Nur nicht die Wählerschaft vergraulen, ich denke es wurden bereits mehr Menschen von Jägern erschossen als von Sportschützen oder Sonstigen.....Keine Einschränkungen hingegen haben Jäger und Jägerinnen zu erwarten. Diese würden einen sehr verantwortungsvollen Umgang mit der Waffe ausüben, sagte Kanzler Christian Stocker (ÖVP).
Hinweis zur Formulierung Eurer Beiträge betreffend der geplanten Waffenrechtsänderung: viewtopic.php?f=20&t=60130
INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
zum glück bist du ned die verwaltungGoodReason hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:38Das sehe ich anders.Poirot hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:21Der Händler verkauft die Waffe ja nicht, also liegt kein Versandhandel vor.GoodReason hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 12:53Seit wann darf ein Händler direkt nach Hause schicken? Ist auch jetzt schon nicht möglich.
Also erlaubt.
wenn was nicht vom haendler verkauft wurde, nicht aus dem warenbestand des haendlers stammt, wie zb eben ein versand im auftrag eines privatkunden, dann darf der mangels verbot desselben grundsätzlich auch an endkunden versendet werden.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wie soll das funktionieren?Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:49Spannend. War mir so nicht bewusst. Stells mir nur trotzdem interessant vor falls der Ausweis gestohlen wurde, etc. Wie die Behörde oder ein Gericht in so einen Fall mit dem Verkäufer umgehen würde.ebner33 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:46Den gibt es defintiv nicht.Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:43Du hast recht es gibt glaube ich keinen expliziten Punkt im Gesetz. Aber ich muss ja vor dem Kauf über einen Amtlichen Lichtbildausweis feststellen ob die Person berechtigt ist die besagte Waffe bzw. Kategorie zu kaufen. Mir stellt sich die Frage wie dies über einen Versand machbar sein soll. Das Lichtbild abgleichen ist ja nur Persönlich möglich.
Abgleichen musst du gar nichts,du lässt dir nen Ausweis per Mail schicken und gut ist.
Solange die Adresse an die du schickst auf den gleichen Namen läuft,ist ja alles safe.
Und man versendet ja sowieso mit dem Zusatzpunkt "Eigenhändig",da muss sich der Empfänger dann beim Postboten sowieso ausweisen um das Paket zu erhalten.
Wenn jemand nen Ausweis gestohlen hat,wie kommt er an dessen Adresse?
Und zusätzlich muss er sich ja auch beim Postboten ausweisen,um an das Paket zu kommen.
Wenn dort nun jemand vollkommen anderes steht wie am Ausweis,wird ihm der Postbote das Paket nicht geben.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
so ist es.Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:49Spannend. War mir so nicht bewusst. Stells mir nur trotzdem interessant vor falls der Ausweis gestohlen wurde, etc. Wie die Behörde oder ein Gericht in so einen Fall mit dem Verkäufer umgehen würde.ebner33 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:46Den gibt es defintiv nicht.Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:43Du hast recht es gibt glaube ich keinen expliziten Punkt im Gesetz. Aber ich muss ja vor dem Kauf über einen Amtlichen Lichtbildausweis feststellen ob die Person berechtigt ist die besagte Waffe bzw. Kategorie zu kaufen. Mir stellt sich die Frage wie dies über einen Versand machbar sein soll. Das Lichtbild abgleichen ist ja nur Persönlich möglich.
Abgleichen musst du gar nichts,du lässt dir nen Ausweis per Mail schicken und gut ist.
Solange die Adresse an die du schickst auf den gleichen Namen läuft,ist ja alles safe.
Und man versendet ja sowieso mit dem Zusatzpunkt "Eigenhändig",da muss sich der Empfänger dann beim Postboten sowieso ausweisen um das Paket zu erhalten.
oder wenn der empfaenger behauptet da waere nur ein stein im pakerl gewesen.
Kunde - Kunde ist (bzw in kuerze war) rechtlich moeglich, aber nicht empfehlenswert
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das ist mir tatsächlich neu,aber sehr gut zu wissen,danke!gewo hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:52zum glück bist du ned die verwaltungGoodReason hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:38Das sehe ich anders.Poirot hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:21Der Händler verkauft die Waffe ja nicht, also liegt kein Versandhandel vor.GoodReason hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 12:53Seit wann darf ein Händler direkt nach Hause schicken? Ist auch jetzt schon nicht möglich.
Also erlaubt.
wenn was nicht vom haendler verkauft wurde, nicht aus dem warenbestand des haendlers stammt, wie zb eben ein versand im auftrag eines privatkunden, dann darf der mangels verbot desselben grundsätzlich auch an endkunden versendet werden.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Betreff neuer WBK: bitte um Hinweis und Fakten wenn ich da wo falsch liege (zumal Bekannte WBK machen wollen)
Wer jetzt einen Antrag auf Ausstellung (Erstausstellung) der WBK stellt oder bereits im Laufen hat muss wohl oder Übel bei geänderter Rechtslage zumindest auf diese Erfordernisse nachbessern.
Die Berechtigung entsteht erst mit Bescheid (Ausstellung). Sofern keine neuen Übergangsbestimmungen definiert werden (wie zb bei Altbestand der Fall war) kann dies zum Risiko führen das mitten im Antragsverfahren weitere Nachweise (psy. Gutachten) entsprechend neuer Erfordernisse durchgeführt werden (Inkrafttreten Gesetz)
Auswirkungen auf Antragssteller unter 25 Jahren möglicherweise noch größer.
Zumal man schon zeitnah hier in die Umsetzung (Gesetzgebung) gehen will und ein WBK Antrag 6 Monate Bearbeitungszeit haben kann echt ein Thema.
Ob es ein Übergangsregime hierfür geben wird ist nicht gewährleistet (hoffe das meldet wer) da es im Gegensatz zu aufrechten Besitz (Altbestand) hier ja keine relevanten Vermögenswerte gibt die zu schützen wären (weil ja noch kein Besitz ohne Besitzkarte).
Der Begriff "Selbstverteidigung", zumal berechtigter Bedürfnisgrund, wurdein der Diskussion und PK nicht erwähnt oder. Wegfall? Zumal aktuell Antragsbegründung.
Wer jetzt einen Antrag auf Ausstellung (Erstausstellung) der WBK stellt oder bereits im Laufen hat muss wohl oder Übel bei geänderter Rechtslage zumindest auf diese Erfordernisse nachbessern.
Die Berechtigung entsteht erst mit Bescheid (Ausstellung). Sofern keine neuen Übergangsbestimmungen definiert werden (wie zb bei Altbestand der Fall war) kann dies zum Risiko führen das mitten im Antragsverfahren weitere Nachweise (psy. Gutachten) entsprechend neuer Erfordernisse durchgeführt werden (Inkrafttreten Gesetz)
Auswirkungen auf Antragssteller unter 25 Jahren möglicherweise noch größer.
Zumal man schon zeitnah hier in die Umsetzung (Gesetzgebung) gehen will und ein WBK Antrag 6 Monate Bearbeitungszeit haben kann echt ein Thema.
Ob es ein Übergangsregime hierfür geben wird ist nicht gewährleistet (hoffe das meldet wer) da es im Gegensatz zu aufrechten Besitz (Altbestand) hier ja keine relevanten Vermögenswerte gibt die zu schützen wären (weil ja noch kein Besitz ohne Besitzkarte).
Der Begriff "Selbstverteidigung", zumal berechtigter Bedürfnisgrund, wurdein der Diskussion und PK nicht erwähnt oder. Wegfall? Zumal aktuell Antragsbegründung.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ja und das macht der Postler oder GLSler etc für mich bei einer zu eigenen Handen (nicht an postbevollmächtigte) Auslieferung mit Rückschein.Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:43Du hast recht es gibt glaube ich keinen expliziten Punkt im Gesetz. Aber ich muss ja vor dem Kauf über einen Amtlichen Lichtbildausweis feststellen ob die Person berechtigt ist die besagte Waffe bzw. Kategorie zu kaufen. Mir stellt sich die Frage wie dies über einen Versand machbar sein soll. Das Lichtbild abgleichen ist ja nur Persönlich möglich.Trijikon hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:35Und wo steht das genau so und nicht in einem feuchten Traum gedeutet?Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:28Was wird da für eine Stuss verbreitet. Versand von Waffen oder Munition war auch bis jetzt weder von Händler an Privat, noch von Privat an Privat legal möglich. Von daher ändert sich dabei einmal gar nichts und falls jemand hier Waffen oder Munition von Privat an Privat per Versand praktiziert hat war es schlicht illegal.
LG Wolfgang
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
wieso "dessen adresse"?ebner33 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:53Wie soll das funktionieren?
Wenn jemand nen Ausweis gestohlen hat,wie kommt er an dessen Adresse?
Und zusätzlich muss er sich ja auch beim Postboten ausweisen,um an das Paket zu kommen.
Wenn dort nun jemand vollkommen anderes steht wie am Ausweis,wird ihm der Postbote das Paket nicht geben.
der taeter gibt irgendeine "passende" adresse an wo er bequem im park sitzen und warten kann bis der postbote mit dem paket antanzt am folgetag zwische 09:30 und 13:00 und "fängt ihn dann ab" am haustor, weist sich mit dem - gestohlenen - ausweis aus und feddich
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
was dir halt bei einem gestohlenen dokument nix hilft ggfTrijikon hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:57Ja und das macht der Postler oder GLSler etc für mich bei einer zu eigenen Handen (nicht an postbevollmächtigte) Auslieferung mit Rückschein.Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:43Du hast recht es gibt glaube ich keinen expliziten Punkt im Gesetz. Aber ich muss ja vor dem Kauf über einen Amtlichen Lichtbildausweis feststellen ob die Person berechtigt ist die besagte Waffe bzw. Kategorie zu kaufen. Mir stellt sich die Frage wie dies über einen Versand machbar sein soll. Das Lichtbild abgleichen ist ja nur Persönlich möglich.Trijikon hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:35Und wo steht das genau so und nicht in einem feuchten Traum gedeutet?Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:28Was wird da für eine Stuss verbreitet. Versand von Waffen oder Munition war auch bis jetzt weder von Händler an Privat, noch von Privat an Privat legal möglich. Von daher ändert sich dabei einmal gar nichts und falls jemand hier Waffen oder Munition von Privat an Privat per Versand praktiziert hat war es schlicht illegal.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
indirekt wohl wegfall
zitat:
" ... Der tatsächliche Bedarf an einer Waffenbesitzkarte ist im Rahmen des psychologischen Gutachtens darzulegen..."
Wer sich die Gesprächsrunden der letzten Tage angesehen hat: Selbst die dem Waffenbesitz neutral bis positiv gegenüberstehenden Gutachter haben da gesagt, dass sie auch schon bisher bei Angabe des Grundes "Selbstverteidigung zb bei einem Raubüberfall im Haus oder zur Verteidigung der vorhandenen Lebensmittel bei einem Blackout" am liebsten kein positives Gutachten ausstellen wollten.
Argument war da zb:
Ich bin keine Spezialistin für Blackouts aber ich kann mir nicht vorstellen, dass sich jemand um Essen streiten würde nur wenn für vier Wochen der Strom ausfällt....
*ohne Worte*
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich sehe das ehrlichgesagt wie Gewo. Bin mir nicht sicher ob man die Pflicht ob jemand zum Erwerb einer bestimmten Waffe berechtigt ist an einen Postboten abtreten kann bzw. sollte. Aber ja rechtlich nicht explizit verboten. Ich glaub man kann sich darauf einigen das das Fehlerpotential wie von Gewo geschildert für den Verkäufer maximal unangenehm sein kann.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das hilft auch nicht bei persönlicher Übergabe wenn WBK gestohlen und Das Bild passt!gewo hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:58Trijikon hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:57Ja und das macht der Postler oder GLSler etc für mich bei einer zu eigenen Handen (nicht an postbevollmächtigte) Auslieferung mit Rückschein.Master-chief1000 hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:43Du hast recht es gibt glaube ich keinen expliziten Punkt im Gesetz. Aber ich muss ja vor dem Kauf über einen Amtlichen Lichtbildausweis feststellen ob die Person berechtigt ist die besagte Waffe bzw. Kategorie zu kaufen. Mir stellt sich die Frage wie dies über einen Versand machbar sein soll. Das Lichtbild abgleichen ist ja nur Persönlich möglich.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Laut Entwurf bei der ersten Waffe generell 4 WochenSteppenwolf hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:39Ja, mit der WBK kannst du ohne (das wird sich auch nicht ändern denke ich) Abkühlphase eine Kat C im Handel erwerben.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Hmmm für bestehende Inhaber einer WBK vielleicht alles nicht so schlimm aber halt wieder eine Scheibe der Salami die fehlt und die den Nachwuchs vergrault.
Was mich interessieren würde: wenn ein WBK Besitzer nach 8 Jahren fliegt, bekommt er dann sofort ein Waffenverbot oder „nur“ eine Sperre für Kat. A & B? Man stelle sich vor ein Ordonnanzwaffensammler mit Fokus auf Karabiner hat auch eine zur Sammlung passende Walther Kat. B und fliegt bei der 8-Jahre-Prüfung durch den Test? Muss er dann stante pede seine Sammlung abliefern? Das ist genau auszuarbeiten.
Was mich interessieren würde: wenn ein WBK Besitzer nach 8 Jahren fliegt, bekommt er dann sofort ein Waffenverbot oder „nur“ eine Sperre für Kat. A & B? Man stelle sich vor ein Ordonnanzwaffensammler mit Fokus auf Karabiner hat auch eine zur Sammlung passende Walther Kat. B und fliegt bei der 8-Jahre-Prüfung durch den Test? Muss er dann stante pede seine Sammlung abliefern? Das ist genau auszuarbeiten.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das sind sie doch.cover_me hat geschrieben: ↑Mi 18. Jun 2025, 13:23Also bei allem Verständnis für die politische Diskussion (wie auch immer geführt) - aber was die Händlermitwirkung bringen soll irgendwelche tatsächlichen Lücken zu schließen ist mir völlig schleierhaft - wundert mich dass ihnen nicht einfällt die Händler zum Verwaltungsorgan in der Sache Übertragung von Schusswaffenbesitz zu machen und einen Gebührenkatalog aufzustellen - Gratulation der Bürokratieoffensive.
Alles, wozu der Waffengewerbetreibende im Gesetz oder der Verordnung ermächtigt ist übt er im selben Status aus wie ein Amt bzw dessen Beamte.
Es hat dabei die selben Rechte und die selben Pflichten.
Wenn dafür das Verlangen einer Gebühr im Gesetz vorgesehen ist dann darf er eine verlangen.
Wo keine Gebühr vorgesehen ist dort ist ihm das verboten (es wäre ein Amtsmissbrauch).
Er unterliegen alle die Tätigkeiten ausüben zu denen sie im Gesetz beliehen werden den Bestimmungen des Amtsmissbrauchs.
Von daher ändert sich nix.
Eintragungsgebühr für Kat C ist bei uns dzt. immer noch € 22,-
Das ist aber kaum kostendeckend.
Wenn das in Zukunft in Echtzeit erfolgen soll dann wird der Preis kaum zu halten sein.
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