeuerwaffe mehr sein, sondern stellt eine Langwaffe dar.hasgunz hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 13:36Die Kategorie der Waffe ändert sich nicht, nur weil du den Schubschaft auf oder zu machst.
Die Kategorie der Waffe ändert sich sobald du ein "Gewehr" mit einem Gegenstand ausrüstest, der die Möglichkeit offeriert, dass du unter 60cm Gesamtlänge im Schussbereiten Zustand kommst.
Weiters, der § 17. (1) 11. gillt nicht für Pistolen (FFW), sonder nur für "Alles Andere", also Gewehre und Co.
Auf gut Deutsch:
Du hast eine "SP5" die als "Gewehr" ausgeliefert wurde und du baust einen Schaubschaft dran = Ausnahmegenehmigung § 17. (1) 11. nötig (außer am behördlich genehmigten Schießstand).
Du hast eine "SP5" die als "Gewehr" ausgeliefert wurde und du willst ein "großes Magazin" anstecken = Ausnahmegenehmigung § 17. (1) 8 (außer am behördlich genehmigten Schießstand).
Im Umkehrschluss bedeutet das für mich, dass ich die SP5 als Langwaffe, die mit einem Schubschaft versehen wird, im eingeschobene Zustand unter 60 cm als Faustfeuerwaffe qualifizieren muss. Immerhin kann man mit eingeschobenen Schaft ja auch schießen oder irre ich mich.
Die Kategorie ändert sich meines Erachtens mit der tatsächlichen Gesamtlänge. Die ist bei einem Schubschaft natürlich variabel.
Pew Pew
Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Genau das ist nicht der Fall. Die Kategorie ist davon abhängig, wie die Waffe gebaut ist.Hauptsacheesknallt hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 14:00Thoretisches Beispiel: ich rüste eine MP5K (Faustfeuerwaffe) mit einem Schaft aus, wonach sie über 60 cm hat - nach der gesetzlichen Definition kann sie dann sinngemäß keine Faustfeuerwaffe mehr sein, sondern stellt eine Langwaffe dar.hasgunz hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 13:36Die Kategorie der Waffe ändert sich nicht, nur weil du den Schubschaft auf oder zu machst.
Die Kategorie der Waffe ändert sich sobald du ein "Gewehr" mit einem Gegenstand ausrüstest, der die Möglichkeit offeriert, dass du unter 60cm Gesamtlänge im Schussbereiten Zustand kommst.
Weiters, der § 17. (1) 11. gillt nicht für Pistolen (FFW), sonder nur für "Alles Andere", also Gewehre und Co.
Auf gut Deutsch:
Du hast eine "SP5" die als "Gewehr" ausgeliefert wurde und du baust einen Schaubschaft dran = Ausnahmegenehmigung § 17. (1) 11. nötig (außer am behördlich genehmigten Schießstand).
Du hast eine "SP5" die als "Gewehr" ausgeliefert wurde und du willst ein "großes Magazin" anstecken = Ausnahmegenehmigung § 17. (1) 8 (außer am behördlich genehmigten Schießstand).
Im Umkehrschluss bedeutet das für mich, dass ich die SP5 als Langwaffe, die mit einem Schubschaft versehen wird, im eingeschobene Zustand unter 60 cm als Faustfeuerwaffe qualifizieren muss. Immerhin kann man mit eingeschobenen Schaft ja auch schießen oder irre ich mich.
Die Kategorie ändert sich meines Erachtens mit der tatsächlichen Gesamtlänge. Die ist bei einem Schubschaft natürlich variabel.
Sie verändert sich nur, wenn du etwas änderst, wofür Werkzeug notwendig ist.
Waffe immer unter 60cm: FFW
Waffe immer über 60cm: LW
Waffe kann mittels Schub- oder Klappschaft oder anders in der Länge sowohl <60 als auch >60cm gebracht werden: Kat A. §71 (1) 11
* Beispiel nur für die SP5
Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
nöHauptsacheesknallt hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 14:00Im Umkehrschluss bedeutet das für mich, dass ich die SP5 als Langwaffe, die mit einem Schubschaft versehen wird, im eingeschobene Zustand unter 60 cm als Faustfeuerwaffe qualifizieren muss. Immerhin kann man mit eingeschobenen Schaft ja auch schießen oder irre ich mich.
Die Kategorie ändert sich meines Erachtens mit der tatsächlichen Gesamtlänge. Die ist bei einem Schubschaft natürlich variabel.
die kategorieienteilung ist fix
sie aendert sich nicht
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Ist das rechtlich abgesichert? Gibt es dazu Material? Rein aus dem Gesetz lese ich das nicht raus. Wäre über jede Hilfe dankbar.gewo hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 14:22Hauptsacheesknallt hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 14:00Im Umkehrschluss bedeutet das für mich, dass ich die SP5 als Langwaffe, die mit einem Schubschaft versehen wird, im eingeschobene Zustand unter 60 cm als Faustfeuerwaffe qualifizieren muss. Immerhin kann man mit eingeschobenen Schaft ja auch schießen oder irre ich mich.
Die Kategorie ändert sich meines Erachtens mit der tatsächlichen Gesamtlänge. Die ist bei einem Schubschaft natürlich variabel.
nö
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Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Bau den Schubschaft doch so um das er sich nicht mehr unter 60cm einschieben lässt.
Ich habe meinen Schubschaft so umgebaut das die Gesamtlänge der Waffe im eingeschobenen Zustand 61cm misst. Damit hat sich das Problem auch.
Ich habe meinen Schubschaft so umgebaut das die Gesamtlänge der Waffe im eingeschobenen Zustand 61cm misst. Damit hat sich das Problem auch.
Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
ja natuerlich ist das rechtlich abgesichertHauptsacheesknallt hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 14:25Ist das rechtlich abgesichert? Gibt es dazu Material? Rein aus dem Gesetz lese ich das nicht raus. Wäre über jede Hilfe dankbar.gewo hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 14:22Hauptsacheesknallt hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 14:00Im Umkehrschluss bedeutet das für mich, dass ich die SP5 als Langwaffe, die mit einem Schubschaft versehen wird, im eingeschobene Zustand unter 60 cm als Faustfeuerwaffe qualifizieren muss. Immerhin kann man mit eingeschobenen Schaft ja auch schießen oder irre ich mich.
Die Kategorie ändert sich meines Erachtens mit der tatsächlichen Gesamtlänge. Die ist bei einem Schubschaft natürlich variabel.
nö
die kategorieienteilung ist fix
sie aendert sich nicht
wenn eine waffe die sich aus einer maximalen gesamtlaenge von MEHR als 60cm auf eine minimale gesamtlaenge von WENIGER als 60cm verkuerzen laesst per gesetzestext eine VERBOTENE waffe gem. §17/1/11 ist
dann schliesst das deine ueberlegung ja aus, dass eine waffe die sich aus einer maximalen gesamtlaenge von MEHR als 60cm auf eine minimale gesamtlaenge von WENIGER als 60cm verkuerzen laesst (im zusammengeschoebene zustand) kat B sein koennte
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Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe
Zwei Schweißpunkte und der Schaft bleibt wo er ist, so habs ich gemacht. Spart Diskussionen und Maßbänder und sachverständige Überprüfungen des Umbaus.
Das nimmt zwar die Funktionalität des Schubschaftes, aber es geht schließlich um den John McClane Style. Die ursprüngliche Intention hinter dem Schubschaft ist für Sportschützen furzirrelevant. Wenn man sich den anbaut, opfert man so oder so den Komfort des deutlich besseren Fixschaftes. Und erzähl mir jetzt ja keiner, dass die 60cm Tragetasche halt viel schicker ist als die 75cm Tragetasche
Das nimmt zwar die Funktionalität des Schubschaftes, aber es geht schließlich um den John McClane Style. Die ursprüngliche Intention hinter dem Schubschaft ist für Sportschützen furzirrelevant. Wenn man sich den anbaut, opfert man so oder so den Komfort des deutlich besseren Fixschaftes. Und erzähl mir jetzt ja keiner, dass die 60cm Tragetasche halt viel schicker ist als die 75cm Tragetasche