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"Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- .357 Magnum
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Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
interessant finde ich aber wie auf mein Posting wie aus Schnappatmung direkt Kommentare wie "das ist eine illegale Waffe" gekommen sind, ohne jegliche Quelle. Das es vielleicht ein Grenzfall ist keine Frage. Spannend aber wie selbst in dieser Bubble bei manchen direkt das Gefühl aufkommt "wirkt böse.. Muss illegal sein!" 

Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Fakt ist, dass es eine Waffe wäre nach dem waffgesetz die andere Frage ob es eine verbotene Waffe ist liegt dann beim Richter, wobei für die Definition des Totschlägers "Holzgriff mit Nagel, rasierklinge etc versehen" herangezogen wird.
Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Äh nein - für die Definition eines Totschlägers wird wohl eher der Rechtssatz vom OGH (RS0082026) herangezogen werden und nicht irgendwas was sich MannOMann grad ausgedacht hat.
Im Endeffekt läuft es darauf raus: Lucille ist nach dem WaffG und nach bisheriger Judikatur keine verbotene Waffe. Das gibt dir aber keine Sicherheit, dass ein Richter in Zukunft das nicht anders sieht und dich doch verurteilt...
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- .357 Magnum
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Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Da kritisier ich das manche Blödsinn ohne Quelle verfassen und im direkt folgenden Post kommt mehr Blödsinn ohne Quelle.
Zu fast12. Deine Einschätzung deckt sich mit meiner. Wobei ich mich halt Frage ob ein Richter so entscheiden würde/dürfte, wenn die Definition der infragekommenden Waffen anscheinend schon der OGH entschieden hat.
Zu fast12. Deine Einschätzung deckt sich mit meiner. Wobei ich mich halt Frage ob ein Richter so entscheiden würde/dürfte, wenn die Definition der infragekommenden Waffen anscheinend schon der OGH entschieden hat.
Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Golfschläger, wie schaut es da mit Golfschlägern aus? Eisen, Putter, Sand Wedge, Pitching Wedge, Driver, usw.Master-chief1000 hat geschrieben: ↑So 1. Dez 2024, 17:40Rechtssatz
Totschläger sind biegsame, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern.
Das wäre meine Quelle vom OGH. Ich würde vermuten das der Schläger dann nicht betroffen sein kann weil er zwar natürlich ein beschwertes Ende hat, aber explizit nicht biegsam ist wie ich meine.
https://www.mittelhessen.de/lokales/kre ... gt-3995278
Es besteht die Möglichkeit, daß meine Beiträge >nicht von mir< abgeändert oder verfälscht wurden. Nennt sich "Userrisiko"
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Dulce bellum inexpertis
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Dulce bellum inexpertis
Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Grundsätzlich ist ein Baseballschläger keine Waffe sondern ein Sportgerät; er erfüllt den Begriff einer Waffe nach § 1 WaffG nicht.
Wenn du ein Sportgerät mit Stacheldraht umwickelst, dann stellt sich die Frage, wie er danach anzusehen ist. Die Eigenschaft als Sportgerät wird er damit jedenfalls nicht mehr erfüllen können. Erschwerend kommt hinzu, dass man sich auch die Frage stellen muss, wozu die Wicklung erfolgt. Analog Film wird jedenfalls das Ergebnis sein, dass durch diesen "Umbau" jedenfalls nunmehr der Begriff der Waffe iSd § 1 WaffG erfüllt sein wird.
In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob ein Tatbestand des § 17 Abs 1 WaffG erfüllt wird, sprich ob möglicherweise eine verbotene Waffe gegeben ist. Ich persönlich würde das von tousibär vorgebrachte Z 1 verneinen, da in dieser Form es sehr offensichtlich ist und es sich nicht um eine versteckte Eigenschaft handelt (gemeint ist bei Z 1 etwa Schießkugelschreiber, E-Schocker in Form eines Handy, etc.).
Wie du richtig erkannt hast, wird jedenfalls die Frage zu Z 6 (Schlagring, Totschläger, Stahlruten) zu stellen sein. Schlagring liegt keiner vor; die Unterscheidung zwischen Stahlrute und Totschläger ist dahingehend, als dass eine Stahlrute eine Metallspirale, federnde Metallstäbe oder auch Kabelstücke, häufig mit einer Haltevorrichtung (Schlaufe) an einem Ende und am anderen Ende mit einer Blei- oder Metallkugel, womit eine Wirkung ähnlich einem Totschläger erzielt werden kann, meint. Diesfalls würde ich daher eher von einem Totschläger ausgehen.
Gemäß OGH vom 09.08.1979 (13 Os 31/79) sind Totschläger, "wie sich nicht zuletzt aus des Wortes eigentümlicher Bedeutung ergibt", nach Beschaffenheit, Funktion und Wirkungsweise auf die Zufügung mindestens schwerer Verletzungen angelegte und hiefür geeignete Hiebwaffen. Auch findet sich die Definition "Hiebwaffen, die durch besondere Vorrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, einen Menschen durch Schlagwirkung zu töten" (OGH vom 13.02.1980, 11 Os 116/79; 23.01.1986, 12 Os 169/85).
Aus diesen Gründen gehe ich daher davon aus, dass ein Baseballschläger, der mit Stacheldraht umwickelt wurde, jedenfalls als Totschläger und somit als verbotene Waffe iSd § 17 Abs 1 Z 6 anzusehen ist. Dies bejahe ich auch für den Fall, dass man die Spitzen entfernt, da das Wesen als Sportgerät jedenfalls erloschen ist und der Zweck des Umbau noch immer die Wesensveränderung hin zum besonders für schwere Verletzungen geeigneter Hiebwaffe gegeben ist - bereits die Erhöhung des Gewichtes und die Metallverstärkung kann als dafür ausreichend angesehen werden.
Wenn du ein Sportgerät mit Stacheldraht umwickelst, dann stellt sich die Frage, wie er danach anzusehen ist. Die Eigenschaft als Sportgerät wird er damit jedenfalls nicht mehr erfüllen können. Erschwerend kommt hinzu, dass man sich auch die Frage stellen muss, wozu die Wicklung erfolgt. Analog Film wird jedenfalls das Ergebnis sein, dass durch diesen "Umbau" jedenfalls nunmehr der Begriff der Waffe iSd § 1 WaffG erfüllt sein wird.
In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob ein Tatbestand des § 17 Abs 1 WaffG erfüllt wird, sprich ob möglicherweise eine verbotene Waffe gegeben ist. Ich persönlich würde das von tousibär vorgebrachte Z 1 verneinen, da in dieser Form es sehr offensichtlich ist und es sich nicht um eine versteckte Eigenschaft handelt (gemeint ist bei Z 1 etwa Schießkugelschreiber, E-Schocker in Form eines Handy, etc.).
Wie du richtig erkannt hast, wird jedenfalls die Frage zu Z 6 (Schlagring, Totschläger, Stahlruten) zu stellen sein. Schlagring liegt keiner vor; die Unterscheidung zwischen Stahlrute und Totschläger ist dahingehend, als dass eine Stahlrute eine Metallspirale, federnde Metallstäbe oder auch Kabelstücke, häufig mit einer Haltevorrichtung (Schlaufe) an einem Ende und am anderen Ende mit einer Blei- oder Metallkugel, womit eine Wirkung ähnlich einem Totschläger erzielt werden kann, meint. Diesfalls würde ich daher eher von einem Totschläger ausgehen.
Gemäß OGH vom 09.08.1979 (13 Os 31/79) sind Totschläger, "wie sich nicht zuletzt aus des Wortes eigentümlicher Bedeutung ergibt", nach Beschaffenheit, Funktion und Wirkungsweise auf die Zufügung mindestens schwerer Verletzungen angelegte und hiefür geeignete Hiebwaffen. Auch findet sich die Definition "Hiebwaffen, die durch besondere Vorrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, einen Menschen durch Schlagwirkung zu töten" (OGH vom 13.02.1980, 11 Os 116/79; 23.01.1986, 12 Os 169/85).
Aus diesen Gründen gehe ich daher davon aus, dass ein Baseballschläger, der mit Stacheldraht umwickelt wurde, jedenfalls als Totschläger und somit als verbotene Waffe iSd § 17 Abs 1 Z 6 anzusehen ist. Dies bejahe ich auch für den Fall, dass man die Spitzen entfernt, da das Wesen als Sportgerät jedenfalls erloschen ist und der Zweck des Umbau noch immer die Wesensveränderung hin zum besonders für schwere Verletzungen geeigneter Hiebwaffe gegeben ist - bereits die Erhöhung des Gewichtes und die Metallverstärkung kann als dafür ausreichend angesehen werden.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Ein Richter selber macht genau gar nichts. Dieser wird einen SV bestellen, der analog der von mir genannten Vorgangsweise ein Gutachten erstellt (insoweit nicht StA dies bereits im Ermittlungsverfahren einholt und als Beweismittel beibringt). Ich kann mir keinen SV vorstellen, der einen mit Stacheldraht umwickelten Baseballschläger nicht als Totschläger iSd § 17 Abs 1 Z 6 WaffG qualifiziert.
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Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Ich hab eh gesehen (und extra hervorgehoben) was du am Ende geschrieben hast .. bitte aber trotzdem keine solchen Posts machen. Es macht kein gutes Bild wenn in einem Forum ein Tipp a la "solang dich keiner erwischt kannst du alles machen" geben. Der nächste fragt ob er die Maschinenpistole von seinem Großvater weiterhin an der Wand hängen lassen darf, und auf diese Frage sollte die Antwort auch nicht das sein, was du gesagt hast. Auch wenn das WaffG in manchen Punkten nicht den eigenen Wünschen entspricht, so sollte in einem Forum (noch dazu im Rechtsbereich) immer der Hinweis entsprechend des Gesetzes erfolgen.spareribs hat geschrieben: ↑Sa 30. Nov 2024, 14:21Wennst dir irgendwas ins Regal legst und keine Durchsuchung erwartest, dann ist es relativ egal, ausser es ist wirklich was ganz Böses und du hast einen Besuch von einem " Grünen" der dich dann anzeigt ... ( nicht ganz ernst gemeint, aber schon irgendwie zutreffend)
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Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Danke Promo für die ausführliche und nachvollziehbare Antwort. Ich kann deine Argumentation absolut nachvollziehen, aber hätte eine Frage. Du beziehst dich ja bei der Totschläger Definition auf OGH Urteile von 1979, 1980 und 1986.
Rechtssatznummer
RS0082026
Geschäftszahl
9Os88/79; 11Os116/79; 12Os169/85; 11Os132/14t (11Os133/14i); 14Os56/20x
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Rechtssatz
"Totschläger sind biegsame, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern."
Diese Definition von 2020 die ich gefunden habe, unterscheidet sich ja ziemlich stark von den vorhergehenden. Ich bin Laie aber müsste dann nicht das neuere Urteil eine höhere Gewichtung haben?
Rechtssatznummer
RS0082026
Geschäftszahl
9Os88/79; 11Os116/79; 12Os169/85; 11Os132/14t (11Os133/14i); 14Os56/20x
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Rechtssatz
"Totschläger sind biegsame, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern."
Diese Definition von 2020 die ich gefunden habe, unterscheidet sich ja ziemlich stark von den vorhergehenden. Ich bin Laie aber müsste dann nicht das neuere Urteil eine höhere Gewichtung haben?
- SectionThree
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- Beiträge: 91
- Registriert: Mi 23. Aug 2023, 08:47
Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Ich schon, locker. Ein Totschläger zeichnet sich durch den beschwerten (Blei)Kopf aus. Das trifft auf einen Baseballschläger gerade nicht zu, daran wird auch ein bisschen Stacheldraht nichts ändern. Waffe? Sicher. Verbotene Waffe? Meines Erachtens eher nicht.
Nachtrag: Ich habe Deine Judikaturzitate gelesen, aber noch nicht recherchiert. Wir stimmen überein, dass es im Ergebnis um die Legaldefinition von „Totschläger“ geht. Ich werde bei Gelegenheit einmal zu einem Kommentar greifen und schauen wie die aktuelle Judikatur das sieht.
--
If someone has a gun and is trying to kill you,
it would be reasonable to shoot back with your own gun.
Tenzin Gyatso, 14th Dalai Lama (Seattle Times, 2001-05-15, p. B1)
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Tenzin Gyatso, 14th Dalai Lama (Seattle Times, 2001-05-15, p. B1)
Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Bewusst provokante Gegenfrage: wurde durch das was du gefunden hast die frühere Definition ausdrücklich aufgehoben/geändert/als falsch bezeichnet, oder vielleicht nur für den gegenständlichen Fall - der sich ja möglicherweise auf ein anderes Objekt bezogen hat - so ausgelegt?Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2024, 11:49Du beziehst dich ja bei der Totschläger Definition auf OGH Urteile von 1979, 1980 und 1986.
Rechtssatznummer
RS0082026
Geschäftszahl
9Os88/79; 11Os116/79; 12Os169/85; 11Os132/14t (11Os133/14i); 14Os56/20x
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Rechtssatz
"Totschläger sind biegsame, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern."
Diese Definition von 2020 die ich gefunden habe, unterscheidet sich ja ziemlich stark von den vorhergehenden. Ich bin Laie aber müsste dann nicht das neuere Urteil eine höhere Gewichtung haben?
Detailliert habe ich es im oben stehenden Post ausgeführt. Daher jetzt vielleicht ganz vereinfacht: ein Totschläger ist ein Schlaginstrument (meist mit Metall, muss aber nicht zwingend sein!) zum Verletzen von Menschen. Stacheldraht am Baseballschläger kann nur einen Hintergrund haben - um damit bei Gewalteinwirkung auf Menschen stärkere Verletzungen hervorzurufen. Ich sehe daher hier gar keine andere Möglichkeit als das wie ein Lehrbuchbeispiel für einen Totschläger zu interpretieren. Neegan hat doch schließlich auch nichts anderes damit gemacht..
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Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Ich hab zur Literatur gegriffen, aber nach zwei Büchern aufgehört zu blättern. Totschläger kann, muss aber nicht einen beschwerten Bleikopf haben. Ich glaube aber, dass du hier die Stahlrute mit rein bringst - diese hat üblicherweise eben den Blei- oder Stahlkopf, der an einer Feder angebracht ist. Leider ist aber auch die Judikatur oftmals nicht so sauber was die Unterscheidung angeht, so wurde jedenfalls auch 1977 durch das BMI ein Manrikigusari als Totschläger eingestuft. Wozu soll denn der Stacheldraht am Baseballschläger sonst sein als um damit effizienter schwerere Verletzungen hervorzurufen? Zum Baseball schießen wird er wohl nicht mehr allzu tauglich sein..SectionThree hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2024, 15:01Ein Totschläger zeichnet sich durch den beschwerten (Blei)Kopf aus. Das trifft auf einen Baseballschläger gerade nicht zu, daran wird auch ein bisschen Stacheldraht nichts ändern. Waffe? Sicher. Verbotene Waffe? Meines Erachtens eher nicht.
Nachtrag: Ich habe Deine Judikaturzitate gelesen, aber noch nicht recherchiert. Wir stimmen überein, dass es im Ergebnis um die Legaldefinition von „Totschläger“ geht. Ich werde bei Gelegenheit einmal zu einem Kommentar greifen und schauen wie die aktuelle Judikatur das sieht.
Vielleicht können wir es auch dabei belassen: ich persönlich gehe zu 99% davon aus, dass ein Baseballschläger mit Stacheldrahtwickelung als verbotene Waffe iSd § 17 Abs 1 Z 6 WaffG eingestuft werden würde und rate daher dringend davon ab, so etwas zu basteln. Habe ohnehin erschöpfend dazu Hinweise im Thread gegeben. Es gibt möglicherweise einen "Movie Prop", wo dieses Objekt lediglich aus bemalten Gummi besteht, und den gleichen Anschein erweckt, ohne dass man in die Gefahr gerät eine verbotene Waffe zu besitzen. Es lohnt sich daher keinesfalls das Risiko einzugehen für so einen Blödsinn ein Gerichtsverfahren (das ist eine gerichtlich strafbare Bestimmung im WaffG, nicht bloß eine Verwaltungsübertretung!) am Hals zu haben. Außerdem produziert ihr damit Schlagzeilen, die man nicht will.
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Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Das der Stacheldraht den einzigen Zweck hat mögliche Verletzungen zu verschlimmern steht fest. Das er also zu einer Waffe wird und die Verwendung als Sportgerät verliert zweifelt glaub ich niemand an. Ob nun verbotene Waffe oder "nur" Waffe, bin ich aber immer noch der Meinung das mit dem Text der OGH Urteile beides argumentierbar ist. Ich bin zwar kein Jurist aber für mich ist der flexible Schaft ein notwendiges Charakteristikum für einen Totschläger um den "Schleudereffekt" zu erzielen.
Der Grund für die Frage war übrigens dieser Artikel:
https://www.kleinezeitung.at/steiermark ... Waffen-bei
Waffe Definitiv, Schlagring Nein, Stahlrute Nein, versteckter/vortäuschender Gegenstand Nein, kann man bisslang glaube ich in der Diskussion festhalten. Ob Totschläger und damit verbotene Waffe ist der Streitpunkt. Ich werde es nicht ausprobieren aber spannend wäre es Definitiv wie ein Gericht bzw der OGH urteilen würde.
Der Grund für die Frage war übrigens dieser Artikel:
https://www.kleinezeitung.at/steiermark ... Waffen-bei
Waffe Definitiv, Schlagring Nein, Stahlrute Nein, versteckter/vortäuschender Gegenstand Nein, kann man bisslang glaube ich in der Diskussion festhalten. Ob Totschläger und damit verbotene Waffe ist der Streitpunkt. Ich werde es nicht ausprobieren aber spannend wäre es Definitiv wie ein Gericht bzw der OGH urteilen würde.
Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Ich kann zwar nicht den vollen Artikel lesen, aber sogar in der Vorschau steht, dass verbotene Waffen sichergestellt wurden....Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2024, 20:18Der Grund für die Frage war übrigens dieser Artikel:
https://www.kleinezeitung.at/steiermark ... Waffen-bei
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Re: "Lucille" (Baseballschläger/Stacheldraht) Replika legal?
Abschließend kann man also nur festhalten, dass es das Risiko nicht wert ist.
Dann zur Heimverteidigung doch lieber Halbautomaten.
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