Es ist einfach absurd zu glauben es sei illegal und bliebe bei der Reichweite einfach jahrelang unbemerkt, die sind nicht alle auf der Nudelsuppen dahergeschwommen, weder die Händler noch die Behörden...
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Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Ich weiss jetzt ned genau an wen du das adressierst
Es hat wer eine Frage gestellt und ich hab dir einen Rechtssatz eines VfgH Urteils gepostet. Ned mehr und ned weniger.
Wenn so Youtube Poser Eure Helden sind: Eh super. Warum denn auch nicht.
Aber das ganze „Tötet den Überbringer der Nachricht“ Spiel is kindisch, sorry.
doubleaction OG, Wien
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Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Da ich gebeten wurde hier was dazu zu sagen:
Anderes Beispiel, das "unterliegen [..] nicht diesem Bundesgesetz". Das heißt, dass die Regelungen hinsichtlich Erwerb, Besitz, Einfuhr und Verwahrung, wie es im WaffG geregelt ist, nicht für diese Personen anwendbar ist. D.h., dass ein Waffenhändler nicht ständig Meldungen nach § 18 WaffG an das BMLV machen muss, wenn er von einem anderen Händler KM ankauft (hingegen wenn der Käufer/Verkäufer eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 WaffG hat sehr wohl). Einfuhr spielt bei KM keine Rolle, da diese sowieso im KMG geregelt ist.
Ad "Videos im YouTube": ich erachte diese - wenngleich sie nicht so einfach zu argumentieren sind - als gesetzeskonform. Es ist eine potentiell absatzfördernde werbliche Maßnahme, da ich dadurch Aufmerksamkeit bekomme, wenn ich diese im Internet teile. Dies wäre mE daher auch bei einem Schießstand außerhalb der Betriebsstätte gegeben. Jedenfalls nicht möglich wäre aber die Überlassung von derartigen Waffen an betriebsfremde Personen (möglicherweise auch bereits wenn eine Person involviert ist, die nicht direkt der Gewerbeinhaber ist, und zu deren üblichem Aufgabenfeld das auch nicht gehört). Und es muss jedenfalls einen betrieblichen Zweck erfüllen, also nicht bloß zum persönlichen Vergnügen.
Ad Voraussetzungen: es gibt sehr wohl Möglichkeiten ausschließlich die Voraussetzungen für ein Gewerbe für nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition zu erwerben, etwa die Lehre als Waffen- und Munitionshändler. Die Prüfung betreffend der übrigen Waffengewerbe beinhaltet allerdings auch die militärischen Waffen und militärische Munition, somit den gesamten Umfang der KM-Vo. Das würde hier mE aber zu weit führen.
In diesem Absatz steckt weit mehr drinnen, was vielleicht erst auffällt, wenn man ihn genau liest .. zum Beispiel das "Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit" - das heißt eben genau das, was in der Gewerbeberechtigung drinnen steht. Wenn dort KM mit umfasst ist, dann gilt es eben für das. Wenn dort nur zivile Waffen drinnen stehen, dann eben nur diese. Zu beachten ist eben auch, dass sich das auf den Gewerbezweck bezieht. Wenn das Gewerbe (aus welchem Grund auch immer) z.B. das Bemalen von Maschinengewehren vorsieht, dann wäre schwer zu argumentieren, welchen besonderen Zweck dann das Schießen der Waffe vorsieht. Und da mehrfach auf ein VwGH Urteil Bezug genommen wird: in der Betriebsstättengenehmigung sind idR auch Ausübungsvorschriften für den Betriebsstandort vorgesehen. Wenn ein Gewerbe nicht an der Betriebsstätte ausgeübt wird, dann wird man sich genau überlegen müssen, wieso man außerhalb dieser mit Waffen anzutreffen ist. Verbringung zum Beschussamt oder zum Schießstand zur Funktionskontrolle wäre so eine Möglichkeit. Einfach so was von der Firma mit nachhause nehmen - auch wenn ich Konstrukteur bin - damit ich mir am Wochenende überlegen kann, ob ich etwas besser machen kann, wird daher davon wahrscheinlich nicht abgedeckt sein.§ 47 Abs 2
Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.
Anderes Beispiel, das "unterliegen [..] nicht diesem Bundesgesetz". Das heißt, dass die Regelungen hinsichtlich Erwerb, Besitz, Einfuhr und Verwahrung, wie es im WaffG geregelt ist, nicht für diese Personen anwendbar ist. D.h., dass ein Waffenhändler nicht ständig Meldungen nach § 18 WaffG an das BMLV machen muss, wenn er von einem anderen Händler KM ankauft (hingegen wenn der Käufer/Verkäufer eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 WaffG hat sehr wohl). Einfuhr spielt bei KM keine Rolle, da diese sowieso im KMG geregelt ist.
Ad "Videos im YouTube": ich erachte diese - wenngleich sie nicht so einfach zu argumentieren sind - als gesetzeskonform. Es ist eine potentiell absatzfördernde werbliche Maßnahme, da ich dadurch Aufmerksamkeit bekomme, wenn ich diese im Internet teile. Dies wäre mE daher auch bei einem Schießstand außerhalb der Betriebsstätte gegeben. Jedenfalls nicht möglich wäre aber die Überlassung von derartigen Waffen an betriebsfremde Personen (möglicherweise auch bereits wenn eine Person involviert ist, die nicht direkt der Gewerbeinhaber ist, und zu deren üblichem Aufgabenfeld das auch nicht gehört). Und es muss jedenfalls einen betrieblichen Zweck erfüllen, also nicht bloß zum persönlichen Vergnügen.
Ad Voraussetzungen: es gibt sehr wohl Möglichkeiten ausschließlich die Voraussetzungen für ein Gewerbe für nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition zu erwerben, etwa die Lehre als Waffen- und Munitionshändler. Die Prüfung betreffend der übrigen Waffengewerbe beinhaltet allerdings auch die militärischen Waffen und militärische Munition, somit den gesamten Umfang der KM-Vo. Das würde hier mE aber zu weit führen.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Die Regelungen diesbezüglich sind alle in der "Waffengewerbe-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen" (BGBl. Nr. 100/2003) zu finden. Im Übrigen ist auch zu unterscheiden zwischen Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung sowie dem Handel - und zusätzlich nochmals eben zwischen nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition sowie militärischen Waffen und militärischer Munition; ggf. kann der gewerberechtliche Bescheid auch Einschränkungen auf gewisse Ziffern vorsehen; diesbezügliche Angaben kann man dann dem Gewerbewortlaut im GISA entnehmen.
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Hast wohl § 46 Z 2 lit. b WaffG1996 noch nie gelesen. Den brauchen aber auch wohl die WenigstenGrerdinger hat geschrieben: ↑So 24. Nov 2024, 12:43Ich frag' mich gerade, wie wie WBK vom Fahrer ausschaut, der eine LKW-Ladunf voller AUG zum ÖBH transportiert.
Hat der 10.000 Kat. A-Plätze?!?

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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Es gibt keinen WP, der dich zum Führen von KM berechtigt. Ein WP kann "nur" zum Führen von Kat.A iSd § 17 WaffG berechtigen, neben Kat.B und Kat.C. Zum Führen von KM (außerhalb der im §§ 46 und 47 vorgesehenen Ausnahmen) benötigt man eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 WaffG; dieser kann auch das Führen von KM ermöglichen. Aufgrund dessen, dass dieser in Form eines Bescheides ausgestellt wird, kann er beliebig offen oder streng sein (z.B. "Führen von KM jeder Art in beliebiger Menge" bis zu "nur Waffe 123 mit 5 Schuss im Magazin zwischen 11:00 und 14:00" (sehr übertrieben gesagt)). Derartige Bescheide zum Führen von KM sind mir persönlich äußerst Wenige bekannt; der einzige Fall war glaube ich mal der Sohn von Glock, der eine § 18 Genehmigung zum Führen einer MP haben wollte, aber dabei sich nicht mal auf ein Modell einschränken wollte, was in letzter Instanz dann abgelehnt wurde. Beispielsweise denkbar wäre allerdings etwa ein privates Sicherheitsunternehmen, welches z.B. Goldtransporte in Millionenhöhen durchführt, oder Ähnliches.ColtPhyton hat geschrieben: ↑Mo 25. Nov 2024, 09:58Ich nehme stark an das diese Leute in Ihren WP einen Zusatzeintrag haben der sie zum führen von vollautomatischen Waffen der Kategorie A berechtigt, daher dürfen sie auf jeder Anlage wo es Ihnen erlaubt wird auch mit ihnen schießen.
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Ich gehe davon aus, dass per individueller Genehmigung fast alles möglich sein wird. Ich weiß z.B., dass eine Firma, die in Fahrzeuge Panzerungen einbaut und gepanzerte Fahrzeuge herstellt, eine Genehmigung besitzt, Kriegswaffen sowie Munition dafür zu erwerben und auch mit ihnen zu schießen, um ihre Panzerungen zu testen.
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Für zivile Panzerung benötigt man keine Gewerbeberechtigung zur Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition. Vermutlich hat die betreffende Firma eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz von KM erworben, welches zum Beschuss der gepanzerten Fahrzeuge dient. In diesem Bescheid kann auch festgelegt werden, wie das KM verwahrt werden muss und welche Person darauf Zugriff haben darf. Diese Diskussion führt aber sehr weit.rider650 hat geschrieben: ↑Di 26. Nov 2024, 08:23Ich gehe davon aus, dass per individueller Genehmigung fast alles möglich sein wird. Ich weiß z.B., dass eine Firma, die in Fahrzeuge Panzerungen einbaut und gepanzerte Fahrzeuge herstellt, eine Genehmigung besitzt, Kriegswaffen sowie Munition dafür zu erwerben und auch mit ihnen zu schießen, um ihre Panzerungen zu testen.
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Ich hab mir jetzt aus Neugier nochmal deren Homepage angeschaut. Die arbeiten an allem, von der Limousine bis zum Kampfpanzer, und werben damit, dass sie selbst Beschusstests bis 14,5x114 machen.Promo hat geschrieben: ↑Di 26. Nov 2024, 10:55...
Für zivile Panzerung benötigt man keine Gewerbeberechtigung zur Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition. Vermutlich hat die betreffende Firma eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz von KM erworben, welches zum Beschuss der gepanzerten Fahrzeuge dient. In diesem Bescheid kann auch festgelegt werden, wie das KM verwahrt werden muss und welche Person darauf Zugriff haben darf. Diese Diskussion führt aber sehr weit.
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Der Schlüssel liegt in der Gewerbeordnung §142gewo hat geschrieben: ↑Sa 23. Nov 2024, 11:40Die Befähigungsprüfung für das waffengewerbe umfasst generell zivile (sonstige, meldepflichtige, genehmigungspflichtige und verbotene) waffen, als auch militärische waffen.ColtPhyton hat geschrieben: ↑Sa 23. Nov 2024, 10:12Gibt es nicht Händler die eine Konzession für den Handel mit militärischen Waffen haben, solche wie die Fa Austria Arms.
Glaube nicht das jeder Gewerbeinhaber mit vollautomatischen Waffen hantieren darf.
Das ist nicht trennbar.
Weder ist es möglich nur die zivile Befähigungsprüfung getrennt abzulegen, noch ist es möglich nur die militärische Befähigungsprüfung getrennt abzulegen.
Wer aber seine gewerbebererechtigung auf einem anderen Weg erworben hat (Lehrabschlussprüfung, Duldung, Übernahme eines bestehenden Betriebs) der hat immer nur die zivile Berechtigung.
Wie es bei den Büchsenmachern ist weiss ich eigentlich garned, vermutlich dürfen die generell nur „zivil“?
Berechtigte zu ... für nichtmilitärische Waffen und Munition sind auch berechtigt zu ... für militärische Waffen und Munition.
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Die Berechtigung für den Handel mit Militärischen Waffen kann nur das Ministerium vergeben
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Ja, das ist korrekt. Worauf ich hinaus wollte, ist, dass es hier keine gesonderte Ausbildung gibt. Die Zugangsvoraussetzungen zu Gewerbe sind ein eigenes Thema.
Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Die unvollständige Zitierung des § 142 GewO lässt hier einen entscheidenden Aspekt weg: die Unterscheidung zwischen
a) Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von Waffen und Munition
b) Handel mit Waffen und Munition
Der § 142 GewO bezieht sich ausschließlich auf Nebenrechte von Personen, die zur Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen berechtigt sind. Im Abs 1 (auf den du dich vermutlich beziehst?) wird diesen das Recht zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen zugestanden - somit nicht deren Erzeugung und auch ausschließlich Handfeuerwaffen.
Die Zugangsvoraussetzungen sind in der "Waffengewerbe-Verordnung Zugangsvoraussetzungen" (vgl. dazu meinem Post weiter oben) normiert. Für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition findest du im § 5 der genannten Verordnung die Voraussetzungen. Darin sind auch gewisse Ausbildungen als Voraussetzung genannt. Insoweit ist deine Aussage "keine gesonderte Ausbildung" nicht zutreffend.
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Re: Verkäufer oder anderer Mitarbeiter in Waffengeschäft
Für denjenigen, der die Gewerbeberechtigung in das Unternehmen einbringt, sprich GF, oder falls ein gewerberechtlicher GF bestellt ist, dieser.