Wäre auch wünschenswert, wenn man diesen nicht angezeigten "spontan Demos" rechtlich entsprechend begegnen kann. Längst überfällig.
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Frust- und Ärger v8.0
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Re: Frust- und Ärger v8.0
Re: Frust- und Ärger v8.0
yeah!Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 12:37Wäre auch wünschenswert, wenn man diesen nicht angezeigten "spontan Demos" rechtlich entsprechend begegnen kann. Längst überfällig.
lasst uns das recht auf versammlungsfreiheit abschaffen!
wird sicher lässig...
blöd nur, wenn es die eigene versammlungsfreiheit war.
"Fatal ist mir das Lumpenpack, das, um die Herzen zu rühren,
den Patriotismus trägt zur Schau, mit allen seinen Geschwüren."
Heinrich Heine
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Re: Frust- und Ärger v8.0
milu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 17:12yeah!Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 12:37Wäre auch wünschenswert, wenn man diesen nicht angezeigten "spontan Demos" rechtlich entsprechend begegnen kann. Längst überfällig.
lasst uns das recht auf versammlungsfreiheit abschaffen!
wird sicher lässig...
blöd nur, wenn es die eigene versammlungsfreiheit war.
Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird dadurch in keinster Weise eingeschränkt.
Nur für die Klimakleber und Konsorten hätte das rechtlich sehr negative Auswirkungen, da diese ihre (spontan) Demos nicht anzeigen

Re: Frust- und Ärger v8.0
tja.
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
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Re: Frust- und Ärger v8.0
Zu den Spruch des VfGH "keine Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Versammlungsgesetzes" und die betreffende Demo war angezeigt.milu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 18:49tja.
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
Und da sagt das Versammlungsgesetz folgendes
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000249
§ 2.
(1)
Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Und ist auch jedem, vor allem den links-woken Spaßdemo Veranstaltern zuzumuten. Die haben im Normalfall eh keine Arbeit oder studieren, da ist Zeit genug um so etwas zu machen

Re: Frust- und Ärger v8.0
ach, es is mir eh wurscht.
wiederum schade um die zeit.
wiederum schade um die zeit.
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Re: Frust- und Ärger v8.0
du hast, mit verlaub, keine ahnung, wie ich angehaucht bin.Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:37Ich weiß eh dasd ziemlich Links ankhaucht bist, aber netter Versuch.
aber soll so sein, dir zuliebe.
nachtrag: zwischen gesetzestext und vfhg speüchen besteht ein kleiner feiner unterschied.
taugt dir rechtem recken nicht, ist aber so.
gibt's übrigens auch im waffenrecht.
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Re: Frust- und Ärger v8.0
und hier erklärt es dir eine der bekanntesten linkswoken organisationen.Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:25Zu den Spruch des VfGH "keine Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Versammlungsgesetzes" und die betreffende Demo war angezeigt.milu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 18:49tja.
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
Und da sagt das Versammlungsgesetz folgendes
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000249
§ 2.
(1)
Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Und ist auch jedem, vor allem den links-woken Spaßdemo Veranstaltern zuzumuten. Die haben im Normalfall eh keine Arbeit oder studieren, da ist Zeit genug um so etwas zu machen![]()
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/gru ... gsfreiheit
schönes restwochenende noch!
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Re: Frust- und Ärger v8.0
Hier ist der Link zum "deinem" Spruch vom VfGhmilu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:44du hast, mit verlaub, keine ahnung, wie ich angehaucht bin.Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:37Ich weiß eh dasd ziemlich Links ankhaucht bist, aber netter Versuch.
aber soll so sein, dir zuliebe.
nachtrag: zwischen gesetzestext und vfhg speüchen besteht ein kleiner feiner unterschied.
taugt dir rechtem recken nicht, ist aber so.
gibt's übrigens auch im waffenrecht.
https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheid ... Self=False
Wo du hier raus liest, dass man eine Demo nicht anzeigen muss kann ich nicht erkennen. Da gehts nämlich um ganz was anderes.
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Re: Frust- und Ärger v8.0
Und hier wieder, ich Zitiere aus deinem Link:milu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:53und hier erklärt es dir eine der bekanntesten linkswoken organisationen.Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:25Zu den Spruch des VfGH "keine Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Versammlungsgesetzes" und die betreffende Demo war angezeigt.milu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 18:49tja.
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
Und da sagt das Versammlungsgesetz folgendes
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000249
§ 2.
(1)
Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Und ist auch jedem, vor allem den links-woken Spaßdemo Veranstaltern zuzumuten. Die haben im Normalfall eh keine Arbeit oder studieren, da ist Zeit genug um so etwas zu machen![]()
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/gru ... gsfreiheit
schönes restwochenende noch!
"Allgemein zugängliche Versammlungen, die nicht auf geladene Gäste beschränkt sind, worunter Teilnehmer zu verstehen sind, die vom Veranstalter persönlich und individuell eingeladen werden und deren Zutritt auch überwacht wird, sind spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Versammlungstermin der Behörde schriftlich anzuzeigen. "
Somit sagt auch der WKO Link aus, dass eine Versammlung angezeigt werden muss, die nicht aus geladenen Gästen besteht.
Aber vielleicht findest ja noch ein paar Links die das von mir gesagte unterstützen. Lass dich nicht aufhalten.

Re: Frust- und Ärger v8.0
schau, es is ganz einfach:
wenn die klimakleber eine versammlung nicht anmelden, heisst das nicht automatisch, dass sie aufgelöst werden muss.
das nutzen die aus und die verwaltungsstrafe, die eventuell droht, wird in kauf genommen.
sind öffentliche sicherheit und ordnung gefährdet, wie zb auf der a12, oder gar sachbeschädigung (wie mit dem zement), dann löst die polizei sofort auf.
ob das jetzt mir oder dir gefällt oder nicht, ist komplett wurscht.
was mir jedoch nicht wurscht ist, ist, dass man lauthals verschärfungen im versammlungsrecht fordert.
DAS kann nämlich in niemandes sinn sein, der irgendwann vielleicht mal seine meinung kundtun will. ausser, er iat derjenige, der es verbieten kann.
wenn die klimakleber eine versammlung nicht anmelden, heisst das nicht automatisch, dass sie aufgelöst werden muss.
das nutzen die aus und die verwaltungsstrafe, die eventuell droht, wird in kauf genommen.
sind öffentliche sicherheit und ordnung gefährdet, wie zb auf der a12, oder gar sachbeschädigung (wie mit dem zement), dann löst die polizei sofort auf.
ob das jetzt mir oder dir gefällt oder nicht, ist komplett wurscht.
was mir jedoch nicht wurscht ist, ist, dass man lauthals verschärfungen im versammlungsrecht fordert.
DAS kann nämlich in niemandes sinn sein, der irgendwann vielleicht mal seine meinung kundtun will. ausser, er iat derjenige, der es verbieten kann.
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Re: Frust- und Ärger v8.0
wenn du doch nur alles lesen würdest:Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 20:32Und hier wieder, ich Zitiere aus deinem Link:milu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:53und hier erklärt es dir eine der bekanntesten linkswoken organisationen.Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:25Zu den Spruch des VfGH "keine Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Versammlungsgesetzes" und die betreffende Demo war angezeigt.milu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 18:49tja.
müssen die auch nicht.
genaudo muss man corona-demos, identitärenmärsche, bauerntraktorstau, abtreibungsbefürworter und -gegner, u.v.m. aushalten.
weil, wenn spontane versammlungen verboten würden, gute nacht.
zitat:
"Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist."
Und da sagt das Versammlungsgesetz folgendes
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000249
§ 2.
(1)
Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Und ist auch jedem, vor allem den links-woken Spaßdemo Veranstaltern zuzumuten. Die haben im Normalfall eh keine Arbeit oder studieren, da ist Zeit genug um so etwas zu machen![]()
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/gru ... gsfreiheit
schönes restwochenende noch!
"Allgemein zugängliche Versammlungen, die nicht auf geladene Gäste beschränkt sind, worunter Teilnehmer zu verstehen sind, die vom Veranstalter persönlich und individuell eingeladen werden und deren Zutritt auch überwacht wird, sind spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Versammlungstermin der Behörde schriftlich anzuzeigen. "
Somit sagt auch der WKO Link aus, dass eine Versammlung angezeigt werden muss, die nicht aus geladenen Gästen besteht.
Aber vielleicht findest ja noch ein paar Links die das von mir gesagte unterstützen. Lass dich nicht aufhalten.![]()
zitat, eingerahmt:
Die bloße Verletzung der Anzeigepflicht, z.B. bei Spontanversammlungen, rechtfertigt für sich allein nicht die Auflösung einer Versammlung. Es müssen besondere Umstände, die ein in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezähltes Schutzgut gefährden, hinzutreten.
"Fatal ist mir das Lumpenpack, das, um die Herzen zu rühren,
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Re: Frust- und Ärger v8.0
Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 20:25Hier ist der Link zum "deinem" Spruch vom VfGhmilu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:44du hast, mit verlaub, keine ahnung, wie ich angehaucht bin.Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:37Ich weiß eh dasd ziemlich Links ankhaucht bist, aber netter Versuch.
aber soll so sein, dir zuliebe.
nachtrag: zwischen gesetzestext und vfhg speüchen besteht ein kleiner feiner unterschied.
taugt dir rechtem recken nicht, ist aber so.
gibt's übrigens auch im waffenrecht.
https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheid ... Self=False
Wo du hier raus liest, dass man eine Demo nicht anzeigen muss kann ich nicht erkennen. Da gehts nämlich um ganz was anderes.
und hier auch, weiter lesen bis zum knackpunkt:
"Verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd §6 VStG uU gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist"
daran hängen sich eben viele solcher spontanen kundgebungen auf.
"Fatal ist mir das Lumpenpack, das, um die Herzen zu rühren,
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Re: Frust- und Ärger v8.0
milu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 20:41Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 20:25Hier ist der Link zum "deinem" Spruch vom VfGhmilu hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:44du hast, mit verlaub, keine ahnung, wie ich angehaucht bin.Laubmasta_reloaded hat geschrieben: ↑Sa 6. Jan 2024, 19:37
Ich weiß eh dasd ziemlich Links ankhaucht bist, aber netter Versuch.
aber soll so sein, dir zuliebe.
nachtrag: zwischen gesetzestext und vfhg speüchen besteht ein kleiner feiner unterschied.
taugt dir rechtem recken nicht, ist aber so.
gibt's übrigens auch im waffenrecht.
https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheid ... Self=False
Wo du hier raus liest, dass man eine Demo nicht anzeigen muss kann ich nicht erkennen. Da gehts nämlich um ganz was anderes.
und hier auch, weiter lesen bis zum knackpunkt:
"Verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd §6 VStG uU gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist"
daran hängen sich eben viele solcher spontanen kundgebungen auf.
Der Sachverhalt zum damaligen Spruch des VfGh ist halt trotzdem ein anderer, im Vergleich zu den aktuellen Klimakleber spontan Demos.
Hier zu dem Thema was neueres,
http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.a ... 2023ua.pdf
Zitat aus dem Link:
"9. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig
angesehen werden. Zwar war der Beschwerdeführer Teilnehmer einer
Versammlung und beruft sich auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht
der Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit, doch war die Kundgebung
weder angemeldet noch in ihren Auswirkungen und ihrer Dauer in Abwägung mit
den öffentlichen Interessen derart zu vernachlässigen, dass von einer
Rechtfertigung iSd § 6 VStG ausgegangen werden könnte (vgl. demgegenüber das
vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis VfGH 6.10.2011, B 877/10, welches zu
einem völlig anders gelagerten Sachverhalt ergangen ist). Darüber hinaus sind die
Schuldsprüche der Strafverfügung vom 15.11.2022 rechtskräftig. Den
Beschwerdeführer trifft aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens insbesondere
der bewusst geplanten Vorgehensweise zumindest bedingter Vorsatz."
Zuletzt geändert von Laubmasta_reloaded am Sa 6. Jan 2024, 21:53, insgesamt 2-mal geändert.