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Zubehörplätze §17
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Zubehörplätze §17
Gibt es für §17 Abs.1 Z.7 und Z.8 ebenfalls noch Zubehörplätze im Sinne der doppelten Anzahl der Plätze für Kat B oder sehe ich das richtig, dass diese mit Umwandlung aus einem Kat B Platz verfallen sind und sich die Berechnung der Anzahl an Zubehör rein auf Kat. B bezieht?
- Matt_anders
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Re: Zubehörplätze §17
korrekt. wenn du Kat A Plätze jetzt auf der WBK hast, werdne die „Zubehörplätze“ dieser ebenfalls zu Kat. A, so wurde es mir auf der BH erklärt.titan hat geschrieben: ↑Di 2. Nov 2021, 09:19Gibt es für §17 Abs.1 Z.7 und Z.8 ebenfalls noch Zubehörplätze im Sinne der doppelten Anzahl der Plätze für Kat B oder sehe ich das richtig, dass diese mit Umwandlung aus einem Kat B Platz verfallen sind und sich die Berechnung der Anzahl an Zubehör rein auf Kat. B bezieht?
Mein Glück zu dem Zeitpunkt war, dass mein Zubehör zu den Kat.A Waffen passte, somit ging es sich wieder aus, und das Zubehör belegte die entsprechenden Plätze.
Sonst hätte ich ein Problem gehabt
Re: Zubehörplätze §17
Liege ich mit folgender Überlegung richtig:
Mit einem Kat. A Waffenplatz habe ich automatisch zwei Kat. A Zubehörplätze.
Die Kat. A Zubehörplätze sind aber wie die B Zubehörplätze nicht an eine Basiswaffe gebunden.
Ich hab nun am A Platz eine AK und z.B. auf einem B Platz ein AR15.
Könnte ich nun ein AR15 Wechselsystem kaufen und dies als Kat. A Zubehör melden?
Könnte man weiters aufgrund des Kat. A Zubehörplatzes für das Wechselsystem passende große Magazine kaufen?
Hat sich mit dieser Konstellation schon jemand beschäftigt?
Mit einem Kat. A Waffenplatz habe ich automatisch zwei Kat. A Zubehörplätze.
Die Kat. A Zubehörplätze sind aber wie die B Zubehörplätze nicht an eine Basiswaffe gebunden.
Ich hab nun am A Platz eine AK und z.B. auf einem B Platz ein AR15.
Könnte ich nun ein AR15 Wechselsystem kaufen und dies als Kat. A Zubehör melden?
Könnte man weiters aufgrund des Kat. A Zubehörplatzes für das Wechselsystem passende große Magazine kaufen?
Hat sich mit dieser Konstellation schon jemand beschäftigt?
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- 9mm Para
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Re: Zubehörplätze §17
Hallo und Mahlzeit
Ist das mit den Zubehörplätzen zu Kat A §17 jetzt schon garantiert bestätigt?
Möchte mir nämlich zu meinem AR15 (KatA) nun ein 9mm Wechselsystem kaufen.
Ist das mit den Zubehörplätzen zu Kat A §17 jetzt schon garantiert bestätigt?
Möchte mir nämlich zu meinem AR15 (KatA) nun ein 9mm Wechselsystem kaufen.
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- .50 BMG
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Re: Zubehörplätze §17
steht ned direkt im gesetz und der verordnungKorneuburger262 hat geschrieben: ↑Mi 3. Nov 2021, 14:19Hallo und Mahlzeit
Ist das mit den Zubehörplätzen zu Kat A §17 jetzt schon garantiert bestätigt?
Möchte mir nämlich zu meinem AR15 (KatA) nun ein 9mm Wechselsystem kaufen.
auch im erlass steht nix dazu soweit mir bekannt
damit handhabt jede behoerde anders und kann das auch
bis zur dritten gleichlautenden entscheidung durch den VwgH
das wird mehrere jahre dauern
kann dir daher nur DEIN waffenreferent sagen wie ER das sieht
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Kontakt nicht per PM sondern nur mittels Email
Druckfehler vorbehalten, gültig solange der Vorrat reicht.
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Re: Zubehörplätze §17
Habe mit meiner BH telefoniert. Die meinten, dass ich damit auch diese §17 Zubehörplätze habe. Werde mir das allerdings noch schriftlich geben lassen.
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- 9mm Para
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Re: Zubehörplätze §17
Ok Danke für die Infos werde mal nachfragen
Re: Zubehörplätze §17
Bin gespannt, wann der erste auf die Idee kommt, sich zum § 17 Abs. 1 Z. 7/8/11 ein Kat.A Wechselsystem für z.B. eine Pumpgun zu holen und wie die Behörden dann damit umgehen..
Oder auch einfacher, was passiert wenn z.B. ein MP5 Wechselsystem ein integralgedämpftes Wechselsystem ist? Ist ja eh sowieso Kat.A, kann ja sowieso nicht nach zwei Ziffern verboten sein..
Oder auch einfacher, was passiert wenn z.B. ein MP5 Wechselsystem ein integralgedämpftes Wechselsystem ist? Ist ja eh sowieso Kat.A, kann ja sowieso nicht nach zwei Ziffern verboten sein..
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Zubehörplätze §17
War heute auf der Behörde. Bestätigung gibt es keine...! Allerdings ist das Zubehör nur gemäß der Ziffer erlaubt.
Re: Zubehörplätze §17
Habe heute eine schriftliche Rückmeldung meiner Behörde erhalten:
"Nach dem derzeitigen gesetzlichen Stand kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Sie haben x Plätze der Kategorie B. Das heißt Sie dürfen zusätzlich x wesentliche Bestandteile für Schusswaffen der Kategorie B erwerben und besitzen. (gem. § 23 Abs. 3 WaffG)
Bezüglich Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG kann Ihnen mitgeteilt werden, dass für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie A gleichfalls die Regelungen des § 23 Abs. 3 gelten. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie als Inhaber einer Waffenbesitzkarte für x Schusswaffen gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG zusätzlich x wesentliche Bestandteile für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG erwerben und besitzen dürfen.
Da dieser wesentliche Bestandteil unter den § 17 Abs. 1 Z 8 fällt, dürfen Magazine, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können, für dieses Wechselsystem erworben werden."
Die Anzahl hab ich durch x ersetzt, immer jeweils das doppelte an wesentlichen Bestandteilen.
"Nach dem derzeitigen gesetzlichen Stand kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Sie haben x Plätze der Kategorie B. Das heißt Sie dürfen zusätzlich x wesentliche Bestandteile für Schusswaffen der Kategorie B erwerben und besitzen. (gem. § 23 Abs. 3 WaffG)
Bezüglich Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG kann Ihnen mitgeteilt werden, dass für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie A gleichfalls die Regelungen des § 23 Abs. 3 gelten. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie als Inhaber einer Waffenbesitzkarte für x Schusswaffen gem. § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG zusätzlich x wesentliche Bestandteile für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG erwerben und besitzen dürfen.
Da dieser wesentliche Bestandteil unter den § 17 Abs. 1 Z 8 fällt, dürfen Magazine, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können, für dieses Wechselsystem erworben werden."
Die Anzahl hab ich durch x ersetzt, immer jeweils das doppelte an wesentlichen Bestandteilen.
- Glock1768
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Re: Zubehörplätze §17
Wir haben das an anderer Stelle hier im Forum vor kurzem auch diskutiert … ich habe dann den Text aus dem WaffG hier reingestellt … das WaffG sieht die Wechselsysteme prinzipiell nur für Kat B vor (auch der aktuelle Runderlass spricht immer nur von Kat B), aber offenbar wird es im Alltag auch für Kat A entsprechend gelebt und ausgeweitet … zum Glück und es ist ja auch vernünftig (so unvernünftig die Stückzahlbegrenzung so oder so ist!!!)
Jedoch einen Rechtsanspruch hat man darauf, meiner Meinung nach nicht, da das WaffG die 2 Zubehörplätze pro WBK Platz ausschhließlich für Kat B vorsieht
Jedoch einen Rechtsanspruch hat man darauf, meiner Meinung nach nicht, da das WaffG die 2 Zubehörplätze pro WBK Platz ausschhließlich für Kat B vorsieht
9x19: 2x CZ 75 Shadow Mamba, 2x Glock 17 Gen4, Glock 19 Gen4, 2x Glock 34 Gen4, Glock 43, Tactical 73 TAC-9
.357: S&W 686-3
.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National, Springfield AR15
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