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Neue Regel zur aufbewahrung von waffen und muni?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Neue Regel zur aufbewahrung von waffen und muni?
Ich hab jetzt mal ChatGPT(GPT-4o) und Deepseek (v3) folgenden prompt gegeben:
Ein paar Highlights (deepseek):
Kategorie B: Scharfe Geräte (z.B. Springmesser, Messer).
Allgemein: Für den Erwerb jeder Waffe ist eine Waffeneigentümerkarte erforderlich.
Kat A: Führerschein: Ein Führerschein der Klasse B ist erforderlich.

Edit: Das Hauptproblem sind aber wohl die Quellen. Würde man eine eigene ChatGPT Instanz machen und diese nur mit dem WaffG und Urteilen aus dem RIS füttern, würde die Sache ganz anders aussehen. Vielleicht mach ich das mal...
Ich muss sagen das Ergebnis was ernüchternd, beide haben wesentliche Fehler gemacht bzw. veraltete infos verwendet (zB Kategorie D, Vermischung mit Deutschen Recht.) ChatGPT war aber deutlich besser als deepseek.Fasse das österreichische Waffenrecht zusammen. Neben einem allgemeinen Überblick erläutere inbesonders die Kategorien, die Erwerbsvorausstetzungen, die Verwahrung der Waffe. Achte darauf nur aktuelle Informationen zu verwenden und den neuesten Stand wiederzugeben.
Ein paar Highlights (deepseek):
Kategorie B: Scharfe Geräte (z.B. Springmesser, Messer).
Allgemein: Für den Erwerb jeder Waffe ist eine Waffeneigentümerkarte erforderlich.
Kat A: Führerschein: Ein Führerschein der Klasse B ist erforderlich.

Edit: Das Hauptproblem sind aber wohl die Quellen. Würde man eine eigene ChatGPT Instanz machen und diese nur mit dem WaffG und Urteilen aus dem RIS füttern, würde die Sache ganz anders aussehen. Vielleicht mach ich das mal...
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Re: Neue Regel zur aufbewahrung von waffen und muni?
Uuuund hier kommt noch die gleiche Frage an Grok3:
Das österreichische Waffenrecht regelt den Erwerb, Besitz, das Führen und die Verwahrung von Schusswaffen und Munition. Es basiert primär auf dem Waffengesetz 1996 (WaffG) in seiner aktuellen Fassung (Stand Februar 2025) sowie ergänzenden Verordnungen wie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Ziel ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit bei gleichzeitiger Ermöglichung legitimer Nutzung, etwa für Jagd, Sport oder Sammlung. Nachfolgend ein Überblick sowie eine detaillierte Erläuterung zu Kategorien, Erwerbsvoraussetzungen und Verwahrung:
Allgemeiner Überblick
Das Waffengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Waffenkategorien, legt Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz fest und schreibt die sichere Verwahrung vor. Es gibt waffenrechtliche Urkunden wie die Waffenbesitzkarte (WBK) für den Besitz und den Waffenpass (WP) für das Führen von Schusswaffen. Alle Waffen der Kategorien B und C müssen im Zentralen Waffenregister (ZWR) registriert werden. Verlässlichkeit und sachgemäßer Umgang sind zentrale Kriterien für die Berechtigung. Verstöße können mit Geldstrafen, Freiheitsentzug oder dem Entzug waffenrechtlicher Dokumente geahndet werden.
Kategorien von Schusswaffen
Die Schusswaffen werden in drei Hauptkategorien eingeteilt (die frühere Kategorie D wurde abgeschafft und in C integriert):
Kategorie A – Verbotene Waffen:
Umfasst besonders gefährliche oder militärische Waffen, z. B.:
Getarnte Schusswaffen (z. B. als Kugelschreiber).
Schrotgewehre mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“).
Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Magazinen für mehr als 20 Patronen.
Halbautomatische Gewehre mit Magazinen für mehr als 10 Patronen.
Schalldämpfer (Ausnahme: Jäger mit Nachweis regelmäßiger Jagdausübung).
Besitz ist grundsätzlich verboten, Ausnahmebewilligungen sind möglich (z. B. für Altbestände vor Gesetzesänderung).
Kategorie B – Genehmigungspflichtige Waffen:
Beispiele: Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver), Repetierflinten, halbautomatische Schusswaffen (sofern nicht Kategorie A oder Kriegsmaterial).
Erwerb und Besitz erfordern eine behördliche Bewilligung (WBK oder WP).
Das Führen ist nur mit einem Waffenpass erlaubt.
Kategorie C – Meldepflichtige Waffen:
Beispiele: Langwaffen wie Büchsen (Repetierer, Kipplaufbüchsen) und Flinten mit glattem Lauf (sofern nicht in Kategorie B).
Erwerb ab 18 Jahren möglich, Meldung bei der Behörde innerhalb von sechs Wochen erforderlich.
Führen ist ohne Waffenpass erlaubt, mit Jagdkarte auch außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen.
Hinweis: Kriegsmaterial (z. B. vollautomatische Waffen) fällt nicht unter diese Kategorien und ist zivilen Personen generell untersagt.
Erwerbsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen variieren je nach Kategorie:
Allgemeine Voraussetzungen:
Mindestalter: 18 Jahre für Kategorie C, 21 Jahre für Kategorie B (Ausnahmen für Sportschützen möglich).
Verlässlichkeit: Keine Vorstrafen, keine Suchtkrankheiten (z. B. Alkohol, Drogen), keine psychischen Erkrankungen oder Anhaltspunkte für missbräuchlichen/lightfertigen Umgang (§ 8 WaffG).
Nachweis über sachgemäßen Umgang (z. B. Waffenführerschein oder Jagdkarte).
Kategorie B:
Erforderlich: Waffenbesitzkarte oder Waffenpass.
Antrag bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion).
Psychologisches Gutachten (außer für Jagdkarteninhaber).
Nachweis eines berechtigten Bedarfs (z. B. Jagd, Sportschießen, Sammlung).
Männer bis 50 müssen Wehrdienst, Zivildienst oder Untauglichkeit nachweisen (Zivildienstleistende dürfen 15 Jahre lang keine Kategorie-B-Waffen erwerben).
Standardmäßig werden bis zu zwei Waffen auf einer WBK eingetragen; Sportschützen können über 20 Jahre bis zu zehn beantragen.
Kategorie C:
Keine Bewilligung nötig, aber Meldung im ZWR erforderlich.
Abkühlphase von drei Werktagen beim Kauf über Händler (entfällt für Inhaber von WBK, WP oder Jagdkarte).
Jagdkarteninhaber benötigen kein zusätzliches Dokument.
Kategorie A:
Nur mit Ausnahmebewilligung (selten, meist für Altbestände).
Verlässlichkeitsprüfung: Alle fünf Jahre für Inhaber von WBK/WP, bei Anhaltspunkten auch spontan. Ohne Nachweis (z. B. Waffenführerschein) droht Entzug der Urkunde.
Verwahrung der Waffe
Die sichere Verwahrung von Schusswaffen und Munition ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 16b WaffG) und wird durch die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung konkretisiert:
Grundsatz: Waffen und Munition müssen vor unberechtigtem Zugriff geschützt sein (z. B. durch Diebstahl oder unbefugte Nutzung).
Anforderungen:
Waffen der Kategorie B: Verwahrung in einem einbruchssicheren Waffenschrank (mindestens EN 1143 Klasse 0 empfohlen). Getrennte Lagerung von Munition ist nicht zwingend, aber empfohlen.
Waffen der Kategorie C: Mindestens ein verschlossenes Behältnis (z. B. Waffenschrank oder Tresor); bei Jagdwaffen ausreichend, wenn Mitbewohner ebenfalls berechtigt sind (z. B. Jagdkarteninhaber).
Schutz vor Minderjährigen und Unbefugten: Strengere Maßnahmen in Haushalten mit Kindern oder nicht berechtigten Personen.
Mehr als 20 Waffen: Meldepflicht an die Behörde mit Angabe der Sicherungsmaßnahmen.
Kraftfahrzeuge: Kurzfristige Verwahrung (bis zu 6 Stunden tagsüber, 3 Stunden nachts) erlaubt, wenn die Waffe im verschlossenen Kofferraum nicht sichtbar ist und gegen Schussabgabe gesichert (z. B. Abzugsschloss).
Kontrolle: Polizei kann die Verwahrung prüfen, bei Zweifel an der Sicherheit droht Entzug der waffenrechtlichen Urkunde, es sei denn, Mängel werden binnen einer Frist behoben.
Einzelfallabhängigkeit: Der Sicherheitsstandard hängt von der Kategorie, der Anzahl der Waffen und den Wohnverhältnissen ab (z. B. ebenerdige Wohnung vs. 3. Stock mit Sicherheitstür).
Aktueller Stand (Februar 2025)
Die Kategorie D wurde abgeschafft, ehemalige D-Waffen sind nun in Kategorie C.
Schalldämpfer sind für Jäger erlaubt, wenn Jagdausübung nachgewiesen wird.
Sportschützen können schrittweise mehr Waffen erwerben (max. 10 in 20 Jahren).
Das ZWR erfasst alle Waffen der Kategorien B und C, Altbestände mussten nachregistriert werden.
Die EU-Waffenrichtlinie wurde umgesetzt, was zu strengeren Regelungen für Magazine und halbautomatische Waffen führte.
Fazit
Das österreichische Waffenrecht kombiniert strenge Auflagen mit praktikablen Ausnahmen für Jäger, Sportschützen und Sammler. Während Kategorie-A-Waffen nahezu unerreichbar sind, erfordern Kategorie-B-Waffen umfassende Nachweise, und Kategorie-C-Waffen sind leichter zugänglich, aber meldepflichtig. Die Verwahrung ist ein zentraler Sicherheitsaspekt, der individuell angepasst und regelmäßig überprüft wird. Wer sich an die Vorschriften hält, kann legal Waffen besitzen und nutzen – Verstöße werden jedoch konsequent sanktioniert.
Das österreichische Waffenrecht regelt den Erwerb, Besitz, das Führen und die Verwahrung von Schusswaffen und Munition. Es basiert primär auf dem Waffengesetz 1996 (WaffG) in seiner aktuellen Fassung (Stand Februar 2025) sowie ergänzenden Verordnungen wie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Ziel ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit bei gleichzeitiger Ermöglichung legitimer Nutzung, etwa für Jagd, Sport oder Sammlung. Nachfolgend ein Überblick sowie eine detaillierte Erläuterung zu Kategorien, Erwerbsvoraussetzungen und Verwahrung:
Allgemeiner Überblick
Das Waffengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Waffenkategorien, legt Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz fest und schreibt die sichere Verwahrung vor. Es gibt waffenrechtliche Urkunden wie die Waffenbesitzkarte (WBK) für den Besitz und den Waffenpass (WP) für das Führen von Schusswaffen. Alle Waffen der Kategorien B und C müssen im Zentralen Waffenregister (ZWR) registriert werden. Verlässlichkeit und sachgemäßer Umgang sind zentrale Kriterien für die Berechtigung. Verstöße können mit Geldstrafen, Freiheitsentzug oder dem Entzug waffenrechtlicher Dokumente geahndet werden.
Kategorien von Schusswaffen
Die Schusswaffen werden in drei Hauptkategorien eingeteilt (die frühere Kategorie D wurde abgeschafft und in C integriert):
Kategorie A – Verbotene Waffen:
Umfasst besonders gefährliche oder militärische Waffen, z. B.:
Getarnte Schusswaffen (z. B. als Kugelschreiber).
Schrotgewehre mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“).
Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Magazinen für mehr als 20 Patronen.
Halbautomatische Gewehre mit Magazinen für mehr als 10 Patronen.
Schalldämpfer (Ausnahme: Jäger mit Nachweis regelmäßiger Jagdausübung).
Besitz ist grundsätzlich verboten, Ausnahmebewilligungen sind möglich (z. B. für Altbestände vor Gesetzesänderung).
Kategorie B – Genehmigungspflichtige Waffen:
Beispiele: Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver), Repetierflinten, halbautomatische Schusswaffen (sofern nicht Kategorie A oder Kriegsmaterial).
Erwerb und Besitz erfordern eine behördliche Bewilligung (WBK oder WP).
Das Führen ist nur mit einem Waffenpass erlaubt.
Kategorie C – Meldepflichtige Waffen:
Beispiele: Langwaffen wie Büchsen (Repetierer, Kipplaufbüchsen) und Flinten mit glattem Lauf (sofern nicht in Kategorie B).
Erwerb ab 18 Jahren möglich, Meldung bei der Behörde innerhalb von sechs Wochen erforderlich.
Führen ist ohne Waffenpass erlaubt, mit Jagdkarte auch außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen.
Hinweis: Kriegsmaterial (z. B. vollautomatische Waffen) fällt nicht unter diese Kategorien und ist zivilen Personen generell untersagt.
Erwerbsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen variieren je nach Kategorie:
Allgemeine Voraussetzungen:
Mindestalter: 18 Jahre für Kategorie C, 21 Jahre für Kategorie B (Ausnahmen für Sportschützen möglich).
Verlässlichkeit: Keine Vorstrafen, keine Suchtkrankheiten (z. B. Alkohol, Drogen), keine psychischen Erkrankungen oder Anhaltspunkte für missbräuchlichen/lightfertigen Umgang (§ 8 WaffG).
Nachweis über sachgemäßen Umgang (z. B. Waffenführerschein oder Jagdkarte).
Kategorie B:
Erforderlich: Waffenbesitzkarte oder Waffenpass.
Antrag bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion).
Psychologisches Gutachten (außer für Jagdkarteninhaber).
Nachweis eines berechtigten Bedarfs (z. B. Jagd, Sportschießen, Sammlung).
Männer bis 50 müssen Wehrdienst, Zivildienst oder Untauglichkeit nachweisen (Zivildienstleistende dürfen 15 Jahre lang keine Kategorie-B-Waffen erwerben).
Standardmäßig werden bis zu zwei Waffen auf einer WBK eingetragen; Sportschützen können über 20 Jahre bis zu zehn beantragen.
Kategorie C:
Keine Bewilligung nötig, aber Meldung im ZWR erforderlich.
Abkühlphase von drei Werktagen beim Kauf über Händler (entfällt für Inhaber von WBK, WP oder Jagdkarte).
Jagdkarteninhaber benötigen kein zusätzliches Dokument.
Kategorie A:
Nur mit Ausnahmebewilligung (selten, meist für Altbestände).
Verlässlichkeitsprüfung: Alle fünf Jahre für Inhaber von WBK/WP, bei Anhaltspunkten auch spontan. Ohne Nachweis (z. B. Waffenführerschein) droht Entzug der Urkunde.
Verwahrung der Waffe
Die sichere Verwahrung von Schusswaffen und Munition ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 16b WaffG) und wird durch die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung konkretisiert:
Grundsatz: Waffen und Munition müssen vor unberechtigtem Zugriff geschützt sein (z. B. durch Diebstahl oder unbefugte Nutzung).
Anforderungen:
Waffen der Kategorie B: Verwahrung in einem einbruchssicheren Waffenschrank (mindestens EN 1143 Klasse 0 empfohlen). Getrennte Lagerung von Munition ist nicht zwingend, aber empfohlen.
Waffen der Kategorie C: Mindestens ein verschlossenes Behältnis (z. B. Waffenschrank oder Tresor); bei Jagdwaffen ausreichend, wenn Mitbewohner ebenfalls berechtigt sind (z. B. Jagdkarteninhaber).
Schutz vor Minderjährigen und Unbefugten: Strengere Maßnahmen in Haushalten mit Kindern oder nicht berechtigten Personen.
Mehr als 20 Waffen: Meldepflicht an die Behörde mit Angabe der Sicherungsmaßnahmen.
Kraftfahrzeuge: Kurzfristige Verwahrung (bis zu 6 Stunden tagsüber, 3 Stunden nachts) erlaubt, wenn die Waffe im verschlossenen Kofferraum nicht sichtbar ist und gegen Schussabgabe gesichert (z. B. Abzugsschloss).
Kontrolle: Polizei kann die Verwahrung prüfen, bei Zweifel an der Sicherheit droht Entzug der waffenrechtlichen Urkunde, es sei denn, Mängel werden binnen einer Frist behoben.
Einzelfallabhängigkeit: Der Sicherheitsstandard hängt von der Kategorie, der Anzahl der Waffen und den Wohnverhältnissen ab (z. B. ebenerdige Wohnung vs. 3. Stock mit Sicherheitstür).
Aktueller Stand (Februar 2025)
Die Kategorie D wurde abgeschafft, ehemalige D-Waffen sind nun in Kategorie C.
Schalldämpfer sind für Jäger erlaubt, wenn Jagdausübung nachgewiesen wird.
Sportschützen können schrittweise mehr Waffen erwerben (max. 10 in 20 Jahren).
Das ZWR erfasst alle Waffen der Kategorien B und C, Altbestände mussten nachregistriert werden.
Die EU-Waffenrichtlinie wurde umgesetzt, was zu strengeren Regelungen für Magazine und halbautomatische Waffen führte.
Fazit
Das österreichische Waffenrecht kombiniert strenge Auflagen mit praktikablen Ausnahmen für Jäger, Sportschützen und Sammler. Während Kategorie-A-Waffen nahezu unerreichbar sind, erfordern Kategorie-B-Waffen umfassende Nachweise, und Kategorie-C-Waffen sind leichter zugänglich, aber meldepflichtig. Die Verwahrung ist ein zentraler Sicherheitsaspekt, der individuell angepasst und regelmäßig überprüft wird. Wer sich an die Vorschriften hält, kann legal Waffen besitzen und nutzen – Verstöße werden jedoch konsequent sanktioniert.
Re: Neue Regel zur aufbewahrung von waffen und muni?
net schlecht, ich weiß was ich am WE mach 

Re: Neue Regel zur aufbewahrung von waffen und muni?
Also ich muss sagen, Grok 3 beeindruckt mich - das ist gar nicht mal so schlecht... nur minimalste Fehlerquote... da würde mich der prompt dazu interessierenSkill Issue hat geschrieben: ↑Fr 28. Feb 2025, 12:42Uuuund hier kommt noch die gleiche Frage an Grok3:
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Re: Neue Regel zur aufbewahrung von waffen und muni?
Genau der gleiche Prompt wie mein Vorposter. Ich wollte es ja möglichst fair machen.Joewood hat geschrieben: ↑Fr 28. Feb 2025, 14:05Also ich muss sagen, Grok 3 beeindruckt mich - das ist gar nicht mal so schlecht... nur minimalste Fehlerquote... da würde mich der prompt dazu interessierenSkill Issue hat geschrieben: ↑Fr 28. Feb 2025, 12:42Uuuund hier kommt noch die gleiche Frage an Grok3:
Grok3 scheint derzeit am Besten zu funktionieren, aber das KI-Rennen ist ja noch recht jung.
Re: Neue Regel zur aufbewahrung von waffen und muni?
chatgpt "FirmenEdition". Die Frage von fast12 übernommen: Grok ist besser.
Das österreichische Waffenrecht regelt den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition. Es basiert auf dem Waffengesetz 1996 und unterteilt Schusswaffen in verschiedene Kategorien, die unterschiedliche Regelungen hinsichtlich Erwerb und Besitz aufweisen.
Kategorien von Schusswaffen:
Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial): Dazu zählen beispielsweise Maschinengewehre und Pumpguns. Der Erwerb und Besitz dieser Waffen ist grundsätzlich verboten.
Kategorie B (Genehmigungspflichtige Waffen): Hierunter fallen Revolver, Pistolen und halbautomatische Schusswaffen. Der Erwerb und Besitz erfordert eine behördliche Bewilligung, wie eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass.
Kategorie C (Meldepflichtige Waffen): Dazu gehören Büchsen (Schusswaffen mit gezogenem Lauf) und Flinten (Schusswaffen mit glattem Lauf). Seit dem 1. Oktober 2012 ist der Erwerb ab 18 Jahren möglich, jedoch besteht eine Registrierungspflicht im Zentralen Waffenregister (ZWR) innerhalb von sechs Wochen nach Erwerb oder Weitergabe.
oesterreich.gv.at
Erwerbsvoraussetzungen:
Kategorie B: Erwerb und Besitz sind nur mit behördlicher Bewilligung möglich. Voraussetzungen sind unter anderem die Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und der Nachweis eines Bedürfnisses (z.B. als Jäger oder Sportschütze).
Kategorie C: Erwerb und Besitz sind ab 18 Jahren möglich. Es besteht eine Registrierungspflicht im Zentralen Waffenregister innerhalb von sechs Wochen nach Erwerb oder Weitergabe.
oesterreich.gv.at
Führen von Schusswaffen:
Kategorie B: Das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist nur mit einem Waffenpass erlaubt. Der Waffenpass berechtigt dazu, eine Schusswaffe ohne besondere Einschränkung zu führen. Die Ausstellung erfolgt jedoch sehr restriktiv und setzt eine überdurchschnittliche Gefährdung voraus.
de.wikipedia.org
Kategorie C: Das Führen ist nur mit einem Waffenpass oder einer gültigen Jagdkarte bzw. für Mitglieder von traditionellen Schützenvereinen erlaubt.
oesterreich.gv.at
Verwahrung von Schusswaffen:
Das österreichische Waffengesetz schreibt vor, dass Schusswaffen und Munition sicher verwahrt werden müssen, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Konkrete Details zur Art der Verwahrung sind im Gesetz nicht explizit festgelegt, jedoch wird erwartet, dass die Verwahrung den allgemeinen Sicherheitsstandards entspricht.
Es ist wichtig zu betonen, dass das österreichische Waffenrecht eigenständig ist und sich in mehreren Punkten vom deutschen Waffenrecht unterscheidet. Beispielsweise sind in Österreich bestimmte Waffen der Kategorie C ohne behördliche Genehmigung, jedoch mit Registrierung, erwerbbar, während in Deutschland für den Erwerb solcher Waffen eine behördliche Genehmigung erforderlich ist.
staatsanzeiger.de
Bitte beachten Sie, dass die genauen Regelungen komplex sein können und es empfehlenswert ist, sich bei der zuständigen Behörde oder einem Fachmann für Waffenrecht über die aktuellen Bestimmungen zu informieren.
Das österreichische Waffenrecht regelt den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition. Es basiert auf dem Waffengesetz 1996 und unterteilt Schusswaffen in verschiedene Kategorien, die unterschiedliche Regelungen hinsichtlich Erwerb und Besitz aufweisen.
Kategorien von Schusswaffen:
Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial): Dazu zählen beispielsweise Maschinengewehre und Pumpguns. Der Erwerb und Besitz dieser Waffen ist grundsätzlich verboten.
Kategorie B (Genehmigungspflichtige Waffen): Hierunter fallen Revolver, Pistolen und halbautomatische Schusswaffen. Der Erwerb und Besitz erfordert eine behördliche Bewilligung, wie eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass.
Kategorie C (Meldepflichtige Waffen): Dazu gehören Büchsen (Schusswaffen mit gezogenem Lauf) und Flinten (Schusswaffen mit glattem Lauf). Seit dem 1. Oktober 2012 ist der Erwerb ab 18 Jahren möglich, jedoch besteht eine Registrierungspflicht im Zentralen Waffenregister (ZWR) innerhalb von sechs Wochen nach Erwerb oder Weitergabe.
oesterreich.gv.at
Erwerbsvoraussetzungen:
Kategorie B: Erwerb und Besitz sind nur mit behördlicher Bewilligung möglich. Voraussetzungen sind unter anderem die Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und der Nachweis eines Bedürfnisses (z.B. als Jäger oder Sportschütze).
Kategorie C: Erwerb und Besitz sind ab 18 Jahren möglich. Es besteht eine Registrierungspflicht im Zentralen Waffenregister innerhalb von sechs Wochen nach Erwerb oder Weitergabe.
oesterreich.gv.at
Führen von Schusswaffen:
Kategorie B: Das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist nur mit einem Waffenpass erlaubt. Der Waffenpass berechtigt dazu, eine Schusswaffe ohne besondere Einschränkung zu führen. Die Ausstellung erfolgt jedoch sehr restriktiv und setzt eine überdurchschnittliche Gefährdung voraus.
de.wikipedia.org
Kategorie C: Das Führen ist nur mit einem Waffenpass oder einer gültigen Jagdkarte bzw. für Mitglieder von traditionellen Schützenvereinen erlaubt.
oesterreich.gv.at
Verwahrung von Schusswaffen:
Das österreichische Waffengesetz schreibt vor, dass Schusswaffen und Munition sicher verwahrt werden müssen, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Konkrete Details zur Art der Verwahrung sind im Gesetz nicht explizit festgelegt, jedoch wird erwartet, dass die Verwahrung den allgemeinen Sicherheitsstandards entspricht.
Es ist wichtig zu betonen, dass das österreichische Waffenrecht eigenständig ist und sich in mehreren Punkten vom deutschen Waffenrecht unterscheidet. Beispielsweise sind in Österreich bestimmte Waffen der Kategorie C ohne behördliche Genehmigung, jedoch mit Registrierung, erwerbbar, während in Deutschland für den Erwerb solcher Waffen eine behördliche Genehmigung erforderlich ist.
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Bitte beachten Sie, dass die genauen Regelungen komplex sein können und es empfehlenswert ist, sich bei der zuständigen Behörde oder einem Fachmann für Waffenrecht über die aktuellen Bestimmungen zu informieren.
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Re: Neue Regel zur aufbewahrung von waffen und muni?
Umso erstaunlicher, wie wenig medial über Grok im Vergleich zu ChatGPT, Gemini und wie sie alle heißen, erwähnt wird.
- helmsp
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Re: Neue Regel zur aufbewahrung von waffen und muni?
Obwohl ich in Österreich wohnhaft bin (und somit Munition und Waffen nicht getrennt lagern muss) habe ich bei meinem grossen Schrank die Munition trotzdem separat gelagert resp. versperrt.Kapselpracker hat geschrieben: ↑Do 27. Feb 2025, 18:55Unfassbar, wie kann man nur so einen Sche*** schreiben?!? Welche Sicherheit soll das erhöhen??"...empfiehlt sich eine getrennte Lagerung von Munition in einem separaten, verschlossenen Behältnis. Dies erhöht die Sicherheit zusätzlich und entspricht den Vorschriften in Deutschland."
Grund dafür ist die "Aufgaben" der Schränke/Tresore bei uns im Hause:
- Erster Schrank: Kleiner Tresor mit einer Waffe und aufmunitionierte Magazine. Dieser ist für "Notfälle" gedacht und wird auch nur dann geöffnet (Training am Schiessstand ist natürlich eine Ausnahme)
- Zweiter Schrank: siehe oben aber nur für meine Frau zugänglich
- Dritter Schrank: Da ist meine "Sammlung" drin und dieser wird regelmäßiger geöffnet. Da brauche ich die Munition nicht und will auch auf eine Nummer sicher gehen, dass dort keine Munition sein kann, sprich lieber auf "mehrere Nummern sicher gehen" (ja, die FFW wird sowieso beim rausholen überprüft). Letzteres ist in einem Extra-Fach in diesem Schrank versperrt.
Meine S&W Revolver Videos: https://swaficionado.wordpress.com/
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