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Das Ende der freien Griffstücke
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- Glock1768
- .50 BMG
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Re: Das Ende der freien Griffstücke
Wie gesagt, das sind Vermutungen meinerseits ...
Re: Das Ende der freien Griffstücke
Möglicherweise ist die Auslegung diejenige, dass sie unter die Softairwaffenverordnung 2013 oder unter ein Jugendschutzgesetz fallen.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
- combatmiles
- .50 BMG
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Re: Das Ende der freien Griffstücke
so, habs gefunden...
Meine Anfrage an Glock:
Guten Tag!
Ich habe eine Frage zu Trainingsglocks. Es gibt eine Glock17R mit der man Abzugstraining machen kann. Diese Glock hat ein rotes Griffstück, der Lauf ist angebohrt und der Verschluß hat keinen Schlagbolzenkanal.
Mein Waffenhändler sagt jetzt aber dass diese Waffe einen Kategorie "B" Platz benötigt obwohl diese Waffe kein Projektil (das wäre die Definition gem WaG ) verschießt. ist das tatsächlich so? Oder ist diese "rote" Trainingsglock Glock17R erwerbsfrei bzw benötigt keinen freien Platz?
Definition gem Waffengesetz: Schusswaffen § 2.
(1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen 1.der Kategorie A (§§ 17 und 18); 2.der Kategorie B (§§ 19 bis 23); 3.der Kategorie C (§§ 30 bis 35). (2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. (4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
Mit freundlichem Gruß,
xxxxxx
Dann die Antwort von Glock:
Sehr geehrter Herr xxxxxx
Vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Interesse an unseren GLOCK Produkten.
Bei unseren Handhabungspistolen mit rotem Griffstück handelt es sich in Österreich rein rechtlich nicht um eintragungspflichtige Waffen nach dem Waffengesetz.
Nachdem es sich bei dem Griffstück jedoch um ein voll funktionsfähiges Waffenteil handelt behandeln wir diese Modelle gleichwertig wie voll funktionsfähige Schusswaffen.
Wir als Hersteller handhaben und melden diese Pistolen wie jede scharfe Schusswaffe.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben können Sie sich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Glock Team
Darauf dann noch mal meine Antwort:
Guten Abend!
Vielen Dank für die rasche Antwort!
Griffstücke (auch voll bestückt und somit funktionsfähig) zählen aber in AT NICHT zu den waffenrelevanten Teilen wie Lauf oder Verschluss.
Ich habe viele Griffstücke zu Hause da diese in AT frei verkäuflich sind und weder im zentralen Waffenregister noch in den Waffenbüchern der Händler erfasst werden.
MfG
Darauf kam dann keine Antwort mehr von Glock...
Meine Anfrage an Glock:
Guten Tag!
Ich habe eine Frage zu Trainingsglocks. Es gibt eine Glock17R mit der man Abzugstraining machen kann. Diese Glock hat ein rotes Griffstück, der Lauf ist angebohrt und der Verschluß hat keinen Schlagbolzenkanal.
Mein Waffenhändler sagt jetzt aber dass diese Waffe einen Kategorie "B" Platz benötigt obwohl diese Waffe kein Projektil (das wäre die Definition gem WaG ) verschießt. ist das tatsächlich so? Oder ist diese "rote" Trainingsglock Glock17R erwerbsfrei bzw benötigt keinen freien Platz?
Definition gem Waffengesetz: Schusswaffen § 2.
(1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen 1.der Kategorie A (§§ 17 und 18); 2.der Kategorie B (§§ 19 bis 23); 3.der Kategorie C (§§ 30 bis 35). (2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. (4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
Mit freundlichem Gruß,
xxxxxx
Dann die Antwort von Glock:
Sehr geehrter Herr xxxxxx
Vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Interesse an unseren GLOCK Produkten.
Bei unseren Handhabungspistolen mit rotem Griffstück handelt es sich in Österreich rein rechtlich nicht um eintragungspflichtige Waffen nach dem Waffengesetz.
Nachdem es sich bei dem Griffstück jedoch um ein voll funktionsfähiges Waffenteil handelt behandeln wir diese Modelle gleichwertig wie voll funktionsfähige Schusswaffen.
Wir als Hersteller handhaben und melden diese Pistolen wie jede scharfe Schusswaffe.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben können Sie sich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Glock Team
Darauf dann noch mal meine Antwort:
Guten Abend!
Vielen Dank für die rasche Antwort!
Griffstücke (auch voll bestückt und somit funktionsfähig) zählen aber in AT NICHT zu den waffenrelevanten Teilen wie Lauf oder Verschluss.
Ich habe viele Griffstücke zu Hause da diese in AT frei verkäuflich sind und weder im zentralen Waffenregister noch in den Waffenbüchern der Händler erfasst werden.
MfG
Darauf kam dann keine Antwort mehr von Glock...
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)
Re: Das Ende der freien Griffstücke
Ich vermute mal, dass Glock für das internationale Geschäft die Griffstücke genauso melden muss, wie die gasdruckbelasteten Teile - weil in anderen Ländern, in denen Glock Produkte verkauft werden, andere gesetzl. Vorschriften herrschen.
Und als Industrieunternehmen im B2B Geschäft wird man das alles nach einem einheitlichen Procedere abarbeiten.
Ich denke also, dass Glock diese roten Trainingspistolen mit kompletter Seriennummer fertigt und somit auch an den österr. Staat meldet, eben auch um zu vermeiden, dass irgendwo auf dieser Welt unkontrolliert funktionsfähige Waffen aus verschieden zusammengetragenen Quellen gebastelt werden.
Und dann bist genau bei dem Thema, dass das Teil bei uns einen Platz auf der WBK einnimmt.
So würde ich mir das zusammenreimen …
LG
Und als Industrieunternehmen im B2B Geschäft wird man das alles nach einem einheitlichen Procedere abarbeiten.
Ich denke also, dass Glock diese roten Trainingspistolen mit kompletter Seriennummer fertigt und somit auch an den österr. Staat meldet, eben auch um zu vermeiden, dass irgendwo auf dieser Welt unkontrolliert funktionsfähige Waffen aus verschieden zusammengetragenen Quellen gebastelt werden.
Und dann bist genau bei dem Thema, dass das Teil bei uns einen Platz auf der WBK einnimmt.
So würde ich mir das zusammenreimen …
LG
Re: Das Ende der freien Griffstücke
Es gibt keine rechtliche Grundlage wonach Hersteller von Schusswaffen die Erzeugung ebendieser an den Staat melden müssen (sofern es sich nicht um eine Ausfuhr handelt, wofür dies natürlich erforderlich ist).
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Re: Das Ende der freien Griffstücke
Frage an die Wissenden.
Wann und von Wem wird eine registrierungspflichtige Waffe eigentlich registriert? Wer entscheidet die Kategorie?
- Der Hersteller (Büchsenmacher, Glock, ....) produziert eine Waffe und legt Sie auf Lager. --> keine Registrierung
- Der Hersteller verkauft die Waffe an einen (Groß)händler --> keine Registrierung
- Der Hersteller verkauft direkt an Endkunden --> Registrierung durch den Hersteller (wenn Kat B, bei Kat C Endkunde)
- Händler verkauft an den Endkunden --> Registrierung durch den Händler (wenn Kat B, bei Kat C Endkunde)
Eine reguläre Benelli M4 Super 90 mit Schubschaft ist <90cm = Verbotene Waffe, mit Festschaft >90cm = Kat B --> liegt am Händler, als was er die Waffe registriert (Hersteller, Model, SN, Kaliber, .... bleiben ja gleich).
Bei der Trainings-Glock müsste es auch so sein. Der Händler entscheidet, ob B oder "Frei".
Weiters, Kat B sind per definition Schußwaffen. Die müssen in Österrich "geCIPt" sein, um Sie verkaufen zu können. Wie kann man dann so eine Trainings-Glock als Kat B in AT überhaupt verkaufen, ohne Beschusszeichen?
Wann und von Wem wird eine registrierungspflichtige Waffe eigentlich registriert? Wer entscheidet die Kategorie?
- Der Hersteller (Büchsenmacher, Glock, ....) produziert eine Waffe und legt Sie auf Lager. --> keine Registrierung
- Der Hersteller verkauft die Waffe an einen (Groß)händler --> keine Registrierung
- Der Hersteller verkauft direkt an Endkunden --> Registrierung durch den Hersteller (wenn Kat B, bei Kat C Endkunde)
- Händler verkauft an den Endkunden --> Registrierung durch den Händler (wenn Kat B, bei Kat C Endkunde)
Eine reguläre Benelli M4 Super 90 mit Schubschaft ist <90cm = Verbotene Waffe, mit Festschaft >90cm = Kat B --> liegt am Händler, als was er die Waffe registriert (Hersteller, Model, SN, Kaliber, .... bleiben ja gleich).
Bei der Trainings-Glock müsste es auch so sein. Der Händler entscheidet, ob B oder "Frei".
Weiters, Kat B sind per definition Schußwaffen. Die müssen in Österrich "geCIPt" sein, um Sie verkaufen zu können. Wie kann man dann so eine Trainings-Glock als Kat B in AT überhaupt verkaufen, ohne Beschusszeichen?
- combatmiles
- .50 BMG
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- Registriert: Fr 27. Jan 2017, 09:18
Re: Das Ende der freien Griffstücke
Alles interessante Fragen.. ich hab mich da letztes Jahr nicht weiter damit beschäftigt weils eh nicht für mich war...
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Re: Das Ende der freien Griffstücke
Danke für die Info.
Betrifft die 17R Version aber damit ist die P Version sogar noch deutlicher frei.
Bei der R kann ja so ein Laser eingebaut werden als Zielmarkierer. Dachte das meine gewo mit etwas kann den Lauf verlassen.
Bei 17P gibts keinen Durchgang. Schaut auch ganz anders aus als eigentlich ein Lauf.
Naja Glock bedient ja primär Behörden und als Privatkunde ist man dann eh nicht so gefragt. Vielleicht deswegen der vorauseilende Gehorsam. Jetzt klopft einer mal auf eine 17P/R die Seriennumer von ner scharfen, Glock trägt die sicher im ZWR aus dann


Zuletzt geändert von glockfun am Mi 25. Sep 2024, 12:18, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Das Ende der freien Griffstücke
Bissl ins Detail rein und vermutlich nicht so erheblich für den Großteil .. aber wollen wir mal: Hersteller schreibt nach Herstellung ins Waffenbuch - daher da schon eine Kategorie. Muss aber nicht die Gleiche bleiben. Auch kann beispielsweise die Kategorie zwischendurch sich ändern (etwa wenn Verbotsmerkmale wegfallen oder hinzukommen, wie etwa ein "zu großes Magazin"). Mag also sein, dass die Waffe beim Erzeuger im Kat.B Waffenbuch ist, beim Händler aber dann in das Kat.A Waffenbuch aufgenommen wird.Mr. Danger hat geschrieben: ↑Mi 25. Sep 2024, 10:52Frage an die Wissenden.
Wann und von Wem wird eine registrierungspflichtige Waffe eigentlich registriert? Wer entscheidet die Kategorie?
- Der Hersteller (Büchsenmacher, Glock, ....) produziert eine Waffe und legt Sie auf Lager. --> keine Registrierung
- Der Hersteller verkauft die Waffe an einen (Groß)händler --> keine Registrierung
- Der Hersteller verkauft direkt an Endkunden --> Registrierung durch den Hersteller (wenn Kat B, bei Kat C Endkunde)
- Händler verkauft an den Endkunden --> Registrierung durch den Händler (wenn Kat B, bei Kat C Endkunde)
Entscheidend für die Erfassung im ZWR ist es wie die Waffe an den betreffenden Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde ausgefolgt wird. Letztlich "legt" es also derjenige fest, der die Waffe überlässt. Und wenn der Händler nicht am ZWR teilnimmt, dann sendet er die Überlassungsmeldung auch nur an die Behörde des Erwerbers, streng genommen könnte daher dann auch diese "erst" die "Kategorisierung" vornehmen.
Es existiert für manche Glock-Pistolen eine Einstufung. Nachdem leider das BMI von dem Recht die Einstufungen zu veröffentlichen nicht Gebrauch macht, geht das manchmal an manchen Personen, Händlern und Behörden "vorbei". Manche Händler melden im Zweifelsfall lieber auch etwas, auch wenn sie es nicht müssten.Mr. Danger hat geschrieben: ↑Mi 25. Sep 2024, 10:52Bei der Trainings-Glock müsste es auch so sein. Der Händler entscheidet, ob B oder "Frei".
Weiters, Kat B sind per definition Schußwaffen. Die müssen in Österrich "geCIPt" sein, um Sie verkaufen zu können. Wie kann man dann so eine Trainings-Glock als Kat B in AT überhaupt verkaufen, ohne Beschusszeichen?
Ich teile die Sichtweise, dass eine rote Glock keine Schusswaffe iSd WaffG ist. zZ auch noch unproblematisch, da Griffstücke waffenrechtlich nicht relevant sind. Persönlich so wie ich die Firma Glock kenne gehe ich davon aus, dass die Griffstücke der "roten Glock" nicht kompatibel sind mit den Schlitten der regulären Pistolen - weil ansonsten eben genau das passieren kann, was man mit der roten Farbe signalisieren will: dass die Waffe eben nicht funktionsfähig ist sondern eine reine Trainingswaffe. Beispielsweise passt auch ein Glock 18 Schlitten nicht auf ein Glock 17 Griffstück (und umgekehrt), respektive funktioniert nicht. Mir liegt allerdings zZ keine rote Glock vor, um es bestätigen zu können. CIP ist nicht anwendbar, da mE keine Handfeuerwaffe iSd BeschG vorliegt.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Das Ende der freien Griffstücke
Rotes Griffstück der G17P gen 4 geht mit scharfen WechselsystemPromo hat geschrieben: ↑Mi 25. Sep 2024, 12:18[ Persönlich so wie ich die Firma Glock kenne gehe ich davon aus, dass die Griffstücke der "roten Glock" nicht kompatibel sind mit den Schlitten der regulären Pistolen - weil ansonsten eben genau das passieren kann, was man mit der roten Farbe signalisieren will: dass die Waffe eben nicht funktionsfähig ist sondern eine reine Trainingswaffe.
Andere Generationen habe ich keine praktischen Input. Die neueren haben ja auch roten Verschluss(dummy) und ev mehr geändert.
Bei den Rest auch ? Denke aber der reset wird im Dummyverschluss ausgelöst u d Griffstück normal wie immer.
Es gab dafür früher diverse youtube videos.
Sind ev wegen "waffenbau" nicht mehr erlaubt
-
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Re: Das Ende der freien Griffstücke
@Promo,
Vielen Dank für die Erläuterung. Bei den Waffenbüchern / der Gewerbeordnung ist mein Wissen eher begrenzt. Kann mich noch dunkel daran erinnern, dass die Waffenbücher (früher) nur einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden mussten. Danach konnte man sie vernichten.
Seit einiger Zeit müssen Sie wohl bis zum Ende der Gewerbetätigkeit aufbewahrt werden und dann der Behörde übergeben werden. Wenn die letzte Eintragung >10 Jahre alt ist kann ein Waffenbuch auch "vorab" der Behörde übergeben werden.
Vielen Dank für die Erläuterung. Bei den Waffenbüchern / der Gewerbeordnung ist mein Wissen eher begrenzt. Kann mich noch dunkel daran erinnern, dass die Waffenbücher (früher) nur einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden mussten. Danach konnte man sie vernichten.
Seit einiger Zeit müssen Sie wohl bis zum Ende der Gewerbetätigkeit aufbewahrt werden und dann der Behörde übergeben werden. Wenn die letzte Eintragung >10 Jahre alt ist kann ein Waffenbuch auch "vorab" der Behörde übergeben werden.
Re: Das Ende der freien Griffstücke
Wie schon beschrieben:
Der Überlasser (in 99% der Fachhändler) entscheidet welcher Kategorie die überlassene Waffe zuzuschlagen ist und meldet
- direkt selber ins ZWR, oder
- an die zuständige Behörde (unter Angabe der Kategorie), oder
- garnicht (bei Kat C)
Die Eintragung oder Nichteintragung ergibt sich also aus
- Fachwissen
- Branchenerfahrung
- Intelligenz und
- krimineller Energie
des Überlassers
Betreffend Benelli Super 90 TS:
Diese Waffe ist in Österreich Kat A (Flinte mit Gesamtlänge unter 90cm).
Wird die Waffe bevor sie in den Geltungsbereich des österreichischen Waffenrechtes kommt jedoch durch zb eine Blockierung des Schubstangensystems oder eine Montage einer Schaftverlängerung so abgeändert dass sie nicht auf unter 90cm zusammengeschoben werden kann, dann ist sie Kat B.
Es ist üblich - jedoch weder verpflichtend noch verbindlich - solche Abänderungen durch den Zusatz "Austria" in der Modellbezeichnung zu dokumentieren.
Der Überlasser (in 99% der Fachhändler) entscheidet welcher Kategorie die überlassene Waffe zuzuschlagen ist und meldet
- direkt selber ins ZWR, oder
- an die zuständige Behörde (unter Angabe der Kategorie), oder
- garnicht (bei Kat C)
Die Eintragung oder Nichteintragung ergibt sich also aus
- Fachwissen
- Branchenerfahrung
- Intelligenz und
- krimineller Energie
des Überlassers
Betreffend Benelli Super 90 TS:
Diese Waffe ist in Österreich Kat A (Flinte mit Gesamtlänge unter 90cm).
Wird die Waffe bevor sie in den Geltungsbereich des österreichischen Waffenrechtes kommt jedoch durch zb eine Blockierung des Schubstangensystems oder eine Montage einer Schaftverlängerung so abgeändert dass sie nicht auf unter 90cm zusammengeschoben werden kann, dann ist sie Kat B.
Es ist üblich - jedoch weder verpflichtend noch verbindlich - solche Abänderungen durch den Zusatz "Austria" in der Modellbezeichnung zu dokumentieren.
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Re: Das Ende der freien Griffstücke
@twin2000
Deine Beschreibung Deiner Händlermotivation bezüglich Kategorisierung trifft es ausgezeichnet
Die Benelli M4 Super 90 TS hat es ganz am Anfang nur als Version <90cm gegeben. Die Ersten, die in Österreich verkauft wurden, wurden vom vom Seidler mittels Blockierung an der recoil tube abgeändert. Austria Version stand weder auf der Waffe noch im ZWR.
Danach sind werksseitig M4s mit längerem Lauf gekommen die zusammengeschoben auch >90cm bleiben (Lauf schließt nicht mit dem Magazinrohr ab / ist länger).
Da der Seidler alle Berechtigungen hat, kann er auch aus verbotenen Waffen, Kat B machen.
Deine Beschreibung Deiner Händlermotivation bezüglich Kategorisierung trifft es ausgezeichnet

Die Benelli M4 Super 90 TS hat es ganz am Anfang nur als Version <90cm gegeben. Die Ersten, die in Österreich verkauft wurden, wurden vom vom Seidler mittels Blockierung an der recoil tube abgeändert. Austria Version stand weder auf der Waffe noch im ZWR.
Danach sind werksseitig M4s mit längerem Lauf gekommen die zusammengeschoben auch >90cm bleiben (Lauf schließt nicht mit dem Magazinrohr ab / ist länger).
Da der Seidler alle Berechtigungen hat, kann er auch aus verbotenen Waffen, Kat B machen.
Re: Das Ende der freien Griffstücke
Wenn das bei einer Version so ist dann auch korrekt B. Nur weil eine Version so ist muss zwangsläufig nicht alles so sein. Habe weiter oben geschrieben das ältere Versionen sowie Schnittmodelle der Gen1 und 2 aus scharfen Modellen kommen (daher nach DeaktivierungsVO nicht frei). Die Gen4 P Modelle nicht schussfähig, waren es auch nie.
Aber es ist ja Wunsch von Politik und wohl auch Glock das sowieso alle Arten von Griffstücken waffenrelevant und WBK/WP pflichtig werden.