Erstens, ich habe angegeben, dass das jeweilige gegenständliche Messer hinsichtlich Erfüllung des § 1 zu prüfen ist, und wenn das zutrifft, dass dann ein Versandhandel nicht zulässig ist. Was daran "ist aber nicht" sein soll, erschließt sich mir nicht, da du ja in deinem nächsten Satz sofort auch welche angibst, die deines Erachtens als Waffe iSd WaffG zählen.
Zweitens, die zitierte Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung und kann nicht pauschal für alle Waffen gelten. Im Konkreten wird darin auf Klappmesser eingegangen. Wenn du aber spezifisch sein willst, dann zitiere ich auch aus Grosinger/Siegert/Szymanski:
Zu den unter den Waffenbegriff fallenden Hieb-, Stich- oder Stoßwaffen gehören z.B. Säbel, Degen, Dolche, Stilette, Springmesser und Fallmesser, Gummiknüppel, ferner die zu den verbotenen Waffen erklärten Schlagringe, Totschläger und Stahlruten. Andere Messer als Spring- und Fallmesser, wie insb Brot-, Tisch- und Küchenmesser, Taschenmesser einschließlich der Fixiermesser, Jagdmesser (Hirschfänger) und die sog Pfadfindermesser (Fahrtenmesser) sind keine Waffen.
Bei dem auch beim Bundesheer eingeführten "Feldmesser 78" handelt es sich nicht um eine Waffe iSd Waffengesetzes, sondern um einen Gebrauchsgegenstand. Hinsichtlich der sog "Butterfly-Messer" vertritt der OGH in seiner Judikatur (30.05.1990, 11 Os 48/90) die Meinung, dass ein "Butterfly-Messer" mit einer 11 cm langen, an der Spitze dolchartig ausgebildeten Klinge wegen seiner speziellen Beschaffenheit in Verbindung mit seiner besonderen Öffnungsmechanik eine Waffe im (technischen) Sinne des § 1 Z 1 WaffG sei.