"SchießstättenHalvar hat geschrieben: ↑Di 3. Jan 2023, 20:16Davon abgesehen dass dich jeder Standbetreiber mit dem Besen rausjagen würde sind vollautomatische Waffen nicht durch das Schiesstättenprivileg erfasst und auch dort verboten.the_kole hat geschrieben: ↑Di 3. Jan 2023, 15:43Wenn das so ist, spricht dann irgendwas dagegen einen, in Amerika bei Kriminellen beliebten, "Glock Switch" oder ähnliches (Bump stock etc.) für andere Waffen in Österreich zu besitzen und auf behördlich genehmigten Schießstätten zu verwenden?gewo hat geschrieben: ↑Di 3. Jan 2023, 13:18du faengst ja erst bei der haelfte an
richtig lautet es:
1.) waffe ist kat B
2.) am schiesstand gilt das schiesstaettenprivileg, daher ist die schaftmontage egal; kat am schiesstand daher egal
3.) vor dem heimfahren wird der schaft wieder abgenommen, die waffe ist immer noch kat B
Diese Teile selber sind ja meines Wissens nicht durch das WaffG reguliert?
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch."
Ich kann hier keinen Grund rauslesen, dass hier zwischen Kat A nach §17 (1) Z11 (60cm Klappschaft) und nach §18 (1) (Kriegsmaterial) irgendwie unterschieden wird.
Außer ich übersehe hier irgendetwas offensichtliches
