Promo hat geschrieben: ↑Sa 12. Mär 2022, 18:44
AUG-andy hat geschrieben: ↑Sa 12. Mär 2022, 08:38
Das mag vielleicht für Kategorie B zutreffen, aber auch für Kategorie A ?
Eine PumpGun bekommst du auch nie und nimmer gemeldet.
Kategorie A ist eine andere Geschichte.
Eine Pumpgun kann man im Zuge einer Verlassenschaft selbstverständlich legalisieren, dto. jegliches Kriegsmaterial. Sie darf halt dann nur einer zum Besitz berechtigten Person überlassen werden.
Generell wäre beim FINDEN von Waffen Folgendes anzuwenden:
§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial hat geschrieben:
(1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 395 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind; verlässlichen Findern, die EWR-Bürger sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, hat die Behörde auf Antrag für diese Art von Waffe eine entsprechende Waffenbesitzkarte auszustellen oder zu erweitern;
2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
Gibt halt noch keine Judikatur zum "Finden von herrenlosen Magazinen", also mal sehen, ob das so ausgelegt wird, wie es da steht. Dieser Absatz wurde mW auch bei der letzten Novelle geändert. Theoretisch müsste man damit auch für jegliche Art von verbotenen Waffen eine Genehmigung bekommen. Allerdings gab es auch ein Urteil, dass das Erbenprivileg nicht für "Pumpguns" gilt, daher könnte man rückschließen, dass dies auch für verbotene Magazine gilt. (*Edit* gerade gesehen, der § 43 Abs. 4 wurde dahingehend modifiziert, als dass das Erbenprivileg eben nicht für KM und verbotene Waffen gilt. Nach der Gesetzeslogik ist es also besser eine legal besessene verbotene Waffe in der Erbschaft plötzlich nicht mehr zu finden, wenn man sie aber dann ein halbes Jahr danach wieder findet, dann hat man nach § 42 Abs. 3 Z. 1 einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Genehmigung...)
PS: Magazine müssen beim Waffenhändler nicht im Waffenbuch geführt werden, da sie keine Schusswaffen iSd WaffG sind (vgl. Waffenbücherverordnung § 2 Abs. 2 ff iVm § 2 WaffG), somit gibt es bei einem Waffenhändler auch keinen Nachweis darüber, woher er ebendieses Magazin hat (analog Schalldämpfer zB), sofern er es nicht im ZWR ankauft und es daher digital bereits existiert.
In der Praxis wird der ZWR Ankauf von Magazinen (ausgenommen einzelne Sonderfälle wie z.B. P.08 Trommelmagazin) sich für Händler aber nicht lohnen weil der Aufwand mit Ankauf und späterem Verkauf im ZWR jeglichen Verkaufspreis sprengt.
PPS: Schickt alle die verbotene Magazine gemeldet haben mal alle zwei Wochen ein Dutzend Magazine im Kreis an einen anderen Berechtigten mittels Veräußerungsmeldung an die Behörde. Ich wette, dass nach spätestens zwei Monaten sind alle Waffenbehörden österreichweit lahmgelegt bzw. ein Chaos liegt vor, welches nie wieder aufgearbeitet werden kann.