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Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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kuni
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Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von kuni » Mi 24. Jul 2024, 10:34

Hier ein Auszug des Newsletters der ARGE Zivile Sicherheit:
Das BMI beabsichtigt in der nächsten Waffengesetznovelle die Griffstücke einer Schusswaffe als registrierungspflichtige wesentliche Bestandteile dieser einzustufen. Im § 2 WaffG wird auch das Merkmal „gasdruckbelastet“ wegfallen.
In der Regel ist zwar eine Übergangsbestimmung zu erwarten, welche die Möglichkeit einer nachträglichen Meldung bereits im Besitz befindlicher bisher nicht registrierungspflichtiger Griffstücke für eine bestimmte Periode vorsieht. Details dazu sind aber nicht bekannt.
Aktueller Hinweis: Neulich gab es ein landesgerichtliches Urteil wo ein Waffenhändler, wegen in erster Linie bezogen auf die bewilligte Anzahl von Schusswaffen bzw. wesentlicher Bestandteile rechtswidriger Überlassung und Registrierung, mit einer Freiheitsstrafe in Dauer von 6 Monaten (bedingt) verurteilt worden ist.
Wir halten es daher gerade jetzt für besonders wichtig, dass die Kunden, die solche Bestandteile von Ihnen erwerben wollen von der geplanten Novelle informiert werden.

kuni
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von kuni » Mi 24. Jul 2024, 10:36

und wäre halt Interessant für welche Kategorie es gilt - ist dann auch ein Blaser R8 Schaft mit Magazin (= Abzug) ein Griffstück?

Poirot
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Poirot » Mi 24. Jul 2024, 10:46

kuni hat geschrieben:
Mi 24. Jul 2024, 10:36
und wäre halt Interessant für welche Kategorie es gilt - ist dann auch ein Blaser R8 Schaft mit Magazin (= Abzug) ein Griffstück?
Fällt es derzeit schon unter die EU Militärgüterliste ?
Villeicht will man das Waffenrecht daran anpassen.

twin2000
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von twin2000 » Mi 24. Jul 2024, 11:11

Der Fall ist aus dem Februar 2023.
Das LG Eisenstadt hat damals "zu Recht" erkannt, dass jemand der Teile für das Zusammenbauen einer bestimmten Waffenkategorie im Besitz hat, so zu betrachten ist als ob er die Waffe dieser Kategorie in Besitz hat.

Das widerspricht zwar allen bisherigen Rechtsauskünften durch Behörden und auch dem BMI, in denen tw. fast wortindent das Gegenteil beauskunftet wurde (erst wenn zusammengebaut dann Platz belegt), aber ein Gerichtsurteil ist ein Gerichtsurteil.
Der Händler hat gegen dieses Urteil aus der ersten Instanz keinen Einspruch erhoben, vermutlich da er insolvent wurde.
Damit ist es rechtskräftig.

Auch wenn ein einzelnes - den bisherigen Behördenauskünften entgegen stehendes - Urteil, noch dazu nur durch ein Erstgericht und bei nicht klaren Begleitumständen der Strafverteidigung nur bedingt Aussagekraft hat wird das trotzdem zwingend - ähnlich wie beim Depot Thema - direkte Auswirkungen auf den Markt haben.


Neben den durchaus ambitionierten technischen Fragen die sich in Zukunft im Bezug auf Griffstücke ergeben macht das LG Eisenstadt Urteil eine komplett neue Baustelle auf.
Wenn tatsaechlich
- der Besitzer eines Glock 17 Magazins (evt weil er eine Kurzwaffe Glock 17 besitzt) auch einen Kat B Schmeisser Halbautomaten besitzt
- und die Feststellung des LG Eisenstadt, dass der Besitz von Teilen ausreicht um einen Platz der entsprechenden Kategorie zu belegen
dann wäre jede solche Person im Besitz einer verbotenen Waffe gem. §17/1/8

Also genau das gegenteil dessen was auf den BMI Roadshows und seit der Novelle 2019 in diversen Rechtsauskünften von Behörden mitgeteilt wurde


Anmerkung:
der Terminus "zu Recht erkannt" ist ein quasi gerichtlicher Fachbegriff.
gerichte und urteile sind nicht "gerecht" sie schaffen auch nicht (immer) "gerechtigkeit"
das ist auch gar nicht ihr anspruch
das was sie tun ist einen bestehenden sachverhalt "zu Recht" zu erkennen
also zu bestimmen was vorgegangen ist und wie das zu werten ist

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titan
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von titan » Mi 24. Jul 2024, 12:10

"zu Recht" bitte aus den u.A. von dir angeführten Gründen mit Anführungszeichen.

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Promo » Mi 24. Jul 2024, 14:33

twin2000 hat geschrieben:
Mi 24. Jul 2024, 11:11
Der Fall ist aus dem Februar 2023.
Das LG Eisenstadt hat damals "zu Recht" erkannt, dass jemand der Teile für das Zusammenbauen einer bestimmten Waffenkategorie im Besitz hat, so zu betrachten ist als ob er die Waffe dieser Kategorie in Besitz hat.
Die "Straftat" war im Februar 2023. Die Verhandlung und Verurteilung war allerdings im Mai 2024, also erst sehr kürzlich.

Das LG Eisenstadt hat zum Zusammenbau nichts gesagt. Es wurde ein Waffenhändler durch ein Gericht strafrechtlich verurteilt:
1.) Wegen § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG --> weil er eine Schusswaffe einer Person überlassen hat, die zu deren Besitz nicht berechtigt war (weil die WBK des Erwerbers "voll" war, und er die Waffe trotzdem verkauft hat)
2.) Wegen § 302 Abs 1 StGB --> wegen Missbrauch der Amtsgewalt (als Bediener des ZWR sind Waffenhändler beliehene Beamte), weil er die Republik Österreich dahingehend schädigte, als er seine Befugnisse missbrauchte und eine Waffe entgeltlich überlassen hat, obwohl der Erwerber zu deren Besitz nicht berechtigt war, sowie dadurch, dass diese Waffe im ZWR (falsch) als Wechselsystem eingetragen wurde

Es geht aus dem Urteil nicht hervor, ob der Händler oder der Erwerber der Waffe aussagten, dass die Waffe zerlegt oder zusammengebaut überlassen wurden, oder ob einer der beiden eine Aussage dahingehend tätigten, ob es eine Umgehungshandlung der Stückzahlgrenze war.

Bemerkenswert für mich ist die Verurteilung nach § 302 StGB - sollte in den letzten Jahren irgendeine Behörde für einen Waffenbesitzer eine Waffe in ein Wechselsystem aufgespalten haben (und dieser sämtliche Teile zum Zusammenbau einer kompletten und funktionsfähigen Schusswaffe weiterhin besessen hat), so hat sich der betreffende Bearbeiter ebenfalls des Missbrauches der Amtsgewalt schuldig gemacht.
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von -wolf- » Mi 24. Jul 2024, 15:10

Könnte es beim oben genannten Fall evtl. damit zusammenhängen, dass der Händler eben ggf. "nur Händler" und nicht auch Büchsenmacher war? Soweit ich weiß, kann nur ein Büchsemacher aus einer vollständigen Waffe ein Wechselsystem machen :think:

Ist jetzt aber nur ein Gedanke/eine Vermutung meinerseits.
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Promo » Mi 24. Jul 2024, 15:18

-wolf- hat geschrieben:
Mi 24. Jul 2024, 15:10
Könnte es beim oben genannten Fall evtl. damit zusammenhängen, dass der Händler eben ggf. "nur Händler" und nicht auch Büchsenmacher war? Soweit ich weiß, kann nur ein Büchsemacher aus einer vollständigen Waffe ein Wechselsystem machen :think:

Ist jetzt aber nur ein Gedanke/eine Vermutung meinerseits.
Kurz: nein.
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von kforaaf » Mi 24. Jul 2024, 17:25

Kann hier mal wer einen Link zu dem Urteil posten?

Danke

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von twin2000 » Mi 24. Jul 2024, 17:33

-wolf- hat geschrieben:
Mi 24. Jul 2024, 15:10
Soweit ich weiß, kann nur ein Büchsemacher aus einer vollständigen Waffe ein Wechselsystem machen :think:
Nein, das sind Gerüchte.
Gabs schon immer, ist aber falsch.
Auch Händler dürfen Waffen im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit verwerten (aufteilen und in Teilen verkaufen).

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von twin2000 » Mi 24. Jul 2024, 17:34

kforaaf hat geschrieben:
Mi 24. Jul 2024, 17:25
Kann hier mal wer einen Link zu dem Urteil posten?
Danke
Landesgericht.
Erste Instanz.
Erstinstanzliche Urteile werden soweit ich weiss nicht ins RIS genommen.

Es kurisieren geschwärzte Faximile von Teilen des Urteils.
Die wesentlichen Teile die evt. weiterhelfen würden wie Details aus der Beweisaufnahme sowie die Rechtfertigung sind nicht verfügbar.
Nur das Urteil und die Urteilsbegründung.

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Promo » Mi 24. Jul 2024, 18:02

kforaaf hat geschrieben:
Mi 24. Jul 2024, 17:25
Kann hier mal wer einen Link zu dem Urteil posten?
Es ist nicht öffentlich - ein bekannter Rechtsanwalt hat aber angeblich einen Auszug davon in Facebook eingestellt.
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von yoda » Mi 24. Jul 2024, 19:56

Ohne weitere Infos ist der Fall schwer zu beurteilen, zumindest sieht mal ein Landesgericht ein Wechselsystem als ganze Waffe an weil das Griffstück vorhanden ist.

Betreffend Straftatbestand seitens des Händlers wäre das gesamte Urteil interessant, insbesondere wie festgestellt wurde, dass er über die Menge der vorhandenen Kat. B bescheid wusste. Das ZWR ist hierfür nämlich vollkommen ungeeignet.

Eine Privatperson mit z.B. 5 WBK Plätzen kann einen gesamten Kat. B Nachlass mit 5 Waffen kaufen, und dann innerhalb der Anzeigefrist für diesen Vorgang (mehrere Wochen) einfach zum Händler spazieren und dort weitere 5 Waffen kaufen, ohne dass der Händler überhaupt eine Möglichkeit hat über den aktuellen Bestand an Kat. B Waffen bescheid zu wissen, abgesehen davon glaube ich auch nicht dass das Gesetz den Händler dazu legitimiert sich einfach mal den gesamten Bestand der Waffen im ZWR anzusehen.

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von glockfun » Mi 24. Jul 2024, 21:43

Soweit ich die Inhalte gesehen und verstanden habe steht da nix von weil Griffstück usw vorhanden sondern weil der Beklagte eine ganze Waffe als Wechselsystem gemeldet hat mit der eindeutigen Absicht da er eine ganze Waffe aufgrund Platzmangel des Bürgers nicht aushändigen konnte.

Eventuell gab es dazu sogar schriftliche Belege. Kunden email Anfrage mit "habe beide Plätze belegt könnnen Sie mir Waffe X verkaufen und als WS melden?"? Klingt nach bei Verwahrungskontrolle gleich 3 zusammengesetzte vorgelegt mit der WBK für nur 2? Wenns einen Pleitehändler erwischt hat ist dem Strafe wohl egal und gespartes Geld für Anwalt sinnvoller erschienen.

Es gibt ja eh genug WS Händler welche in nicht gerade geringen Stückzahlen Wechselsystem verkaufen. Wo da alle Griffstück mit der passenden SN hin sind ist bislang rechtlich egal gewesen. Die kriegens auch nie wieder zurück und haben oft auch keinen Beleg für die Herausgabe. Andere machen extra einen Buchstaben dazu rauf und belegen die Aushändigung. Wen trifft es dann jetzt blöder. Hängen da gerade tausende kleine Damoklesschwerter? Bislang war der Input von Juristen aus der Szene das Händler safe sind, Bürger nicht. Der Großhandel hat in der Regel klar die Aufzeichnungen welch SN wohin ging und das dies mal Upper/Lower war.

Umgekehrt geht der Trend ja mittlerweile dahin zu zerlegen und viel € mit Griffstücken zu machen. Die Preise für Glock Verschluss komplett mit Lauf und allen Teilen sind mittlerweile auf absoluten Diskont Niveau auf wxxxxgebraucht. Selbst neuste Modelle wie G17L gen5 schon als WS erhältlich. Die Nachfrage nach Griffstücken ist in den richtigen Kreisen enorm.

Poirot
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Poirot » Do 25. Jul 2024, 10:53

glockfun hat geschrieben:
Mi 24. Jul 2024, 21:43
Wenns einen Pleitehändler erwischt hat ist dem Strafe wohl egal und gespartes Geld für Anwalt sinnvoller erschienen.
In solchen Fällen sollte eigentlich die Standesvertretung (Wirtschaftskammer mit ihrer Arge Sicherheit) tätig werden um die Interessen ihrer restlichen Zwangsmitglieder zu schützen. Und zum Beispiel einen Anwalt stellen, der bei der Wirtschaftskammer für Rechtsberatungen vorhanden sind.
Aber anscheinend besteht durch die enge politische Vernetzung eine andere Ansicht wie eine Vertretung auszusehen hat.

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