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Runderlass § 6 ??????
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Runderlass § 6 ??????
Das ist mit Sicherheit nicht der Fall. Derartige Äußerungen bitte in Zukunft unterlassen. Für einen Erstbeitrag im Forum keine besonders glänzende Leistung.
Re: Runderlass § 6 ??????
balahu hat geschrieben: ↑Fr 6. Okt 2023, 10:06Vielleicht ist auch einfach nur jemand, der nicht einmal wichtig genug ist um im öffentlichen Organigramm seiner Sektion aufgelistet zu sein, mitten in seiner Midlife Crisis aus dem Büroalltag aufgeschreckt und hat sich gefragt, wie man die Waffenbesitzer sekieren könnte.
Als Forum distanziere ich mich von der getaetigten Aussage.
Aber @ Titan, mal ganz im Ernst?
Was soll mit dem hervorzerren eines 1989iger Urteils dem sich 2006 dann ein hoechstgericht angeschlossen hat den gewonnen werden?
ich kann dir a dutzende RIS urteile zum waffenthema verlinken von denen wir hier alle wissen dass sie schlicht falsch sind.
und das gegenstaendlich urteil ist nicht mal falsch
es ist richtig
aber es wird was reininterpretiert das - meiner meinung nach - so nicht zutrifft
Kontakt zum PDSV - Pulverdampf Schützen Verein bevorzugt per Email an verein@pulverdampf.com
Re: Runderlass § 6 ??????
Du könntest theoretisch im ZWR eine 10x Plätzeüberschreitung schaffen, und trotzdem wär alles legal abgelaufen, wenn du "rasch wechselst" und eine langsamere Behörde hast. Sowas war doch auch letztens sogar Thema in der medialen Berichterstattung: https://www.krone.at/3100511 .Flying Dog hat geschrieben: ↑Fr 6. Okt 2023, 08:16--> Dass einem eine auf Depot liegende Waffe wieder ausgefolgt werden kann/muss, obwohl die vorhandenen Plätze belegt sind? Das wäre fürs erste ohnehin schon mal eine Straftat des Stückplatzüberschreitenden und darüber hinaus extrem leicht und schon mit einer Exel Liste umsetzbar. Einfach die erlaubte Stückzahl im ZWR mit einer Sperre hinterlegen und eine weitere Kat.-B Meldung entsprechend unmöglich machen (oder sofort flaggen), wenn kein weiterer Platz zur Verfügung steht. Das digitale Zeitalter machts möglich. Auch in Österreich und das schon 2023.
Und ja, die Behörde merkt, wenn zu viele Plätze belegt sind und meldet sich spätestens nach Ablauf der 6-Wochen Frist mit sofortigem Handlungsbedarf beim Betreffenden. Mit Imperativ nach dem "Sofort". Ist zumindest meine ganz persönliche Erfahrung.
Es geht darum, dass laut Judikatur jemand nach ABGB die Ausfolgung seines Eigentums verlangen kann. Und waffenrechtlich aber möglicherweise diese nicht zusätzlich besitzen dürfte.
Das löst es z.B. für den Fall, dass jemand z.B. eine Pumpgun kauft und diese bei einem Händler "liegen lässt" und hofft, dafür mal eine Berechtigung zu bekommen, es aber nicht. Oder jemand ohne WBK mit 20 Jahren beispielsweise schon eine gebrauchte Waffe kauft und sie dann in einem Jahr wenn er die WBK hat abholen will.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Runderlass § 6 ??????
diese judikatur ist ab er doch nur bei nicht ordentlich oder gar nicht verfassten depotvertraegen gegenstaendlich
wenn aber der uebergeber ausdruecklich auf sein eigentum verzichtet hat
und ihm vertraglich eine rueckgabe nur unter auflage der einhaltung der waffenrechtlichen bestimmungen eingeräumt wurde
dann ist das alles kein thema meiner meinung nach
ist es laut BMI aber schon
"....egal was vereinbart wurde...."
verwahrung ist IMMER unzulaessig ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Runderlass § 6 ??????
Diese bürokratischen Schikanen gegen Legalwaffenbesitzer müssen aufhören.gewo hat geschrieben: ↑Fr 6. Okt 2023, 12:05diese judikatur ist ab er doch nur bei nicht ordentlich oder gar nicht verfassten depotvertraegen gegenstaendlich
wenn aber der uebergeber ausdruecklich auf sein eigentum verzichtet hat
und ihm vertraglich eine rueckgabe nur unter auflage der einhaltung der waffenrechtlichen bestimmungen eingeräumt wurde
dann ist das alles kein thema meiner meinung nach
ist es laut BMI aber schon
"....egal was vereinbart wurde...."
verwahrung ist IMMER unzulaessig ...
Re: Runderlass § 6 ??????
Eine der guten Punkte in Ungarn, daß die Stückzahl ganz ab Anfang nur von der Tresorgröße abhängt (bis zu 10 Stücke, B und C Kat zusammen). Mein "braunes Buch" habe ich 3 Monate früher grad für 8 FFW bekommen.
Aber man darf nur 1000 Stücke Muni dazu. Nicht je Waffe, aber alles zusammen... Das ist lächerlich. Bis zu 10k kann man erweitern, aber nur im Waffenraum mit extra Gitter vor der Tür und dem Fenster, und Alarmanlage zur Polizei oder zu einem Sicherheistdienst.
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Re: Runderlass § 6 ??????
Ist halt eine andere Form von ausufernder Bürokratie...AndyA hat geschrieben: ↑Fr 6. Okt 2023, 15:16Eine der guten Punkte in Ungarn, daß die Stückzahl ganz ab Anfang nur von der Tresorgröße abhängt (bis zu 10 Stücke, B und C Kat zusammen). Mein "braunes Buch" habe ich 3 Monate früher grad für 8 FFW bekommen.
Aber man darf nur 1000 Stücke Muni dazu. Nicht je Waffe, aber alles zusammen... Das ist lächerlich. Bis zu 10k kann man erweitern, aber nur im Waffenraum mit extra Gitter vor der Tür und dem Fenster, und Alarmanlage zur Polizei oder zu einem Sicherheistdienst.
Re: Runderlass § 6 ??????
Man muss die Politik nur mit anderen Dingen beschäftigen.Skill Issue hat geschrieben: ↑Fr 6. Okt 2023, 12:25
Diese bürokratischen Schikanen gegen Legalwaffenbesitzer müssen aufhören.
Siehe Corona.
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Re: Runderlass § 6 ??????
Man muss die Politik nur mit anderen Dingen beschäftigen. Zb Mit Neuwahlen !!!
Mauser C96 Cal. 7,63mm Sentinel .22 Mag AMT Auto Mag .22 Win Colt Python 4" Mauser C96 Bolo 9mm Mauser 1910/14/34 Mauser HSc 7,65 Mauser WTP 1 WTP 2 Mauser DA 90 Mauser P08 P38 S&W Mod 29 .44 Springfield Cal.45 ACP
Re: Runderlass § 6 ??????
Genau. Schön, so viel Optimismus erleben zu dürfen

Wer andere bezwingt, ist kraftvoll.
Wer sich selbst bezwingt, ist unbezwingbar.
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Re: Runderlass § 6 ??????
Und was erhoffst dir davon?
Wenn wir Pech haben, tut sich die ÖVP mit der SPÖ und den Neos zusammen (oder noch schlimmer, mit den Grüninnen)
Das hättest gern?
Aber vielleicht hab ich den Sarkasmus nicht gefunden.
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.
Re: Runderlass § 6 ??????
Dann erkläre ich es dir gerne mit einer Frage: Wann hat es deiner Erinnerung je Neuwahlen gegeben, die irgendetwas signifikant geändert hätten?
Ausflug in die Psychologie der Massen: Egal welches Thema anliegt gibt es 25% die so richtig dafür sind, 50% die halt mitmachen, aus welchen Gründen immer, und 25% die etwas dagegen haben. Wie sollte eine demokratisch gewählte Volksvertretung je etwas anderes als genau das zusammenbringen?
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Re: Runderlass § 6 ??????
Das sehe ich wegen der Vollständigkeit der Rechtsordnung nicht so. § 42 (2) letzter Satz WaffG erlaubt expressis verbis den Besitz der gefunden Waffe ohne jede weitere Auflage.
--
Ich bin im rechtlichen Bereich reiner Theoretiker. Daher sind alle Äußerungen, insbesondere hinsichtlich Waffen- und Verwaltungsrecht, meine persönliche Rechtsansicht ohne Anspruch auf allgemeine Geltung.
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Re: Runderlass § 6 ??????
Wollte eine B Waffe versteigern und war letzte Woche bei Springer...der bietet 2 Möglichkeiten an
a) man gibt die Waffen ab, die Waffe wird geschätzt und bleibt bis zur der Versteigerung auf der WBK
b) der Springer kauft die Waffe um halben Ausrufpreis und nimmt die von der WBK sofort raus
a) man gibt die Waffen ab, die Waffe wird geschätzt und bleibt bis zur der Versteigerung auf der WBK
b) der Springer kauft die Waffe um halben Ausrufpreis und nimmt die von der WBK sofort raus
Re: Runderlass § 6 ??????
Interessantkawaz hat geschrieben: b) der Springer kauft die Waffe um halben Ausrufpreis und nimmt die von der WBK sofort raus
Da gibts aber dann wohl einen zivilrechtlichen vertrag drüber oder?
doubleaction OG, Wien
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