Lexman1 hat geschrieben: ↑Do 22. Aug 2024, 12:48
Hier ist aber anzumerken, dass selbst WENN Griffstücke vorhanden sind, dies kein strafbares Delikt seitens des LWBs ist! GRIFFSTÜCKE sind/ waren frei erwerbbar und unterliegen (im Moment) keinerlei Regularien!
Das sehe ich auch so, das gesamte Thema betrifft einen Gesetzesverstoss der HÄNDLER.
Trotz gleicher Gesetzeslage hat sich hier offenbar die Rechtseinschätzung des BMI geändert:
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BMI Abt. III/3
Mag. Robert G.
Geschäftszahl: 2023-0.369.531
22. Mai 2023:
Teilzitat:
Wenn dem Käufer eine komplette Schusswaffe auseinandergebaut übergeben wird und der Käufer hat zum Zeitpunkt der Übergabe keinen freien Platz auf der waffenrechtlichen Urkunde, aber er verfügt über ausreichend „wesentliche Teile - Plätze", dann liegt keine straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Übertretung vor, wenn eine Meldung sämtlicher wesentlicher Teile an die Waffenbehörde erfolgt.
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BMI Abt. III/3
Mag. Robert G.
Geschäftszahl: 2024-0.584.245
20. August 2024:
Teilzitat:
Wird eine Schusswaffe der Kat. A oder B verkauft, hat der Waffenhändler (Überlasser), wie bisher, die Überlassermeldung im Wege des ZWR durchzuführen (§ 28 Abs. 3 WaffG). Dabei ist die Schusswaffe als ganze Schusswaffe zu registrieren.
Eine Registrierung lediglich eines wesentlichen Teiles oder wesentlicher Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG hat diesfalls nicht zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine ganze Schusswaffe der Kat. A oder B zerlegt in Einzelteilen verkauft wird.
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madmaxxx hat geschrieben: ↑Do 22. Aug 2024, 13:06
Promo hat geschrieben: ↑Do 22. Aug 2024, 12:02
Ich lese es so, dass ein Waffenhändler (extra für Prometheus, gilt natürlich auch für Büchsenmacher) wenn er jemanden alle Bestandteile einer kompletten Schusswaffe verkauft diese auch als komplette Schusswaffe melden muss, unabhängig davon ob zerlegt oder zusammengebaut ausgehändigt wird.
Zumindest mein Waffenhändler des geringsten Missvertrauens widerspricht dieser Sichtweise.
Händler unterliegen - auch unvereidigt - in Angelegenheiten zu denen sie gesetzlich beliehen sind den Bestimmungen des Amtsmissbrauches (StgB §302). Wenn der Straftatbestand erfüllt ist beträgt hier die Mindeststrafe 6 Monate Haft für den gewerberechtlichen Geschäftsführer, sowie selbstverständlich den Entzug der Gewerbeberechtigung.
Vor August 2024 (genau genommen vor dem 20. August 2024) war - auch aufgrund der Rechtsansicht in der Geschäftszahl 2023-0.369.531 - eine Ausfolgung einer kompletten Schusswaffe bei praktisch allen Gewerbetreibenden möglich und üblich.
Ein Händler der jetzt nach Aussendung der neuen Rechtsansicht Geschäftszahl: 2024-0.584.245 immer noch vollständige Schusswaffen als Wechselsystem verkauft ..... ist schlichtweg ein Trottel.