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Griffstücke als wesentliche Bestandteile
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Irgendwie muss es einen Beleg geben für die Absicht bzw. Umgehungshandlung.
Wie soll ein Händler der Lauf/Verschluss als Wechselsystem verkauft wissen/verantworten können das der Käufer ein Griffstück Zuhause hat und was illegales macht. Seriennummer hin oder Herr. Alte Griffstücke haben keine. Rohlinge auch nicht.
Wie soll ein Händler überhaupt wissen ob und was technisch möglich ist.
Ein UHL 22lr Wechselsystem gab es nur als das. Klar kann man mit 17er Griff zusammenbauen und Plätze überschreiten.
Noch prekärer. Gen 5 passen auf verschiedene soweit mir bekannt. Da gehen dich auf kleine 19 26 größere Schlitten rauf. Klar mit spalt und schiarch aber auch mit bumm und fallweise mal nicht erlaubt. Das Marketing dieser Tauschaktionen gibts nur wo es was zu verdienen gab zb 47er
Rede da immer von was kann der Händler wissen. Nicht von was muss er weil all diese Fragen sind eigentlich kei Thema des Händlers. Waffe rechtlicher Gegenstand, Meldepflicht, Dokument. Das betrifft ihn. Sorgfallt bei hoher Menge. Und nicht am Montag 3 Waffen verkaufen wenn Kunde nur 2 Plätze hat. Am Dienstag schaut es mit der dritten schon anders aus ..
Wie soll ein Händler der Lauf/Verschluss als Wechselsystem verkauft wissen/verantworten können das der Käufer ein Griffstück Zuhause hat und was illegales macht. Seriennummer hin oder Herr. Alte Griffstücke haben keine. Rohlinge auch nicht.
Wie soll ein Händler überhaupt wissen ob und was technisch möglich ist.
Ein UHL 22lr Wechselsystem gab es nur als das. Klar kann man mit 17er Griff zusammenbauen und Plätze überschreiten.
Noch prekärer. Gen 5 passen auf verschiedene soweit mir bekannt. Da gehen dich auf kleine 19 26 größere Schlitten rauf. Klar mit spalt und schiarch aber auch mit bumm und fallweise mal nicht erlaubt. Das Marketing dieser Tauschaktionen gibts nur wo es was zu verdienen gab zb 47er
Rede da immer von was kann der Händler wissen. Nicht von was muss er weil all diese Fragen sind eigentlich kei Thema des Händlers. Waffe rechtlicher Gegenstand, Meldepflicht, Dokument. Das betrifft ihn. Sorgfallt bei hoher Menge. Und nicht am Montag 3 Waffen verkaufen wenn Kunde nur 2 Plätze hat. Am Dienstag schaut es mit der dritten schon anders aus ..
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Welchen Schluss wird das Gericht wohl ziehen wenn jemand z.B. ein Glock Wechselsystem und mit selber Seriennummer ein Griffstück dazu hat ?
Über diese Umgehungshandlung konnte man sogar hier im Forum vielfach lesen.
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Du bist dort ja eh Mitglied, oder nicht? Sprich das Thema direkt dort an.Poirot hat geschrieben: ↑Do 25. Jul 2024, 10:53In solchen Fällen sollte eigentlich die Standesvertretung (Wirtschaftskammer mit ihrer Arge Sicherheit) tätig werden um die Interessen ihrer restlichen Zwangsmitglieder zu schützen. Und zum Beispiel einen Anwalt stellen, der bei der Wirtschaftskammer für Rechtsberatungen vorhanden sind.
Aber anscheinend besteht durch die enge politische Vernetzung eine andere Ansicht wie eine Vertretung auszusehen hat.
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Der Händler sieht wenn er ins ZWR geht den gesamten aufrechten Waffenbestand. Theoretisch können als Händler die Waffen zählen, wenn sie im ZWR sind. Es gab - vor dem ZWR - übrigens sogar mal einen Fall in Wien, wo ein Händler vor dem Richter stand, weil eine Person eine Plätzeüberschreitung hatte, und das obwohl der Händler nicht mehr Waffen verkauft hat, als die Person Plätze hatte. Deshalb wird üblicherweise von Händlern auch die Frage gestellt, ob auch keine Plätzeüberschreitung vorliegt. Nebenbei bemerkt, für Behörden gibt es sogar einen "Zähler", damit diese sehen, wie viele Plätze belegt/frei sind (und ich glaube sogar einen Hinweis/Bearbeitungsauftrag, wenn diese überschritten werden?).yoda hat geschrieben: ↑Mi 24. Jul 2024, 19:56Betreffend Straftatbestand seitens des Händlers wäre das gesamte Urteil interessant, insbesondere wie festgestellt wurde, dass er über die Menge der vorhandenen Kat. B bescheid wusste. Das ZWR ist hierfür nämlich vollkommen ungeeignet.
Eine Privatperson mit z.B. 5 WBK Plätzen kann einen gesamten Kat. B Nachlass mit 5 Waffen kaufen, und dann innerhalb der Anzeigefrist für diesen Vorgang (mehrere Wochen) einfach zum Händler spazieren und dort weitere 5 Waffen kaufen, ohne dass der Händler überhaupt eine Möglichkeit hat über den aktuellen Bestand an Kat. B Waffen bescheid zu wissen, abgesehen davon glaube ich auch nicht dass das Gesetz den Händler dazu legitimiert sich einfach mal den gesamten Bestand der Waffen im ZWR anzusehen.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Nach meinem Kenntnisstand gibt es auf der Händlerseite ohnedies zwei Sichtweisen - diejenigen, die "komplette Waffen" auch als Wechselsystem verkauft haben, und diejenigen, die so etwas als Umgehung abgelehnt haben. Welcher Sichtweise die ARGE Zivile Sicherheit/WKO angehört, das müsste man vermutlich sogar auf die einzelnen Vorstandsmitglieder herunterbrechen. Mit der ersten Judikatur wird sich möglicherweise aber auch die Sichtweise vereinheitlichen?Poirot hat geschrieben: ↑Do 25. Jul 2024, 10:53In solchen Fällen sollte eigentlich die Standesvertretung (Wirtschaftskammer mit ihrer Arge Sicherheit) tätig werden um die Interessen ihrer restlichen Zwangsmitglieder zu schützen. Und zum Beispiel einen Anwalt stellen, der bei der Wirtschaftskammer für Rechtsberatungen vorhanden sind.
Aber anscheinend besteht durch die enge politische Vernetzung eine andere Ansicht wie eine Vertretung auszusehen hat.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Lies dir bitte meinen Beitrag nochmal durch, die Frist um eine private Überlassung anzuzeigen ist 6 Wochen, es kann problemlos jemand seine ganzen Plätze privat vollmachen und dann zum Händler gehen, der Händler sieht dann eben NICHT wie viele Waffen Kat. B diese Person wirklich hat. Die Einzigen die es dann sehen, sind die Behörden wenn alle Fristen abgelaufen sind und auch eingehalten wurden.Promo hat geschrieben: ↑Do 25. Jul 2024, 14:49Der Händler sieht wenn er ins ZWR geht den gesamten aufrechten Waffenbestand. Theoretisch können als Händler die Waffen zählen, wenn sie im ZWR sind. Es gab - vor dem ZWR - übrigens sogar mal einen Fall in Wien, wo ein Händler vor dem Richter stand, weil eine Person eine Plätzeüberschreitung hatte, und das obwohl der Händler nicht mehr Waffen verkauft hat, als die Person Plätze hatte. Deshalb wird üblicherweise von Händlern auch die Frage gestellt, ob auch keine Plätzeüberschreitung vorliegt. Nebenbei bemerkt, für Behörden gibt es sogar einen "Zähler", damit diese sehen, wie viele Plätze belegt/frei sind (und ich glaube sogar einen Hinweis/Bearbeitungsauftrag, wenn diese überschritten werden?).
Es gibt in Wien auch zahlreiche Händler die Waffen nicht sofort im ZWR eintragen, d.h. da könnte auch jemand einfach mit einer WBK mit 2 Plätzen alle abfahren und 10-20 Kat. B kaufen, bevor auch nur eine einzige davon im ZWR steht.
-
- .223 Rem
- Beiträge: 179
- Registriert: Mo 20. Feb 2023, 14:19
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Aber wozu jetzt viele Griffstücke auf Vorrat kaufen? Bei Glock kann ich's mir noch erklären um durchtauschen zu können. Oder wird auf eine "billige" Zubehörplatz Erweiterung spekuliert? Aber was mach ich dann mit meine 15 Walther Griffstücken?
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
https://www.wko.at/oe/vorstand-der-arge ... sicherheit
Die Vorstandsmitglieder und kooptierten Mitglieder des Vorstandes der ARGE zivile Sicherheit sind hauptsächlich Büchsenmacher (nach Blick auf die Webseiten ihrer Betriebe mit stark jagdlicher Fokusierung).
Von zehn Funktionären gibt es nur drei Ausnahmen:
- ein Vorstand der heute nicht mehr in der Branche ist
- ein Grosshändler der mit seiner Hauptmarke zwar stark jagdlich orientiert ist, der aber auch einige andere Marken führt die im Sport- und Freizeitschützenwesen oft verwendet werden
- ein Gutachter bzw Sachverständiger
Ich weiss nicht ob es zulässig ist "Hausanwalt" zu sagen, aber es war genau jener Anwalt der regelmässig im Zusammenhang und bei der "ARGE zivile Sicherheit" auftritt und der dort auch ausserordentliches Mitglied ist, der Anfang der Woche dieses vor rund 18 Monaten begangene Delikt öffentlich gemacht hat......Und zum Beispiel einen Anwalt stellen, der bei der Wirtschaftskammer für Rechtsberatungen vorhanden sind.
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
ja - er hat aber diesen Händler nicht anwaltlich vertreten - so viel ich weißbalahu hat geschrieben: ↑Fr 26. Jul 2024, 10:39https://www.wko.at/oe/vorstand-der-arge ... sicherheit
Die Vorstandsmitglieder und kooptierten Mitglieder des Vorstandes der ARGE zivile Sicherheit sind hauptsächlich Büchsenmacher (nach Blick auf die Webseiten ihrer Betriebe mit stark jagdlicher Fokusierung).
Von zehn Funktionären gibt es nur drei Ausnahmen:
- ein Vorstand der heute nicht mehr in der Branche ist
- ein Grosshändler der mit seiner Hauptmarke zwar stark jagdlich orientiert ist, der aber auch einige andere Marken führt die im Sport- und Freizeitschützenwesen oft verwendet werden
- ein Gutachter bzw Sachverständiger
Ich weiss nicht ob es zulässig ist "Hausanwalt" zu sagen, aber es war genau jener Anwalt der regelmässig im Zusammenhang und bei der "ARGE zivile Sicherheit" auftritt und der dort auch ausserordentliches Mitglied ist, der Anfang der Woche dieses vor rund 18 Monaten begangene Delikt öffentlich gemacht hat......Und zum Beispiel einen Anwalt stellen, der bei der Wirtschaftskammer für Rechtsberatungen vorhanden sind.
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Der Händler den ich kenne hat Kunden die sich für Wechselsysteme interessiert haben auf Anfrage die Rechtsansicht der Behörde als Kopie mitgegeben die er offenbar mal angefragt hatte dazu. Dort ist soweit ich mich erinnere drauf gestanden, daß der Waffenbesitzer wenn er zu einem Wechselsystem passende zusätzliche Griffstücke besitzt darauf achten muss, daß die Anzahl der zusammengebauten Waffen seine zulässige Stückzahl nicht überschreiten.
Er hatte mehrere solche Rechtsansichten, eine war ein Original, andere waren mehr oder weniger gute Kopien.
Er hatte sogar eine in der von einer Behörde (ich glaube in Oberösterreich?) die Rechtsansicht vertreten worden ist, dass man nur "in Summe" nicht mehr Waffen zusammengebaut haben darf als genehmigt, dass man also auch zu Hause beliebig durchwechseln darf. Der Händler hat mir damals aber gesagt daß er das nicht tun würde, er hält das für problematisch.
Das war im Frühjahr 2024.
Dieser Händler war sich aufgrund der Rechtsansichten durch mehrere Behörden offenbar zu 100% sicher, rechtmässig zu handeln.
Ich habe mir damals kein Wechselsystem gekauft weil ich überraschend eine Erweiterung erhalten habe.
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Mir ist sehr wohl klar und bewusst, dass der im ZWR angezeigte "Bestand" nicht unbedingt den tatsächlichen Umständen entsprechen muss - er erlaubt aber dennoch zumindest erste Rückschlüsse. Auch möchte ich darauf hinweisen, dass die "Überschreitung", wie auch von dir geschildert, per se lediglich temporäre Zustände sein können, und nicht der Dauerzustand sein werden, da ansonsten eben eine Überschreitung vorliegt. Es wird wohl nur in sehr wenigen Fällen zutreffen, dass eine Person in derartigen kurzen Abständen ständig Waffen der Kategorie B kauft und verkauft, dass diese eine permanente (laut ZWR) Plätzeüberschreitung erreicht.yoda hat geschrieben: ↑Fr 26. Jul 2024, 09:32Lies dir bitte meinen Beitrag nochmal durch, die Frist um eine private Überlassung anzuzeigen ist 6 Wochen, es kann problemlos jemand seine ganzen Plätze privat vollmachen und dann zum Händler gehen, der Händler sieht dann eben NICHT wie viele Waffen Kat. B diese Person wirklich hat. Die Einzigen die es dann sehen, sind die Behörden wenn alle Fristen abgelaufen sind und auch eingehalten wurden.
Es gibt in Wien auch zahlreiche Händler die Waffen nicht sofort im ZWR eintragen, d.h. da könnte auch jemand einfach mit einer WBK mit 2 Plätzen alle abfahren und 10-20 Kat. B kaufen, bevor auch nur eine einzige davon im ZWR steht.
Tatsache ist, und darum ging es mir bei meinem Post, dass das Landesgericht Eisenstadt in seinem Urteil der Ansicht war, dass der Händler sehr wohl hätte feststellen können (/müssen), dass der Erwerber nicht zum Erwerb berechtigt war, weil seine Plätze belegt waren.
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Der Kunde könnte auch eine Kat. B verkauft haben, die noch im ZWR steht, der Händler sagt dann "Sie haben die erlaubte Stückzahl erreicht", der Kunde sagt "nein, ich habe eine Waffe verkauft, der Verkauf ist noch nicht gemeldet", wie stellt der Händler dann fest ob die Stückzahl überschritten ist oder ob der Kunde gelogen hat ?Promo hat geschrieben: ↑Fr 26. Jul 2024, 11:43Tatsache ist, und darum ging es mir bei meinem Post, dass das Landesgericht Eisenstadt in seinem Urteil der Ansicht war, dass der Händler sehr wohl hätte feststellen können (/müssen), dass der Erwerber nicht zum Erwerb berechtigt war, weil seine Plätze belegt waren.
Kunden verkaufen sehr oft eine Waffe um sich darauffolgend beim Händler eine Neue zu holen, das ist ein realistischer Fall.
Es besteht natürlich die Möglichkeit dass der Händler vor Gericht zugegeben hat, dass er nach Rücksprache mit dem Kunden zu 100% wusste, dass dieser keine Plätze mehr hat, aber die Feststellung dass es der Händler wissen hätte MÜSSEN, halte ich für grundfalsch.
Das ZWR ist für den Händler nicht einmal verpflichtend, wenn er sich dafür nicht anmeldet, dann hat er keinen ZWR Zugang, dann sieht er garnichts, dann schaut er sich die WBK an, trägts ins Waffenbuch ein und schickt die Meldung per Email oder Post an die Behörde.
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Nachdem im Urteil keine gegenteilige Aussage zu finden ist (was - wenn es so wäre - erwähnt wäre), ist davon auszugehen, dass der Händler in diesem Fall den Kunden nicht gefragt hat, ob dieser Fall hier vorliegt. Wenn denn dem so gewesen wäre, dann wäre es spätestens binnen 6 Wochen in Wohlgefallen aufgelöst gewesen, was auch nicht der Fall war, womit es doppelt auszuschließen wäre.
Ausdrücklich wurde der betreffende Händler wegen Falscheintrag im ZWR als beliehener Beamter verurteilt, wodurch auch explizit festgehalten wurde, dass er daran teilgenommen hat, und daher dein letzter Absatz auf den betreffenden Händler nicht anzuwenden ist.
Ausdrücklich wurde der betreffende Händler wegen Falscheintrag im ZWR als beliehener Beamter verurteilt, wodurch auch explizit festgehalten wurde, dass er daran teilgenommen hat, und daher dein letzter Absatz auf den betreffenden Händler nicht anzuwenden ist.
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Wobei bei Händlern ohne ZWR Zugang die amtliche Beleihung ihrer Tätigkeit wohl auch bei Übersendung der Meldung per Email an die Behörde der Fall wäre. Lediglich wäre bei einem solchen Händler ein Vorsatz möglicherweise weniger naheliegend, da er ja keine Möglichkeit hatte wegen der Stückzahl nachzusehen.Promo hat geschrieben: ↑Fr 26. Jul 2024, 12:46Ausdrücklich wurde der betreffende Händler wegen Falscheintrag im ZWR als beliehener Beamter verurteilt, wodurch auch explizit festgehalten wurde, dass er daran teilgenommen hat, und daher dein letzter Absatz auf den betreffenden Händler nicht anzuwenden ist.
Generell hat beim Thema Wechselsysteme wohl kaum wer den Tatbestand "Delikt des Händlers" im Blick gehabt haben.
Alle Dokumente die kursieren drehen sich immer um ein mögliches "Delikt des Waffenbesitzers".
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
.. der Händler kann sich aber nur strafbar machen, wenn es der betreffende Erwerber auch macht.balahu hat geschrieben: ↑Fr 26. Jul 2024, 14:18Wobei bei Händlern ohne ZWR Zugang die amtliche Beleihung ihrer Tätigkeit wohl auch bei Übersendung der Meldung per Email an die Behörde der Fall wäre. Lediglich wäre bei einem solchen Händler ein Vorsatz möglicherweise weniger naheliegend, da er ja keine Möglichkeit hatte wegen der Stückzahl nachzusehen.
Generell hat beim Thema Wechselsysteme wohl kaum wer den Tatbestand "Delikt des Händlers" im Blick gehabt haben.
Alle Dokumente die kursieren drehen sich immer um ein mögliches "Delikt des Waffenbesitzers".
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