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Waffe überlassen im Sinne von Leihe
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Fahrst halt gemeinsam zu einem Schießstand.....probiert das Gerät und gehst dann auf ein Getränk oder mehrere ....was ist an dieser Möglichkeit Schwer ?
Ohne Hirn ist gut marschieren 

Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
Dass ich nur, weil ich nem Kollegen die Pistole gebe, vielleicht selbst grad weder Zeit noch Lust hab?
Auch nur theoretisch... nachdem unser Hoster gerade sachte Probleme mit seinem Exchange Cluster hatte, bekommen wir nen A*** voll emails mit demselben Zeitstempel.
Und der geneigte Kunde von staatlichen oder staatsnahen Organisationen weiß genau, dass nicht alles was sein sollte, auch so ist. Das chaos, dem ich dort schon hinterher glaufen bin, ist nicht auszuhalten...
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"
Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe


MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe
also hier jetzt über moeglichkeiten der umgehung des waffenrechts zu diskutieren ist unpassend.
die antwort auf die gestellte frage ist eindeutig und wurde auch schon mehrmal richtig beantwortet.
jede innehabung ist dem besitz gleichgestellt und hat auswirkungen auf die verbleibenden freien plätze.
das gilt auch fuer ausgeliehene waffen
fuer eine überlassung auf einem behördlich genehmigten (!) schiesstand und im schauraum vom waffenhändler gilt das zwar auch, dort ist es aber unbeachtlich
und das ausleihen von schusswaffen ist an berechtigte jederzeit zulässig
wenn keine plätze frei sind dann muss ggf gegenseitig überlassen werden
die antwort auf die gestellte frage ist eindeutig und wurde auch schon mehrmal richtig beantwortet.
jede innehabung ist dem besitz gleichgestellt und hat auswirkungen auf die verbleibenden freien plätze.
das gilt auch fuer ausgeliehene waffen
fuer eine überlassung auf einem behördlich genehmigten (!) schiesstand und im schauraum vom waffenhändler gilt das zwar auch, dort ist es aber unbeachtlich
und das ausleihen von schusswaffen ist an berechtigte jederzeit zulässig
wenn keine plätze frei sind dann muss ggf gegenseitig überlassen werden
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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