Da gehen die Rechtsmeinungen wohl - wieder einmal - auseinander, die eine Behörde macht´s so, die Andere wieder andersIncite hat geschrieben: ↑Mi 18. Aug 2021, 17:11Ich kann nur sagen was mein SA gesagt hat:
große Magazine darf man nur in der Waffe anstecken die du als Kat A gemeldet hast.
Wenn diese Waffe verkauft ist bleiben die Magazine als 17/1/7 oder 8 im ZWR. Werden also nicht /9 oder /10 und es ist keine neue WBK notwendig.

Wenn die passenden Magazine einer verkauften Waffe im ZWR auf Z7 bzw. Z8 bleiben, wird´s tatsächlich schwierig sie zuzuordnen (wenn sie nicht mehr zur neu erworbenen Kat. A passen).
Beispiel: Kat. A OA10 (.308) wird verkauft und ein OA15 (.223) samt großen Magazinen gekauft. Bei einer Kontrolle wird´s dann interessant, wenn die OA10 Magazine "ZWR: PMAG 20" nicht in das OA15 passen

Das kann man dann nur mit der Historie im ZWR lösen (passten zum Zeitpunkt des Erwerbs zu der damals besessenen Kat. A Waffe).
Andererseits jedes Mal eine neue WBK nur weil man eine Kat. A Waffe verkauft ist wohl auch nicht im Sinne des Gesetzes.
Und zum Thema "anstecken eines großen Magazins nur an die als Kat. A eingetragenen Waffe", da gehe ich davon aus dass der Kat. A Eintrag auf der WBK die Genehmigung zum Besitz der entsprechenden Anzahl solcher Waffen ist. Ohne Magazin ist die Waffe aber Kat. B, somit darf ich also das große Magazin auch eine andere Waffe anstecken, ohne meinen Berechtigungsumfang zu überschreiten. Ansonsten müsste in der Genehmigung (WBK) stehen, auf welche Waffe sie beschränkt ist.
Ich sehe das analog zu WP+WBK, man darf so viele Kat. B Waffen führen wie am WP vermerkt sind und so viele besitzen wie man WP+WBK Plätze zusammen hat. Es ist dabei aber egal welche der besessenen Waffe(n) man führt.