Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Di 27. Aug 2024, 15:47
Der Schrieb von deiner Behörde ist nett.
Ist schon ein bisschen mehr als das, weil es (sofern hier überhaupt Strafecht anwendbar ist, dazu sogleich) nämlich idR fehlenden Vorsatz demonstriert. Aber der Reihe nach.
Schlussendlich muss jedem klar sein das am Ende ein Gericht darüber entscheiden kann ob etwas rechtskonform umgestzt wurde oder nicht.
Im Verwaltungsrecht kommt nur ausnahmsweise Kriminalstrafrecht zur Anwendung (Zur Unterscheidung denke man an Strafmandat vs. Gefängnisstrafe). Wer Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt, verliert vielleicht im Ergebnis seine Zuverlässigkeit und damit seine WBK (schlimm genug) und/oder bekommt eine Geldstrafe, muss aber nicht ins Gefängnis. Es gibt aber auch im WaffG Bestimmungen, bei denen das anderes ist: § 50. Wer …
• A-Waffen genehmigungslos besitzt
• B-Waffen verbotenerweise besitzt oder führt
• KM unbefugt erwirbt oder besitzt
• A-/B-Waffen oder KM jmd. überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
• oder gegen die Waffenverbote der §§ 11a und 12 verstößt
… kann es mit den Strafgerichten zu tun bekommen. (Ansonsten bleibt es max. bei einer Geldstrafe durch die Waffenbehörde.)
Dazu gibt es noch ein paar wichtige Ausnahmen: Große Magazine, obwohl uU verbotene Waffen, fallen nicht darunter! Und, hier noch wichtiger: Die Strafbestimmungen sind "
auf den unbefugten Besitz von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen nicht anzuwenden." (Das steht so wörtlich in § 50 Abs. 2 WaffG!)
Ein Gericht könnte dich rein theoretisch trotz dem Schreiben von deiner Behörde verurteilen.
Ein Gericht wird hier nicht viel zu urteilen haben, weil nicht zuständig, bzw. keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt.
Im Anlassfall ging es übrigens um Amtsmissbrauch: Der Büchsenmacher, funktionell als Beamter tätig, hat wissentlich eine Falscheingabe im ZMR gemacht.