genau, weil sich die AKUELLE Rechtslage eben NICHT geändert hat...
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Kein Wechselsystem mehr möglich?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- combatmiles
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Mal ganz abgesehen davon, dass die Koalition ebenfalls noch nicht in Stein gemeißelt ist.
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Das außerdem
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Weiss jemand schon was neues wie es jetzt um die Griffstücke steht?
Ich bin eine Frau!
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt

Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Nach wie vor keine neuen Erkenntnisse.
Momentan noch freies Waffenteil.
Ohne Regierung wird es wohl noch länger bis es neue Details gibt.

MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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- combatmiles
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Leiwand!!!
Zum vom Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Konvolut an Ausdrucken von Inseraten auf der Homepage *** (Beilage ./3) und dem diesbezüglichen ergänzenden Vorbringen (Beilage ./1), wonach Waffenhändler aufgrund einer gesetzlichen Änderung des § 23 Abs. 3
WaffG
rechtsmissbräuchlich begonnen hätten, funktionsfähige, vollständige Waffen zerlegt in Wechselsystem und Griffstück anzubieten und zu verkaufen und diese gängige Praxis der Waffenhändler den Waffenbehörden Kopfzerbrechen bereite, ist auszuführen, dass eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Praxis von Waffenhändlern für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist. Ebenso verhält es sich mit dem vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (Beilage ./4) sowie das vom Vertreter der belangten Behörde ins Treffen geführte Urteil des LG Eisenstadt vom 29.05.2024, GZ 51 HV 44/23w, zumal sich die darin getätigten Rechtsausführungen auf die Registrierungspflichten von Waffenhändlern bezieht. Inwiefern diese vorgelegten Dokumente für das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdeführer als Erwerber von Schusswaffen der Kategorie B (und eben nicht gegen einen Waffenhändler) von Relevanz sein soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Zum vom Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Konvolut an Ausdrucken von Inseraten auf der Homepage *** (Beilage ./3) und dem diesbezüglichen ergänzenden Vorbringen (Beilage ./1), wonach Waffenhändler aufgrund einer gesetzlichen Änderung des § 23 Abs. 3
WaffG
rechtsmissbräuchlich begonnen hätten, funktionsfähige, vollständige Waffen zerlegt in Wechselsystem und Griffstück anzubieten und zu verkaufen und diese gängige Praxis der Waffenhändler den Waffenbehörden Kopfzerbrechen bereite, ist auszuführen, dass eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Praxis von Waffenhändlern für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist. Ebenso verhält es sich mit dem vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (Beilage ./4) sowie das vom Vertreter der belangten Behörde ins Treffen geführte Urteil des LG Eisenstadt vom 29.05.2024, GZ 51 HV 44/23w, zumal sich die darin getätigten Rechtsausführungen auf die Registrierungspflichten von Waffenhändlern bezieht. Inwiefern diese vorgelegten Dokumente für das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdeführer als Erwerber von Schusswaffen der Kategorie B (und eben nicht gegen einen Waffenhändler) von Relevanz sein soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
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Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Ich würde sagen, es ist halb-leiwand:combatmiles hat geschrieben: ↑Di 18. Feb 2025, 16:49Leiwand!!!
Zum vom Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Konvolut an Ausdrucken von Inseraten auf der Homepage *** (Beilage ./3) und dem diesbezüglichen ergänzenden Vorbringen (Beilage ./1), wonach Waffenhändler aufgrund einer gesetzlichen Änderung des § 23 Abs. 3
WaffG
rechtsmissbräuchlich begonnen hätten, funktionsfähige, vollständige Waffen zerlegt in Wechselsystem und Griffstück anzubieten und zu verkaufen und diese gängige Praxis der Waffenhändler den Waffenbehörden Kopfzerbrechen bereite, ist auszuführen, dass eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Praxis von Waffenhändlern für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist. Ebenso verhält es sich mit dem vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (Beilage ./4) sowie das vom Vertreter der belangten Behörde ins Treffen geführte Urteil des LG Eisenstadt vom 29.05.2024, GZ 51 HV 44/23w, zumal sich die darin getätigten Rechtsausführungen auf die Registrierungspflichten von Waffenhändlern bezieht. Inwiefern diese vorgelegten Dokumente für das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdeführer als Erwerber von Schusswaffen der Kategorie B (und eben nicht gegen einen Waffenhändler) von Relevanz sein soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Der Käufer einer kompletten Waffe als Wechselsystem vom Händler dürfte nach dieser Ansicht aus dem Schneider sein, AUSSER die Behörde erhebt eine ao Revision und der VwGH dreht das um.
Nichts gesagt ist in dieser Entscheidung:
- zu Überlassungen solcher "Wechselsysteme" von privat zu privat;
- zur Frage, ob eine Umgehung vorliegt (also das "alte" oder das "neue" BMI-Rundschreiben richtig ist); und
- dazu, ob strafrechtlich eine Überschreitung der Platzanzahl vorliegt (Zuständigkeit der Strafgerichte und im vorliegenden Fall durch "Nachmeldung" im laufenden Verfahren saniert).
Aber jedenfalls - die Richtung stimmt.

Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Im gegenständliche Verfahren wurde von der BH Hollabrunn versucht einem Waffenbesitzer wegen "wissentlichem und absichtlichem Verharren in einer unrechtmäßigen Handlung" die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen.combatmiles hat geschrieben: ↑Di 18. Feb 2025, 16:49Leiwand!!!
..... eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Praxis von Waffenhändlern für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist.....
Und das und nichts anderes ist gescheitert.
Er hatte die zwei WBK Plätze frei die er benötigt hätte wenn die beiden Wechselsysteme als vollwertige Waffen zu betrachten gewesen wären. Das war wohl auch der Grund warum er sie zusammengebaut verwahrt hat.
Es gab laut VwgH keine "unrechtmässige Handlung" weil die Plätze ja vorhanden waren.
Und er hat auch nicht "verharrt" weil die Behörde ihn nie über die Unrechtmässigkeit aufgeklärt hat.
Viel mehr sagt uns das Urteil leider nicht.
Zuletzt geändert von balahu am Di 18. Feb 2025, 19:23, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Hätte er die Plätze nicht gehabt, hätte ihm die Behörde auch nicht deswegen sofort die WBK entziehen, sondern ihn nur wegen des angeblichen Überbestands bei der Staatsanwaltschaft anzeigen können.
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Das Entzugsverfahren führt aber die Behörde, nicht die Staatsanwaltschaft.
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
StA ist beim gegenständlichen Verfahren grundsätzlich außen vor, da es ein Verwaltungsstrafverfahren ist. Infolge dessen wurde daher auch das gerichtliche Verfahren vor dem LVwG geführt, wo keine StA Zuständigkeit gegeben ist.
Grundsätzlich teile ich deine obige Einschätzung; der Richter hat es sich hier insoweit leicht gemacht, als er zu der grundsätzlichen Frage nichts gesagt hat - er hat lediglich dem Beschwerdeführer dahingehend frei gestellt, als dass diesen nicht die Meldeverpflichtung trifft, und ihm daher kein Vorwurf diesbezüglich treffen kann. Eine etwaige Plätzeüberschreitung hat übrigens weder die Behörde noch der LVwG vorgebracht oder behandelt, daher wurde diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
@titan @Promo
Richtig, was ihr schreibt, ich habe aber nichts anderes gesagt.
Spannend - im Sinne einer Klärung - würde es erst, wenn jemand durch solche "Wechselsysteme" (bei behaupteter Anrechnung als Waffe) seine Plätze überschreitet, weil dann die Behörde Anzeige erstatten würde (§ 50 WaffG).
Richtig, was ihr schreibt, ich habe aber nichts anderes gesagt.
Spannend - im Sinne einer Klärung - würde es erst, wenn jemand durch solche "Wechselsysteme" (bei behaupteter Anrechnung als Waffe) seine Plätze überschreitet, weil dann die Behörde Anzeige erstatten würde (§ 50 WaffG).
Re: Kein Wechselsystem mehr möglich?
Die Behörde hätte ihn auch nicht aufklären können.
Ein Wechselsystem ist legal und gemeldet.
Ein Griffstück ist legal und nicht meldepflichtig.
Ein Zusammenbau zu Hause oder am Schießstand ist auch legal und nicht meldepflichtig.
Der Gesetzgeber kann nicht Bürger verurteilen wenn er nachträglich entdeckt, dass die von ihm geschaffenen Gesetze nicht seinen oder den aktuellen Politdarsteller Vorstellungen entsprechen und er diese plötzlich anders interpretieren möchte ohne das Gesetz zu ändern.
So geht jegliches Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit verloren.