chrtha hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2025, 15:57
twin2000 hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2025, 10:53
und eine nationale bundesregierung kann das
weil wir im recht sind
im EU vertrag steht dass das waffenrecht ein nationales recht bleibt
Ich möchte Deinen Enthusiasmus nicht bremsen, aber ich hätte im EU-Vertrag zu dem Thema nichts gefunden und dass das Waffenrecht nicht rein nationales Recht ohne gemeinschaftsrechtliche Vorgaben ist, sieht man schon daran, dass es eine entsprechende Richtlinie (
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Le ... 77:DE:HTML) gibt, auf der das WaffG zum Teil auch beruht, deren Ziel es ist, die Voraussetzungen für Erwerb und Besitz von Feuerwaffen zu vereinheitlichen.
Das hat ja auch das eine oder andere Gute - zum Beispiel den Europäischen Feuerwaffenpass, mit dem man recht unkompliziert dann mit Waffe eine Binnengrenze überschreiten kann (Jagen in Ungarn, IPSC Match in CZ/SK etc).
Ob die FPÖ macht, dass alles gut wird, und wir aus der EU austreten müssen, will ich jetzt lieber nicht streifen, sonst quillt der Thread hier mit ohnehin schon längst bekannten Meinungen der immer gleichen Poster über. Aber wenn wir das Waffenrecht diskutieren, denke ich - wie einige der Vorredner hier - dass wir es in Österreich nicht allzu schlecht getroffen haben.
Grundprinzip der EU ist die Subsidiarität
Subsidiarität bedeutet, dass auf europäischer Ebene nur die Themen geregelt werden, die dort besser geregelt werden können.
Die Union darf nach dem Prinzip der Subsidiarität nur tätig werden, wenn sie eine Aufgabe besser lösen kann als ein einzelner Mitgliedstaat (Besserklausel) oder wenn ein Mitgliedstaat eine Aufgabe nicht ausreichend lösen kann (Notwendigkeitsklausel).
Soweit mir bekannt trifft für die nationale Sicherheit im Inneren zu der auch die nationalen waffenrechte gehören keines von beiden zu.
Es sollte dazu auch Rechtsgutachten geben.
Mein Wissenstand ist dass alle bisher seitens der EU erzwungenen Gesetzesänderungen (zb Magazine usw) deshalb immer über den Hebel der Handelsvereinheitlichung erfolgt sind.
ist das richtig?
weiss das wer?
der artikel 100a auf den sich die von dir gepostete richtline bezieht ist jedenfalls tatsaechlich einer aus der harmonisierung des handels. ich bin juristischer laie, aber ich lese aus diesem artikel nichts heraus was die kommission ermaechtigen wuerde aus den bestimmungen des 100a heraus ein EU weites waffenrecht zu satzen.
der 100a lautet:
Artikel 100 a
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 7 a die nachstehende Regelung. Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. (27)()
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizuegigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.
Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht.
(5) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.