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Halbautomatischewaffen nach §17 Z 5 ohne WBK

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Doktorkuh
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Halbautomatischewaffen nach §17 Z 5 ohne WBK

Beitrag von Doktorkuh » Di 4. Jun 2024, 08:14

Guten Morgen,
ich habe vor kurzem meine Jagdprüfung abgelegt und bin noch nicht alt genug für Kat B.
Aber mir ist etwas aufgefallen.

Verbotene Waffen
§17 Abs. 1 Z5
Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen Z 5 von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;

(3b)Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig.

Schusswaffen der Kategorie B
§ 19.
(1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2b) Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.

Die Frage ist nun eine Halbautomatische Lang oder Kurzwaffe mit einem fest integrierten Schalldämpfer ist eine Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 5 und fällt nicht mehr unter die Kat B.
Ich habe eine gültige Jagdkarte und keine WBK für Kat B. Ich darf Schalldämpfer erwerben, das steht außer Frage! Dürfte jemand wie ich, mit einer Jagdkarte aber keiner WBK für Kat B damit jetzt halbautomatische Schusswaffen mit einem fest integrierten Schalldämpfer kaufen? Diese fallen nicht in die Kat B und werden auch nicht in die Stückzahl eingerechnet laut § 23.
Zum Beispiel:
Ruger® Silent-SR® 10/22 Takedown® Integrally Suppressed Barrel
SilencerCo Maxim 9

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titan
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Re: Halbautomatischewaffen nach §17 Z 5 ohne WBK

Beitrag von titan » Di 4. Jun 2024, 10:18

Schwierig...

Genau genommen ist das alles etwas widersprüchlich oder unausgegoren.

Einerseits gestattet der Gesetzgeber den Besitz und das Führen (etc.) solcher Vorrichtungen für Inhaber einer gültigen Jagdkarte, andererseits benennt bzw. unterscheidet der §17 Abs.1 Z5 explizit sowohl zwischen Vorrichtung als auch Schusswaffen die mit einer solchen Vorrichtung versehen sind. Ob abnehmbar oder integrierter Bestandteil, geht mMn aus dem Wortlaut in §17 Abs.1 Z5 "..Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalls versehen sind.." nicht hervor.

Da der Gesetzgeber aber die Benützung einer solchen Vorrichtung für Jäger gestattet, ist davon auszugehen, dass sich die Kategorie einer Waffe bei getrennter Betrachtung von Vorrichtung und Waffe an sich nicht ändert, denn sonst wäre zwar das Führen einer solchen Vorrichtung für Inhaber einer gültigen Jagdkarte legal, nicht aber die damit versehene §17 Abs.1 Z5 Waffe selbst.

Für diesen Betrachtungsfall benötigst du daher gegebenenfalls eine Genehmigung (WBK) für die verwendete Waffe (B oder §17Abs.1 Z6 Z7 und Z11) selbst auch.

Abseits von diesem Betrachtungsfall ist dem Wortlaut des Gesetzes nach jedenfalls das Führen einer §17 Abs.1 Z5 Waffe nicht erlaubt. Zumindest lese ich das aus dem Gesetz nicht heraus..

Wie das nun auch mit zerlegbare Vorrichtungen integralgedämpfte Waffen zusammenpasst, kann dir wahrscheinlich nur die Behörde sagen. Selbst Integralgedämpfte Schalldämpferwaffen sind in der Regel in einem gewissen Maß zur Reinigung zerlegbar (MP5 SD4, Blaser, ...), nur welches Teile/ welche Teile sind nun genau genommen der Schalldämpfer? Ein Lauf mit umlaufenden Austrittsbohrungen und Kammern bildenden Stegen mag die Funktion von Schalldampfern als zusammengebaute Einheit ermöglichen, ist aber alleinstehend nicht der Schalldämpfer selbst.

Jedenfalls bleibt anzumerken, dass die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalls genau genommen aus vielen Einzelteilen besteht, als ganzes im Gesetz benannt wird, die einzelnen Komponenten jedoch unter Umständen nicht unter das Gesetz fallen. (Blenden, Ersatzblenden, Diffusor, Abdeckung, Mantelrohr, Innenrohr, Segmentstücke, Aufnahmestück, Intregralbremse.. etc - welches Teil ist der genau genommen der Schalldämpfer, wenn nicht die gesamte wirksame Einheit dieser Teile?)

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Re: Halbautomatischewaffen nach §17 Z 5 ohne WBK

Beitrag von titan » Di 4. Jun 2024, 10:32

Aber such jetzt nicht zwangsläufig nach einer übergeordneten Logik in dieser Sache. MMn ist die Schalldämpfergeschichte in gewissen Bereichen ein unausgegorener Graubereich, vergleichbar mit dem Führen von B Waffen aufgrund einer WBK bei der tatsächlichen Ausübung der Jagd. Darüber gibt es diverse Schriftstücke und Abhandlungen von Juristen.
§20 Abs. 1a
Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.

Ebenso ist der Zwang, rechtmäßig erworbenes Eigentum an Schalldämpfern, innerhalb von sechs Monaten bei Wegfall der Voraussetzungen an einen Berechtigten überlassen zu müssen (Wem gehörts?) mMn verfassungswidrig, da es eine Form der Enteignung darstellt.

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Re: Halbautomatischewaffen nach §17 Z 5 ohne WBK

Beitrag von Doktorkuh » Di 4. Jun 2024, 10:35

titan hat geschrieben:
Di 4. Jun 2024, 10:32
Aber such jetzt nicht zwangsläufig nach einer übergeordneten Logik in dieser Sache. MMn ist die Schalldämpfergeschichte in gewissen Bereichen ein unausgegorener Graubereich, vergleichbar mit dem Führen von B Waffen aufgrund einer WBK bei der tatsächlichen Ausübung der Jagd. Darüber gibt es diverse Schriftstücke und Abhandlungen von Juristen.
§20 Abs. 1a
Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.

Ebenso ist der Zwang, rechtmäßig erworbenes Eigentum an Schalldämpfern, innerhalb von sechs Monaten bei Wegfall der Voraussetzungen an einen Berechtigten überlassen zu müssen (Wem gehörts?) mMn verfassungswidrig, da es eine Form der Enteignung darstellt.
Danke für die Antwort.
Da wirst du Recht behalten – eine undurchdachte Geschichte.
Ich denke, die Logik dahinter werde ich nicht verstehen …

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Re: Halbautomatischewaffen nach §17 Z 5 ohne WBK

Beitrag von Promo » Di 4. Jun 2024, 12:08

In aller Kürze, hab damals die Thematik "integralgedämpfte" Waffen mit BMI besprochen und darauf hingewiesen, dass diese dann formalrechtlich als Kat.A ins ZWR erfasst werden müssten und nicht zur Stückzahl zählen. Die Aussage war dann, dass das nicht beabsichtigt sei, und die Waffe dann regulär als Kat.B/C erfasst werden soll (sinngemäß das Vorhandensein eines SD ausgeblendet wird).
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Re: Halbautomatischewaffen nach §17 Z 5 ohne WBK

Beitrag von nerd » Mi 5. Jun 2024, 20:36

Unabhängig vom intellektuellen Reiz deiner Fragestellung:

Deinem ersten Absatz folgend müsstest Du zwischen 16 und 18 Jahren alt sein: ab 16 darfst Du die erste Jagdkarte lösen (mit Ausnahmebewilligung gem. § 11 Waffengesetz), ab 18 kannst du mit JK dann zur BH gehen und eine WBK beantragen. Die Ausstellung liegt dann im Ermessen der BH. So hätte ich es bei der Prüfung gelernt. (edit: gilt für WP lt §22 WaffG Abs. (3))

Ob du vor deinem 18. Lebensjahr noch einen gedämpften HA für die Jagd benötigst, musst du selbst wissen, und das war zugegebenermaßen auch nicht deine Frage. Für die Jagd ist der Bedarf nach einem HA aber auch heute noch immer wenig glaubwürdig und hätte damit mE. wenig Erfolg auf eine positive Entscheidung der BH.
Soweit meine Erfahrung.
Zuletzt geändert von nerd am Do 6. Jun 2024, 04:14, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Halbautomatischewaffen nach §17 Z 5 ohne WBK

Beitrag von titan » Mi 5. Jun 2024, 20:53

Die WBK ist ab 21.

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Re: Halbautomatischewaffen nach §17 Z 5 ohne WBK

Beitrag von nerd » Do 6. Jun 2024, 04:09

titan hat geschrieben:
Mi 5. Jun 2024, 20:53
Die WBK ist ab 21.
Die Ermessensfrage bezieht sich auf den WP, da war ich ungenau (habe ich editiert). Gelernt habe ich, es ginge auch die WBK weil kein WP mehr für die Jagd ausgestellt wird, konnte jetzt aber nicht den Gesetzestext finden.

§ 21 WaffG
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde.

bzw. hier gelernt
https://www.sbg-jaegerschaft.at/jagd/ge ... sitzkarte/

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Re: Halbautomatischewaffen nach §17 Z 5 ohne WBK

Beitrag von titan » Do 6. Jun 2024, 07:12

Ja, aber so "privilegiert" sind die Jäger auch wieder nicht, dass dies eine gängige Praxis wäre.. Insofern verstehe ich die Ablehnung der Bedarfsfrage ab 18 sehr wohl und hat meines Erachtens nichts mit der Notwendigkeit einer HA Waffe für die Jagd zu tun. Die FFW unter Jägern ist nämlich weiter verbreitet als vermutet.

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