Ich dachte das PStSG ist mit 1. Dez 2021 vom SND abgelöst worden ? Wieso bezieht man sich sowohl in § 21 Abs 1 als auch Abs 2 noch auf das alte Gesetz ?

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/211
Zur Bekämpfung von staatsfeindlichem Extremismus und staatsfeindlicher Radikalisierung soll in Umsetzung des von der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmenpakets mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates im Bereich des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, künftig jedem wegen einer oder mehrerer Terrordelikte im Sinne der §§ 278b bis 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, verurteilten Straftäter ein unbefristetes Waffenverbot erteilt werden. Aufgrund der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich zuletzt vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat, soll im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen gelten, das nach eingehender Prüfung in ein unbefristetes Waffenverbot münden kann. Darüber hinaus sollen in Umsetzung des oben genannten Maßnahmenpakets die Voraussetzungen für das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte verschärft werden.
Die Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus soll zum Anlass genommen werden, im Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, entsprechend den internationalen Vorgaben eine Regelung zur Markierung von sogenannten „Plastiksprengstoffen“ vorzusehen. Durch die Beimischung von Markierungsstoffen sollen diese besser aufspürbar sein und dadurch terroristische Sprengstoffattentate erschwert werden.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll außerdem Judikatur des Verfassungsgerichtshofs berücksichtigt und das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, insoweit ergänzt werden, als sowohl im Rahmen der Anzeige von Vereinserrichtungen als auch bei Statutenänderungen eine Verpflichtung der Vereinsbehörden zur Übermittlung der Statuten an den Bundeskanzler (Kultusamt) bestehen und eine diesbezügliche Überprüfung für den Fall erfolgen soll, dass der Vereinszweck die Ausübung eines Kultus beinhaltet.
Zudem soll die notwendige Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten an die Vereins- und Waffenbehörden abgesichert werden und es möglich sein, strafprozessuale Daten für bestimmte vereins- und waffenbehördliche Verfahren zu verarbeiten.
Darüber hinaus bedarf es durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) einiger terminologischer Anpassungen im Bereich des VerG und WaffG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der „Bürgerkarte“ sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.
Im Ausschuss für innere Angelegenheiten des Nationalrates wurde ein Abänderungsantrag eingebracht und beschlossen, der wie folgt begründet wurde:
„Es handelt sich um die Bereinigung eines legistischen Versehens. Wie den erläuternden Bemerkungen und der wirkungsorientierten Folgeabschätzung zu entnehmen ist, soll in § 11a Z 2 der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 50 EUV gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 NAG ergänzt werden. Die vorgeschlagene Änderung enthält in diesem Sinne nunmehr die vollständige Novellierungsanordnung.“
In Wahrheit nicht wirklich viel neues, lediglich Klarstellungen und ausdrückliche Nennungen im Gesetz.