Bleibt schließlich jedem seine Sichtweise frei. Persönlich halte ich es so wie geäußert, aber finde es trotzdem spannend, dass es manche noch immer "anders sehen". Deshalb, würdest du freundlicherweise erläutern, was er denn anders sieht und wie er es jetzt handhabt? Verkauft dieser Waffenhändler noch immer (zerlegte) Waffen und meldet diese als Wechselsystem im ZWR?
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Kein Wechselsystem mehr möglich?
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
- combatmiles
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
ich seh das so:
Der Händler darf, wenn alle Plätze belegt (Aktualität ZWR mal aussen vor) KEIN WS mit Griffstück verkaufen.
Er muss dann alle Teile auf die Zubehörplätze eintragen.. (wie geht das bei freiem Griffstück??)
BMI Abt. III/3
Mag. Robert G.
Geschäftszahl: 2023-0.369.531
22. Mai 2023:
Teilzitat:
Wenn dem Käufer eine komplette Schusswaffe auseinandergebaut übergeben wird und der Käufer hat zum Zeitpunkt der Übergabe keinen freien Platz auf der waffenrechtlichen Urkunde, aber er verfügt über ausreichend „wesentliche Teile - Plätze", dann liegt keine straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Übertretung vor, wenn eine Meldung sämtlicher wesentlicher Teile an die Waffenbehörde erfolgt.
oder eben komplett als ganze Waffe auf einen freien A/B Platz...
Der Händler darf, wenn alle Plätze belegt (Aktualität ZWR mal aussen vor) KEIN WS mit Griffstück verkaufen.
Er muss dann alle Teile auf die Zubehörplätze eintragen.. (wie geht das bei freiem Griffstück??)
BMI Abt. III/3
Mag. Robert G.
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22. Mai 2023:
Teilzitat:
Wenn dem Käufer eine komplette Schusswaffe auseinandergebaut übergeben wird und der Käufer hat zum Zeitpunkt der Übergabe keinen freien Platz auf der waffenrechtlichen Urkunde, aber er verfügt über ausreichend „wesentliche Teile - Plätze", dann liegt keine straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Übertretung vor, wenn eine Meldung sämtlicher wesentlicher Teile an die Waffenbehörde erfolgt.
oder eben komplett als ganze Waffe auf einen freien A/B Platz...
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
du beziehst dich hier auf die alte Rechtsansicht des BMI vom Mai 2023.
Bei der aktuellen Diskussion geht es aber darum, dass das BMI seine Rechtsmeinung mit 20. August geändert hat.
Bei der aktuellen Diskussion geht es aber darum, dass das BMI seine Rechtsmeinung mit 20. August geändert hat.
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Ja, er verkauft zerlegte Waffen als WS und meldet es auch als solches. Vorhin extra nochmals nachgefragt.
CZ Shadow 2 9mm
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- combatmiles
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
ich hab auch aktuell keinen Bedarf an WS..
ABER dann halt so machen:
Lauf/Schlitten als WS kaufen
Und a Zeitl später kauf i ma a fdreies Griffstück dazu.. ist ja nicht verboten..
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
... und er kennt das diese Woche hinausgegangene Schreiben des BMI bereits?
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Umwege gibts bekanntermaßen viele ...
Manch einer meint er macht zwei Rechnungen. Wozu ist mir schleierhaft. Wennst ein paar Schuhe im Laden kaufst muss man auch nicht dokumentieren dass die Schachtel entsorgt wurde. Abseits davon das die ev Papiermüll statt Restmüll wäre ist wenig rechtlicher Unterschied zwischen an Karton und einem Griffstück (zumindest im Inland)
Für die Empfänger von Griffstücken braucht es in AT ja keine Dokumentation oder Bewilligung
Andere lassen sich vielleicht bestätigen dass nur Lauf und Verschluss übergeben haben
Ob das alles schlau ist ... Mir ist die Stimmung auf Wechselsystem recht vergangen.
Weils immer zacher wird
Weils wenig wert sind
Weils verkaufen blöder wird wenns beim nächsten plötzlich zum Problem wird ...
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Das hab ich nicht gefragt.
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
sic!combatmiles hat geschrieben: ↑Do 22. Aug 2024, 14:53ich mach mir da keinen Kopf...
WS legal erworben, auf den 2x Freises Zubehör je A/B
Griffstück: ist frei, kugelt irgendwo herum...
Wird nicht zusammengebaut zu Hause/lagerung getrennt.
Wer soll mir da was draus stricken wenn das GESETZ NOCH NICHT ANGEPASST WURDE und bis dato alles der GÜLTIGEN GESETZESLAGE ENTSPRICHT...
Hier gehts zu wie im Hühnerstall, sobald ein Hendl "Fuchs" gackert.

Gefährten sucht der Schaffende,
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
und Verächter des Guten und Bösen.
Aber die Erntenden sind es und die Feiernden.
(Nietzsche)
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Tatbestand im Urteil des LG Eisenstadt: A hat als Waffenhändler B eine Schusswaffe „in ihrer Gänze“ verkauft und übergeben, sie aber als Wechselsystem im ZWR eingetragen, obwohl er wusste, dass B nicht zum Besitz einer weiteren Waffe der Kat. B berechtigt war.
Aus dem Schreiben des BMI vom 20.08.24: „Wird eine Schusswaffe der Kat. A oder B verkauft, hat der Waffenhändler (Überlasser), wie bisher, die Überlassermeldung im Wege des ZWR durchzuführen (§ 28 Abs. 3 WaffG). Dabei ist die Schusswaffe als ganze Schusswaffe zu registrieren.“
Wird eine ganze Schusswaffe von einem Händler verkauft, so ist sie auch als solche einzutragen. Soweit so gut.
„Eine Registrierung lediglich eines wesentlichen Teiles oder wesentlicher Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG hat diesfalls nicht zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine ganze Schusswaffe der Kat. A oder B zerlegt in Einzelteilen verkauft wird.“
Wird eine ganze (also zusammengebaute) Schusswaffe verkauft, so hat nicht nur die Registrierung eines oder mehrerer wesentlicher Teile zu erfolgen. Das ergibt sich ja bereits implizit aus dem ersten Absatz. Dies soll aber auch gelten, wenn die Waffe zerlegt übergeben wird.
Wesentlich ist mMn, dass das BMI die Eventualität der Übergabe einer zerlegten Waffe in Zusammenhang mit einem Urteil bringt, in dem relevant war, dass eine Waffe „in ihrer Gänze“, also als vollkommene Einheit, verkauft wurde, obwohl der Händler wusste, dass der Käufer keine freien Plätze mehr hatte. Anschließend wurde die Waffe aber als Wechselsystem eingetragen.
Ich halte das - angesichts der Diskussion um Griffstücke als wesentliche Bestandteile - einfach für Pragmatismus. Immerhin eine gute Möglichkeit, sich einer mittlerweile unbeliebten Praxis zu entledigen oder zumindest Unsicherheit in der Branche zu schüren, ohne dass man das WaffG novelliern muss..
Aus dem Schreiben des BMI vom 20.08.24: „Wird eine Schusswaffe der Kat. A oder B verkauft, hat der Waffenhändler (Überlasser), wie bisher, die Überlassermeldung im Wege des ZWR durchzuführen (§ 28 Abs. 3 WaffG). Dabei ist die Schusswaffe als ganze Schusswaffe zu registrieren.“
Wird eine ganze Schusswaffe von einem Händler verkauft, so ist sie auch als solche einzutragen. Soweit so gut.
„Eine Registrierung lediglich eines wesentlichen Teiles oder wesentlicher Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG hat diesfalls nicht zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine ganze Schusswaffe der Kat. A oder B zerlegt in Einzelteilen verkauft wird.“
Wird eine ganze (also zusammengebaute) Schusswaffe verkauft, so hat nicht nur die Registrierung eines oder mehrerer wesentlicher Teile zu erfolgen. Das ergibt sich ja bereits implizit aus dem ersten Absatz. Dies soll aber auch gelten, wenn die Waffe zerlegt übergeben wird.
Wesentlich ist mMn, dass das BMI die Eventualität der Übergabe einer zerlegten Waffe in Zusammenhang mit einem Urteil bringt, in dem relevant war, dass eine Waffe „in ihrer Gänze“, also als vollkommene Einheit, verkauft wurde, obwohl der Händler wusste, dass der Käufer keine freien Plätze mehr hatte. Anschließend wurde die Waffe aber als Wechselsystem eingetragen.
Ich halte das - angesichts der Diskussion um Griffstücke als wesentliche Bestandteile - einfach für Pragmatismus. Immerhin eine gute Möglichkeit, sich einer mittlerweile unbeliebten Praxis zu entledigen oder zumindest Unsicherheit in der Branche zu schüren, ohne dass man das WaffG novelliern muss..
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Ich frag mich, wie das gehandhabt werden wird, wenn die Griffstücke mal meldepflichtig werden. -Und davon sollten wir ausgehen.
Man könnte sie entweder einzeln ins ZWR nachtragen, oder aber fragen, wie viele Komplettwaffen jeder aus allen seinen Teilen zusammenbauen könnte, und um das die Plätze erweitern. Das hielte ich für sinnvoller, weil einfacher zu überblicken. Und seit der Mag Registrierung und den ganzen WS ist das ein richtiger Saustall geworden. Das Programm ist dafür einfach nicht gemacht worden.
Man könnte sie entweder einzeln ins ZWR nachtragen, oder aber fragen, wie viele Komplettwaffen jeder aus allen seinen Teilen zusammenbauen könnte, und um das die Plätze erweitern. Das hielte ich für sinnvoller, weil einfacher zu überblicken. Und seit der Mag Registrierung und den ganzen WS ist das ein richtiger Saustall geworden. Das Programm ist dafür einfach nicht gemacht worden.
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Die Details der Umsetzung der Meldepflicht von nicht gasdruckbelasteten Teilen werden wohl wesentlich vom Ausgang der nächsten Wahl abhängen...
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Frag ihn mal. Das was du schreibst liest sich so, als ob er das Schreiben vom 20.08.2024 nicht kennen würde.
Ich kenne das teilweise geschwärzte Urteil. Aus diesem geht nicht hervor, ob die Waffe in ihrer Gänze verkauft und übergeben wurde, wie du es hier darstellst. Auch gibt das LG Eisenstadt keine Unterlagen zu diesem Verfahren heraus. Daher finde ich deine Behauptung sehr spannend. Kennst du denn den Beklagten in diesem Prozess, warst du beim Verfahren vor Ort mit dabei oder kennst du den Erwerber in dem Verfahren?Amorphous hat geschrieben: ↑Fr 23. Aug 2024, 08:22Tatbestand im Urteil des LG Eisenstadt: A hat als Waffenhändler B eine Schusswaffe „in ihrer Gänze“ verkauft und übergeben, sie aber als Wechselsystem im ZWR eingetragen, obwohl er wusste, dass B nicht zum Besitz einer weiteren Waffe der Kat. B berechtigt war.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Grammatikalische Interpretation. Zitat aus dem Urteil des LG Eisenstadt: „Weiters wusste er, dass er die gegenständliche Waffe der Marke Sig Sauer nicht in ihrer Gänze an ….. hätte übergeben dürfen, weil dieser keinen freien Platz auf seiner WBK hatte.“Promo hat geschrieben: ↑Fr 23. Aug 2024, 10:20Frag ihn mal. Das was du schreibst liest sich so, als ob er das Schreiben vom 20.08.2024 nicht kennen würde.
Ich kenne das teilweise geschwärzte Urteil. Aus diesem geht nicht hervor, ob die Waffe in ihrer Gänze verkauft und übergeben wurde, wie du es hier darstellst. Auch gibt das LG Eisenstadt keine Unterlagen zu diesem Verfahren heraus. Daher finde ich deine Behauptung sehr spannend. Kennst du denn den Beklagten in diesem Prozess, warst du beim Verfahren vor Ort mit dabei oder kennst du den Erwerber in dem Verfahren?Amorphous hat geschrieben: ↑Fr 23. Aug 2024, 08:22Tatbestand im Urteil des LG Eisenstadt: A hat als Waffenhändler B eine Schusswaffe „in ihrer Gänze“ verkauft und übergeben, sie aber als Wechselsystem im ZWR eingetragen, obwohl er wusste, dass B nicht zum Besitz einer weiteren Waffe der Kat. B berechtigt war.
Zusätzlich „Er tat es trotzdem und versuchte, diesen Umstand dadurch zu verschleiern, dass er im ZWR eine falsche Eintragung tätigte. Er wusste demnach, dass seine Befugnis, als beliehener Beamter im ZWR Eintragungen tätigen zu dürfen, missbrauchte“
Hätte der Händler dem Kunden ein Griffstück + Verschluss verkauft, so hätte er nicht wissen können, dass er seine Befugnis missbrauchte. Immerhin hätte er sich an der Rechtsmeinung des BMI orientiert. Auch ein durchschnittlicher Händler würde nicht damit rechnen.
„Waffe in ihrer Gänze“ bedeutet mMn in diesem Kontext die Aushändigung einer zusammengebauten Schusswaffe.