hari hat geschrieben: ↑Mi 12. Jan 2022, 22:17
Eben nicht! Ich darf ja die doppelte Anzahl an wesentlichen (!) Teilen besitzen. Der Gesetzgeber sieht das ja explizit vor.
Die unterschiedliche Sichtweise kommt daher, dass du die doppelte Anzahl an wesentlichen Teilen, nicht aber die doppelte Anzahl an Schusswaffen, zerlegt oder zusammengebaut, zusätzlich besitzen darfst. Für mich (und andere) ist jemand der sämtliche Teile zum Zusammenbau einer Schusswaffe besitzt im Besitz einer kompletten Schusswaffe und nicht bloß im Besitz eines Wechselsystems. Auch wenn die zur Vervollständigung notwendigen Teile frei erwerbbar sind, ändert es nichts daran, dass damit eine komplette Waffe gebaut werden kann, die eben mE über den Begriff "Wechselsystem" hinaus geht. Und daher fällt es mE eben nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 3.
Bei genannter Roadshow wurde z.B. auch geäußert, dass ein HA immer dann als HA angesehen wird, wenn er das Werk als solches verlassen hat - wenn aber bei einem Besitzer die (freien!) Teile zum Umbau auf VA gefunden werden, dann wird ein Verfahren wegen Verstoß gegen KMG eingeleitet. Nach dieser Logik müsste daher auch bei dem Besitzer eines WS dann ein Verfahren wegen Überschreitung der Plätze eingeleitet werden, wenn die Teile zur Vervollständigung eines Wechselsystems zu einer kompletten Waffe gefunden werden.
Wenn dein RA dir versichert hat, dass es kein Problem ist, dann empfehle ich dir das schriftlich geben zu lassen. Dann kannst du dich in einem etwaigen Verfahren immer vorbringen, dass du jedenfalls mit bestem Wissen & Gewissen gehandelt hast und dir sogar eine schriftliche Auskunft geben hast lassen - zudem dieser aus Haftpflichtgründen für etwaige Falschberatung im Anschluss belangbar wäre (dies übrigens auch als allgemeine Information, nicht nur auf den konkreten Anlassfall bezogen).
Die Diskussion dreht sich wie erwartet bei diesem Thema erneut im Kreis. Es gibt für beide Sichtweisen Argumente und ich würde auch den Ausgang eines Verfahrens als 50:50 sehen. Selten gab es mE einen so (durch Betroffene) konträr auslegbaren Bereich im WaffG. Vielleicht wird es auch dadurch bereinigt, als dass bei einer Novelle die "gasdruckbelastet"-Ausnahme bei § 2 WaffG fällt, sodann Griffstücke ohnedies relevant werden, und sich dadurch das Thema ohnedies erübrigt. Mal schauen..
Edit, Frage an die Allgemeinheit hier herinnen: wer von denjenigen, die die Meinung vertreten, man dürfe zusätzlich zu Wechselsystemen auch passende Griffstücke besitzen ohne dass diese in die Stückzahl einzurechnen sind, haben tatsächlich Zubehör gemeldet? Und besitzt ihr dann auch dazu passende Griffstücke?