AUG-andy hat geschrieben: ↑Sa 13. Aug 2022, 12:45
Promo hat geschrieben: ↑Sa 13. Aug 2022, 12:42
Hast wahrscheinlich fälschlicherweise die BMI Erlässe von 1976 statt 1979 durchgeschaut, passiert mir auch immer ............
Hauptsache es ist richtig gestellt.
Mit Quelle wie von John gefordert.
1. Erlässe sind die
Verwaltung intern bindende Anordnungen der vorgesetzten Stelle(n). Generelle Normen mit Außenwirkung (also alle Rechtsunterworfenen bindende Normen) sind hingegen
Gesetze und die darauf basierende
Verordnungen.
2. Erlässe sind daher, anders als Verordnungen, für die
Rechtsprechung unerheblich (Gerichte sind weisungsfrei).
Zur Rechtsprechung zählen die ordentlichen Gerichte, die Verwaltungsgerichte, der VfGH und seit einiger Zeit auch die Staatsanwaltschaften (die sind ein Sonderproblem wegen Art 90a B-VG). Für die Gerichte sind das WaffG und die beiden Durchführungsverordnungen relevant, sonst nix (siehe aber gleich 3)
3. Ein Rechtsunterworfener kann gerade im
Nebenstrafrecht, dazu zählt auch das WaffG, aber versuchen, sich auf einen Rechtsirrtum zu berufen (wenn seine Handlung rechtswidrig ist), wenn er sich auf einen Erlass verlassen hat (ähnlich wie nach einer Beratung durch einen Rechtsanwalt).
4. Wenn wir schon bei Erlässen sind. Hier, das was ich im Internet zum „Ausbildungsbehelf zum GLOCK Feldmesser 78“, herausgegeben vom Bundesministerium für Landesverteidigung zu
Erlass Zl. 32. 026/36 - 5.10/79 gefunden habe: „
Das Feldmesser 78 (FMsr 78) ist ein Mehrzweckmesser (s. Abb. 1). Es ist sowohl für den täglichen Gebrauch im Felddienst als auch als Nahkampfwaffe für den Einsatz vorgesehen."
BMLV und BMI sind sich daher in ihren Erlässen nicht ganz einig. Der Erlass des BMLV sagt, der Zweck des FMsr78 ist (auch) der Einsatz als Nahkampfwaffe, was aber - siehe 1 und 2 - für die Rechtsprechung eh wurscht ist.
Zusammengefasst ist es für mich so, dass es gute Argumente gibt, das FMsr78. als Waffe anzusehen. Deshalb war auch meine Frage ganz oben, ob es dazu Literatur oder besser noch Judikatur gibt,
Ich würde, wäre ich Anwalt und würde in diesem Zusammenhang einen Waffenhändler beraten, ihm aus anwaltlicher Vorsicht sagen, es keiner Person unter 18 zu verkaufen, bis er was in der Hand hat, was ihn vor erheblichen Problemen bewahrt.
Edit: siehe auch folgende
Diplomarbeit, Seite 3 https://epub.jku.at/obvulihs/download/p ... ename=true und
zur ganzen Diskussion
Erlacher, Waffen und Jagdrecht Seite 23 unten, mit Hinweis auf Keplinger/Löff, Waffengesetz4 (2014) § 1 Anm 9)
https://www.facultas.at/zinfo/978370891 ... eprobe.pdf